Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1360/2012

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsheim Florhof, Krisenintervention für Schulpflichtige, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2012

1360. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime,

Erwägungen

Durchgangsheim Florhof, Krisenintervention für Schulpflichtige, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1220/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Durchgangsheims Florhof in Zürich. Mit Eingabe vom 9. März 2012 ersucht die Stiftung Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Durchgangsheim Florhof bietet 13 Wohnplätze für männliche und weibliche von akuten Krisen betroffene Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 16 Jahren an. Als Tagesstruktur dient die interne Schule. Die Krisenintervention Florhof ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt und bildet einen wichtigen Teil der Krisenintervention für Kinder und Jugendliche im Kanton Zürich. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Durchgangsheims Florhof, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb des Durchgangsheims Florhof beruht auf dem überarbeiteten Konzept aus dem Jahr 2012. Gegenüber dem bisherigen Konzept wurde die Platzzahl um zwei auf 13 Plätze verringert. Das Konzept stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist in Abweichung von der üblichen Dauer nur um ein Jahr zu verlängern, um gegebenenfalls die Ergebnisse der 2013 durchzuführenden Evaluation rasch umsetzen zu können. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 700 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbin- dung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb des Durchgangsheims Florhof wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Juli 2013 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsleiter, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi