Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1379/2022

Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Ann Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Abfallkrise in Zürich?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 246/2022

Sitzung vom 26. Oktober 2022

1379. Anfrage (Abfallkrise in Zürich?) Die Kantonsrätinnen Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Ann Barbara Franzen, Niederweningen, haben am 11. Juli 2022 folgende Anfrage eingereicht: Durch den Krieg in der Ukraine zeigt sich die Abhängigkeit der Schweiz von anderen Staaten. Die Auswirkungen bei der Energie sind nun offensichtlich geworden. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) hat in seiner Lagebeurteilung vom 31.5.2022 festgehalten, dass die Lage auch bei den chemischen Gütern angespannt ist. In der Folge konnte verschiedenen Medienberichten entnommen werden, dass insbesondere die Verfügbarkeit von Chemikalien knapp wird, die in Kehrichtverbrennungsanlagen oder Zementwerken für die Luftreinigung eingesetzt werden. In den Kehrichtverbrennungsanlagen werden Ammoniaklösungen für die Rauchgasreingung eingesetzt, um die Emission von Stickoxiden zu verringern. Wegen des fehlenden Erdgas wird nun die notwendige Verfügbarkeit von Ammoniak in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund stellen sich für den Kanton Zürich nun folgende Fragen und wir bitten den Regierungsrat um deren Beantwortung:

Erwägungen

1. Wurde bei der Kapazitäts- und Standortplanung der thermischen Verwertung von Abfällen im Kanton Zürich 2012–2035 die Problematik der fehlenden Ammoniaklösungen und anderen Chemikalien berücksichtigt?

2. Hat die jetzige politische Lage in Europa Auswirkungen für die Abfallplanung im Kanton Zürich?

3. Wie lange ist sichergestellt, dass der nötige Bedarf an Chemikalien zur Verfügung steht, damit die Entsorgungssicherheit gewährleistet ist?

4. Ist der Kanton Zürich vom Bund abhängig, oder kann er eigenständig Massnahmen treffen, um die Entsorgungssicherheit zu garantieren?

5. Unter welchen Gesichtspunkten nimmt der Regierungsrat die Interessensabwägung zwischen Luftreinhaltung und Abfallverwertung vor?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Ann Barbara Franzen, Niederweningen, wird wie folgt beantwortet:

Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben im Umweltschutzgesetz (SR 814.01), in der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (SR 814.600) und dem Abfallgesetz vom 25. September 1994 (LS 712.1) gibt es im Kanton Zürich seit dem Jahr 2000 eine Notfallplanung für Kehrichtverwertungsanlagen (KVA). Der Notfallplan regelt ausserplanmässige Betriebsunterbrüche, zu dessen Bewältigung besondere Massnahmen notwendig sind (z. B. infolge Havarien, Bränden, Erdbeben). Im Notfallplan werden situationsabhängige Massnahmen formuliert und nach Abfallarten priorisiert. Die Massnahmen gehen von der Umleitung zu einer anderen KVA über einen Annahmestopp von bestimmten Abfällen bis zur geordneten Zwischenlagerung der brennbaren Abfälle. Der Notfallplan wird in regelmässigen Abständen aktualisiert. Seit 2015 ist auch das Notfallkonzept für die zentrale Klärschlammverwertungsanlage Werdhölzli Teil des Notfallplans. Die Problematik flächendeckend fehlender Betriebsmittel und anderer Chemikalien infolge Lieferengpässen oder Ressourcenmangel sind weder in der Kapazitäts- und Standortplanung noch in der Notfallplanung für KVA berücksichtigt. Eine solche Mangellage würde nicht nur einzelne Anlagen betreffen, sondern faktisch den ganzen Zürcher bzw. Schweizer Anlagepark. Eine «geordnete» thermische Verwertung ist bei flächendeckendem Anlagenstillstand nicht mehr zu gewährleisten. Zu Frage 1: Nein. Zu Frage 2: Nein. Die geltende Abfallplanung müsste erst dann überprüft werden, wenn sich die Lage verschärfen und voraussichtlich lange andauern würde. Zu Frage 3: Die benötigten Chemikalien und Betriebsmittel werden auf Bundesebene nicht als lebenswichtig eingestuft, womit gemäss dem Landesversorgungsgesetz (SR 531) und den darauf gestützten Verordnungen keine Pflicht zur Lagerhaltung besteht. Es ist deshalb in erster Linie Aufgabe der einzelnen Unternehmen, aber auch ihrer Verbände, dafür besorgt zu sein, Betriebschemikalien in ausreichender Menge an Vorrat zu haben, damit sie Lieferverzögerungen oder kurzfristige Lieferunterbrüche überbrücken können. Je nach Betriebschemikalie reichen die Vorräte auf den

Anlagen bei vollem Lagerstand bis zur notwendigen Stilllegung z. B. infolge Grenzwertüberschreitungen zwei Wochen (Natronlauge, Salzsäure, Ammoniakwasser) bis mehr als ein halbes Jahr (z. B. Herdofenkoks, Ionentauscherharze). Die Dauer, für die der Vorrat reicht, unterscheidet sich bei den einzelnen Chemikalien stark und ist abhängig von der dazugehörigen Logistik und möglichen Lagerhaltung. Von einzelnen Chemikalien werden mehrere Tonnen wöchentlich benötigt. Weiter spielen die Qualität des zu verwertenden Abfalls, die angewendete Rauchgas- und Abwasserreinigungstechnik sowie Störfallaspekte, Platzbedarf und Kosten eine Rolle. Zu Frage 4: Die Kompetenz und die Verantwortung für die Entsorgungssicherheit liegen bei den Kantonen. Dabei findet auch eine Koordination zwischen den Kantonen statt. Die Kantone sind zudem für den Vollzug der Umweltvorgaben gemäss nationalem Recht zuständig (Emissionen in die Luft, Gewässer usw.). Für beide Aufgaben haben sich die Kantone aber an die Vorgaben des Bundes zu halten. Dies sind unter anderem die Vorgaben und Grenzwerte zum Schutz von Mensch und Umwelt, die Aufnahme von als lebenswichtig betrachteten Stoffen bzw. Betriebsmitteln in die nationale Pflichtlagerliste und die Definition und Ausrufung einer Mangellage mit den Folgen für den Vollzug. Grundsätzlich wird ein Anlagenbetreiber über die Betriebsbewilligung des Kantons verpflichtet, die Anforderungen des Umweltrechts einzuhalten. Dafür muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen treffen. Wenn es trotzdem zu Mangellagen an Betriebsmitteln kommt und die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, entspricht der Betrieb der Anlage nicht mehr den umweltrechtlichen Vorschriften. Die zuständige kantonale Behörde ist in diesen Fällen gehalten, den rechtmässigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen zu lassen. Entsprechende Massnahmen können mit dem Betreiber vereinbart bzw., falls notwendig, verfügt werden. Im Falle von Stillständen bei Anlagen wird im Kanton der bestehende Notfallplan aktiviert. Für den Fall von flächendeckenden Anlagestillständen werden derzeit Massnahmen erarbeitet. Da Versorgungs- und Entsorgungsengpässe schnell die ganze Schweiz betreffen, ist ein unter den Kantonen abgestimmtes Vorgehen im Krisenfall zu bestimmen.

Der Bund und die Kantone sind in Zusammenarbeit mit dem Branchenverband der KVA derzeit daran, einen entsprechenden Massnahmenkatalog bei Mangellagen vorzubereiten und zu prüfen, ob und wie dafür die rechtlichen Grundlagen bei Bedarf angepasst werden können.

Zu Frage 5: Emissionsbegrenzungen orientieren sich grundsätzlich am Vorsorgeprinzip (technische und betriebliche Machbarkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit) sowie am Umwelt- und Gesundheitsschutz. Eine Versorgungsnotlage und die dadurch möglicherweise entstehende Entsorgungsnotlage könnte zu weitreichenden Folgen für Bevölkerung, Umwelt und Wirtschaft führen. Zur Vermeidung eines flächendeckenden Ausfalls der Kehricht- und Klärschlammentsorgung könnten Ausnahmebewilligungen für die KVA infrage kommen, die Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte erlauben. Bei der Interessenabwägung, die diesbezüglich vorgenommen werden muss, ist das Hauptziel des Regierungsrates der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt. Es wird angestrebt, diejenigen Massnahmen zu treffen, mit denen die geringsten langfristigen Schäden für Mensch und Umwelt erwartet werden. Dabei werden berücksichtigt: mögliche Schäden infolge Zusatzemissionen bei Grenzwertüberschreitungen sowie Folgeschäden/Risiken infolge Nichtgewährleistung der Entsorgungssicherheit bei Anlagenstilllegungen. Eine Richtlinie zur Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen in einer solchen Notlage fehlt noch. Die Grundlagen dazu werden zurzeit erarbeitet. Gestützt auf diese Grundlage können, vorzugsweise schweizweit abgestimmt, Richtlinien zum Vollzug der Luftreinhaltung in Versorgungsnotlagen erarbeitet werden. Die zum Vollzug notwendigen Verfahren werden daraufhin festgelegt. Der Kanton Zürich unterstützt den Bund bei der Erarbeitung eines abgestimmten Vorgehens im Umweltschutzbereich zum Thema Umgang mit Mangellagen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli