Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1384/2011

Sozialpädagogische Wohngruppen für Kinder, Neumüsterallee Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2011

1384. Sozialpädagogische Wohngruppen für Kinder,

Erwägungen

Neumünsterallee, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1839/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppen für Kinder, Neumünsterallee, in Zürich. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersucht die Stiftung der Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Heim Neumünsterallee mit den zwei Sozialpädagogischen Wohngruppen betreut 16 Kinder beider Geschlechter ab dem vierten Altersjahr bis zum Schulabschluss. Das Heim hat zum Ziel, junge Menschen mit beeinträchtigten Entwicklungschancen auf dem Weg in ein selbstständiges Leben zu unterstützen und auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Kinder besuchen die externen Schulangebote der Volksschule und werden von Behörden eingewiesen. Die Institution ist gut ausgelastet, hat sich bewährt und passt mit ihrem Konzept in die bestehende Angebotsstruktur der Zürcher Kinder- und Jugendheime. Zurzeit wird das Konzept überarbeitet. Die Beitragsberechtigung wird deshalb auf den 31. Dezember 2012 befristet. Die Stiftung der Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der «Neumünsterallee», die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der «Neumünsterallee» beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um ein Jahr zu verlängern.

Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 880 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppen für Kinder, Neumünsterallee, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2012. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft bis 31. Juli 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsführer, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung; E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi