RRB Nr. 1375/2012
Anfrage Jürg Trachsel, Richterswil, und Rolf André Siegenthaler, Zürich, betreffend Ungereimtheiten in der Affäre Condrau an der Universität Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 287/2012
Sitzung vom 19. Dezember 2012
1375. Anfrage (Ungereimtheiten in der Affäre Condrau an der Universität Zürich) Die Kantonsräte Jürg Trachsel, Richterswil, und Rolf André Siegenthaler, Zürich, haben am 24. September 2012 folgende Anfrage eingereicht: lm Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Entlassung von Prof. Dr. Christoph Mörgeli als Leiter des Medizinhistorischen Museums durch die Universitätsleitung, ersuchen wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat den Umstand, dass Prof. Condrau Prof. Mörgeli als gewählten Nationalrat schriftlich über politische Aussagen in einer Fernsehsendung rügte und im Akademischen Bericht 2011 ebenfalls Mörgelis politischen Standpunkt scharf kritisierte?
2. War der Universitätsleitung bewusst, dass Prof. Condrau Autor der linksextremen «Wochenzeitung» war und als Co-Autor mit Jürg Frischknecht («Die unheimlichen Patrioten»), Max Frisch, Niklaus Meyenberg usw. in einem linken Machwerk gegen den angeblichen «Schnüffelstaat» Schweiz mitwirkte?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat die vorverurteilenden Äusserungen von Universitätsrätin Kathy Riklin, die nicht nur Prof. Mörgelis Leistung am Medizinhistorischen Museum, sondern auch seine Arbeit als Nationalrat kritisierte?
4. Wie beurteilt der Regierungsrat den Fernsehauftritt von Regierungsrätin Aeppli in der Rundschau vom 19. September 2012?
5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Doppelrolle von Frau Regierungsrätin Aeppli als Bildungsdirektorin einerseits und als Präsidentin des Universitätsrats andererseits?
6. Wenn nicht als Mobbing – als was bezeichnet der Regierungsrat die gezielte Herausgabe von dem Amtsgeheimnis unterstehenden Dokumenten an die Medien mit dem Ziel, Prof. Mörgeli zum Abschuss freizugeben?
7. Hält es der Regierungsrat für gerechtfertigt, dass Prof. Condrau in der Zeit vor Ankündigung der Entlassung fast 14 Tage lang, aber auch Rektor Fischer und Regierungsrätin Aeppli, das Gespräch mit Prof. Mörgeli verweigerten?
8. Warum gab die Universitätsleitung den Akademischen Bericht 2011 zur Veröffentlichung frei, wenn er doch nach eigenem Urteil die Persönlichkeitsrechte von Prof. Mörgeli verletzte?
9. Wie garantiert der Regierungsrat, dass bei der Disziplinaruntersuchung gegen die «Lecks» am Medizinhistorischen Institut auch wirklich sämtliche E-Mails, Intranetbewegungen und Telefonverbindungen der verdächtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf Kontakte mit dem «Tages-Anzeiger» mit anschliessender Herausgabe von vertraulichen Berichten untersucht werden?
10. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass die Feststellung eines Schuldigen eine fristlose Entlassung zur Folge haben müsste?
11. Ist der Regierungsrat bereit, in Bezug auf die Vorfälle rund um Professor Condrau eine unabhängige, externe Untersuchung zu veranlassen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jürg Trachsel, Richterswil, und Rolf André Siegenthaler, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Mit seinen Äusserungen in der Sendung «Schawinski» des Schweizer Fernsehens SF 1 am 7. Mai 2012 erweckte Prof. Dr. Christoph Mörgeli den Eindruck, die Universität berücksichtige in Berufungsverfahren Kandidatinnen und Kandidaten nicht aufgrund ihrer fachlichen und wissenschaftlichen Qualifikationen, sondern aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Dies trifft nicht zu. Der Akademische Bericht 2011 thematisiert neben vielem anderen die Isolation von Institut und Museum. In diesem Zusammenhang ist auch der Satz zu verstehen: «Die Zusammenarbeit wird uns von den Kollegen vermutlich aus politischen Gründen verweigert.» Der Verfasser des Akademischen Berichts, Prof. Dr. Flurin Condrau, bildete damit die damalige Lage des Instituts ab. Zu Frage 2: Gemäss § 10 Abs. 5 der Universitätsordnung vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111) sind für die Auswahl der Kandidierenden im Berufungsverfahren deren wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre sowie ihre sozialen Kompetenzen und Führungsqualitäten massgebend. Die politische Ausrichtung der Kandidierenden und publizistische Beiträge mit politischen Aussagen fallen dabei nicht ins Gewicht.
Zu Frage 3: Wie die Aussagen von Dr. Kathy Riklin im Rahmen der Aufgaben des Universitätsrates zu würdigen sind (vgl. die Beantwortung der Frage 4), ist Aufgabe dieses Organs (vgl. § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Zu Frage 4: Der Universitätsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Universität aus. Ihm obliegt in diesem Rahmen unter anderem die Verantwortung für die rechtmässige Amtsführung der Universitätsleitung. Die Präsidentin des Universitätsrates hat in der Öffentlichkeit zu verfahrensrechtlichen Fragen dieses Falles Stellung genommen. Zu Frage 5: Gemäss § 28 Abs. 1 UniG ist die Bildungsdirektorin von Amtes wegen Mitglied des Universitätsrates. Der Regierungsrat hat zu diesem Thema bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 297/2008 betreffend Einsitznahme des Regierungsrates in den selbstständigen Bildungsanstalten und Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 302/2008 betreffend Teilrevision des Universitätsgesetzes). Bei Geschäften des Regierungsrates im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Universität tritt die Bildungsdirektorin gegebenenfalls in den Ausstand. Zu Frage 6: Gegen die Herausgabe von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Dokumenten der Universität hat die Universitätsleitung Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat inzwischen ein Strafverfahren gegen zwei Mitarbeitende des Medizinhistorischen Instituts eingeleitet. Es wird Sache der zuständigen Justizorgane sein zu prüfen und zu beurteilen, ob eine Amtsgeheimnisverletzung vorliegt. Zu Frage 7: Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung war ein Gesprächstermin mit Prof. Mörgeli auf den 21. September 2012 festgesetzt. Dieser wurde von Prof. Mörgeli kurzfristig abgesagt. Die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen im Falle von Oberassistenten, auch wenn sie Titularprofessoren sind, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Universitätsrates. Ein Gespräch mit Prof. Mörgeli durch die Präsidentin des Universitätsrates war deshalb nicht angezeigt. Zu Frage 8: Die Publikation der Akademischen Berichte liegt nach der Freigabe durch die Universitätsleitung im Ermessen der Institutsdirektorinnen und -direktoren. Wegen des laufenden Mitarbeiterbeurteilungsver- fahrens verzichtete Prof. Condrau im Einvernehmen mit dem Rektor
bis auf Weiteres auf eine Veröffentlichung. Anlässlich der Medienkonferenz vom 21. September 2012 gab der Rektor den Akademischen Bericht frei. Bis zu diesem Zeitpunkt waren alle Ausführungen im Bericht, die Persönlichkeitsrechte hätten berühren können, in den Medien veröffentlicht worden. Damit fiel der Grund für die frühere Zurückhaltung weg. Zu Frage 9: Es ist Sache der Strafuntersuchungsbehörden, die mutmassliche Amtsgeheimnisverletzung zu untersuchen. Ob nach einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung eine Administrativuntersuchung durch die Universität eingeleitet wird, kann zurzeit noch nicht gesagt werden. Zu Frage 10: Nachdem die zuständige Strafuntersuchungsbehörde gegen zwei Mitarbeitende des Medizinhistorischen Instituts die Eröffnung eines Strafverfahrens ankündigte, stellte die Universitätsleitung die Betroffenen mit sofortiger Wirkung vorläufig im Amt ein. Über weitere personalrechtliche Massnahmen entscheidet die Universität nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung. Zu Frage 11: Dem Universitätsrat obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Universität. Er hat an den Sitzungen vom 24. September und 22. Oktober 2012 eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des infrage stehenden Personalgeschäftes vorgenommen und Massnahmen beschlossen. Bei dieser Sachlage besteht für den Regierungsrat kein Handlungsbedarf.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi