RRB Nr. 136/2013
Private Kaufmännische Berufsfachschulen, Beitragsberechtigung, Anerkennung; Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Februar 2013
136. Private Kaufmännische Berufsfachschulen
Erwägungen
(Beitragsberechtigung und Subvention) Die KV Zürich Business School, die Wirtschaftsschule KV Winterthur, die Wirtschaftsschule KV Uster und die Wirtschaftsschule KV Wetzikon (im Folgenden: KV-Schulen) werden von den kaufmännischen Verbänden Zürich, Winterthur, Uster und Wetzikon-Rüti geführt und wurden bis 31. Dezember 2010 gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 finanziert. Die KV-Schulen verfügen über ein vielseitiges Weiterbildungsangebot für Kaufleute sowie Bildungsgänge der höheren Berufsbildung und Kurse der berufsorientierten Weiterbildung. Gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) kann der Kanton Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung beauftragen (§ 27 EG BBG). Kurse der berufsorientierten Weiterbildung können von Dritten angeboten werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen, sie von längerfristigem Nutzen sind und die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten werden (§ 31 Abs. 2 EG BBG). Kurse der allgemeinen Weiterbildung können vom Kanton unterstützt werden, wenn sie andernfalls nicht ausreichend angeboten werden und daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, was insbesondere bei Angeboten, die der Integration von Personen in die Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen Gründen von erheblicher Bedeutung sind, der Fall ist (§ 32 Abs. 2 und 3 EG BBG). Die KV-Schulen sind als Berufsfachschulen geeignet, Kurse der berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung anzubieten. Sie verfügen über qualifiziertes Lehrpersonal und stellen Bildungsangebote bereit, die einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen. Die Subventionierung von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung bezweckt die Integration von Personen in die Berufs- und Arbeitswelt (§ 32 Abs. 3 EG BBG). Massgebende Unterstützungsmassnahmen für die gesellschaftliche Teilhabe und die Arbeitsmarktfähigkeit sind Angebote, die Grundkompetenzen – d. h., grundlegende Kenntnisse in den Bereichen Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik und der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien – vermitteln.
Die Bildungsangebote der KV-Schulen erfüllen die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die KV-Schulen sind deshalb im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Staatsbeitragsberechtigung ist auf jeweils vier Jahre zu befristen. Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den privaten Anbietenden voraus. Diese regelt Art und Umfang der Leistungen, allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden, Regelungen der Organisation und des Betriebes der Anbieter, Art und Umfang der Leistungen des Kantons im Rahmen dieser Beitragsberechtigung, die Qualitätssicherung und -entwicklung und die Aufsicht (§ 35 EG BBG in Verbindung mit § 2 Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2008, VEG BBG). Die jeweiligen Leistungsvereinbarungen werden für vier Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert (§ 2 Abs. 3 Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010, VFin BBG). Für die Berechnung des Staatsbeitrags sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend: Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen leisten für vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (§ 37 Abs. 1 lit. a EG BBG) sowie berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung (§ 37 Abs. 1 lit. c EG BBG). Im Zusammenhang mit der neuen Finanzierungsregelung, die auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012), war zu klären, wie der Kanton inskünftig Weiterbildungsangebote finanzieren will. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang private Anbietende subventioniert werden sollen. Daraus ergab sich eine Verzögerung. Die Beitragsberechtigung wird deshalb rückwirkend ab dem Jahr 2011 zugesichert und die Ausgabe nachträglich bewilligt. Nach aktuellem Stand belaufen sich die voraussichtlichen jährlichen Beiträge auf folgende Summen (Beiträge in Fr. 1000, gerundet): 2011 2012 2013 2014 Total KV Zürich 2 375 1 950 2 140 2 355 8 820 Business School Wirtschaftsschule 375 450 360 395 1 580 KV Winterthur Wirtschaftsschule 110 175 365 400 1 050 KV Uster Wirtschaftsschule 260 260 255 280 1 055 KV Wetzikon Weiterbildung Total 3 120 2 835 3 120 3 430 12 505
Die Subventionen an die KV-Schulen im Bereich Weiterbildung bestimmen sich auf der Grundlage der Nettokosten. Der deutliche Anstieg der Beiträge an die Wirtschaftsschule KV Uster ist auf steigende Teilnehmerzahlen und geringere Erträge zurückzuführen. Das KV Uster weist im Vergleich zu den übrigen Schulen einen kleineren Anteil von Kursen und Lehrgängen im Bereich der höheren Berufsbildung auf, wo höhere Teilnehmerbeiträge erzielt werden können als bei den Angeboten der berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung. Mit der vom Regierungsrat am 19. Dezember 2012 beschlossenen Neuregelung der Finanzierung (Änderung der VFin BBG, Pauschalierung) werden sich die Staatsbeiträge, nach Ablauf der Übergangsfrist, angleichen. Die Staatsbeiträge betragen zwischen 13% (KV Zürich Business School), 23% (Wirtschaftsschule Winterthur), 28% (Wirtschaftsschule KV Wetzikon) und 43% (Wirtschaftsschule KV Uster) der anrechenbaren Aufwendungen und liegen somit unter dem Höchstbetrag von 75% gemäss § 37 Abs. 1 EG BBG. Der tiefere Prozentsatz der KV Zürich Business School ergibt sich aus dem höheren Anteil an Kursen und Lehrgängen der höheren Berufsbildung. Die Kurse werden zudem stark nachgefragt, was zu einer besseren Auslastung führt. Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. b und c EG BBG, erheben die KV-Schulen für die Angebote der höheren Berufsbildung und für die Weiterbildungsangebote von den Studierenden ein Schul- oder Kursgeld. Der Kanton hat gemäss § 3 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 und gemäss §§ 31 und 32 EG BBG für ein breites Angebot in der Weiterbildung zu sorgen. Die Ausgabe ist daher notwendig zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgabe. Der Zweck und der Höchstsatz der Subvention ist durch § 37 Abs. 1 EG BBG festgelegt. Es handelt sich somit um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Beitragsberechtigung kann für die Schuljahre 2011 bis 2014 anerkannt werden. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Budget 2013 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2013–2016, Planjahr 2014 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die KV Zürich Business School, die Wirtschaftsschule KV Winterthur, die Wirtschaftsschule KV Uster und die Wirtschaftsschule KV Wetzikon werden vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der KV Zürich Business School, der Wirtschaftsschule KV Winterthur, der Wirtschaftsschule KV Uster und der Wirtschaftsschule KV Wetzikon werden für die beitragsberechtigten Kosten für die Weiterbildungsangebote eine Subvention bis zu 75%, insgesamt höchstens Fr. 12 505 000 für 2011 bis 2014, als gebundene Ausgabe, zugesichert.
III. Die Ausgaben gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
IV. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die KV Zürich Business School, Limmatstrasse 310, 8037 Zürich, die Wirtschaftsschule KV Winterthur, Tösstalstrasse 37, 8400 Winterthur, die Wirtschaftsschule KV Uster, Krämeracherstrasse 15, 8610 Uster und die Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Postfach 400, 8622 Wetzikon sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi