Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 139/2014

Anfrage Philipp Kutter, Wädenswil, betreffend keine Bundesbeiträge mehr für Zürcher Kinderkrippen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 347/2013

Sitzung vom 5. Februar 2014

139. Anfrage (Keine Bundesbeiträge mehr für Zürcher Kinderkrippen) Kantonsrat Philipp Kutter, Wädenswil, hat am 25. November 2013 folgende Anfrage eingereicht: Seit dem 1. Februar 2003 leistet der Bund Finanzhilfen für Einrichtungen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung. Das Impulsprogramm ist befristet und wurde eingerichtet, um die Zahl der Tagesbetreuungsplätze für Kinder zu erhöhen. Die CVP unterstützt die Förderung von familienergänzenden Betreuungsangeboten, weil es den Eltern ermöglicht, Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser zu vereinbaren. Am 1. Oktober 2010 hat das Eidgenössische Parlament einer Verlängerung des Impulsprogrammes bis zum 31. Januar 2015 zugestimmt. Gleichzeitig wurde ein neuer Verpflichtungskredit von 120 Mio. Franken bewilligt. Inzwischen stellte das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, dass der Kredit nicht ausreicht. Deshalb hat es per 1. Januar 2013 mittels Verordnung eine Prioritätenordnung erlassen. Gemäss dieser werden die Kantone in zwei Gruppen eingeteilt. Kantone, aus denen bisher noch wenige Gesuche eingereicht wurden, wurden in Gruppe A eingeteilt. Kantone mit vielen Gesuchen gehören zur Gruppe B. Kinderkrippen in den Kantonen der Gruppe A erhalten weiterhin Geld, Kinderkrippen in den Kantonen der Gruppe B gehen leer aus oder landen auf der Warteliste. Kantone mit urbanen Zentren wie Zürich gehören zur Gruppe B. Da dort der Bedarf an Kinderbetreuung in den letzten Jahren gross war, waren auch die Gesuche entsprechend zahlreich. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Regierungsrat um Antworten auf folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Tatsache, dass familienergänzende Betreuungsangebote seit dem 1. Januar 2013 im Kanton Zürich leer ausgehen?

2. Was sagt der Regierungsrat zur Tatsache, dass die Prioritätenordnung lediglich drei Wochen vor Inkraftsetzung kommuniziert wurde? Ist er auch der Meinung, dass mit solchen Hauruck-Übungen die Planungssicherheit erheblich in Frage gestellt wird?

3. Die neue Prioritätenordnung gilt offiziell nicht für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2013 eingereicht wurden. Aufgrund eines konkreten Falls ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Gesuche aus Zürich bereits vorher entsprechend ablehnte. Was sagt der Regierungsrat zu dieser Spielart des «Anti-Zürich-Reflex»?

4. Nach Auskunft von Zürcher Krippen-Institutionen führen kantonale Anforderungen bezüglich Kindesalter und Gruppengrösse dazu, dass ihnen der Zugang zu Bundesgeldern verwehrt wird. Wie beurteilt der Regierungsrat diese Situation?

5. Offenbar werden Gesuche (und deren Bedarfsnachweise) von grossen Institutionen mit mehreren Krippen kritischer beurteilt als Gesuche von Neugründungen, dies obschon die Grösse der Institution offiziell kein Kriterium ist. Weiss der Regierungsrat davon und was wird er dagegen unternehmen?

6. Ist der Regierungsrat bereit, beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine Verfahrensanalyse zu veranlassen?

7. Welche anderen Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um die Betreuungseinrichtungen bei ihren Verhandlungen mit dem BSV zu unterstützen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Philipp Kutter, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Bundesgesetz, SR 861) und die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Verordnung, SR 861.1) bilden die Grundlagen des Impulsprogramms, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen soll. Die Geltungsdauer war ursprünglich auf acht Jahre, d. h. bis zum 31. Januar 2011, befristet. 2010 beschlossen die eidgenössischen Räte, das Gesetz um weitere vier Jahre bis zum 31. Januar 2015 zu verlängern und den Rahmenkredit für die verlängerte Lauffrist auf 120 Mio. Franken festzulegen. Während der zehnjährigen Laufzeit des Impulsprogramms unterstützte der Bund insgesamt die Schaffung von 39 501 neuen Betreuungsplätzen und richtete dafür bis Ende 2012 rund 213 Mio. Franken aus. Gemessen an ihrer Bevölkerungszahl (bis 16-Jährige) profitierten die Kantone ZH,

BS, VD, ZG, NE und GE am meisten von den Finanzhilfen. Bis Ende 2013 wurden 49,1 Mio. Franken an Kinderkrippen und Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung im Kanton Zürich ausbezahlt. Mit diesem Betrag wurde die Schaffung von rund 11 400 neuen Betreuungsplätzen unterstützt. Anfang 2013 standen für alle Kantone noch 30,7 Mio. Franken für neu eingereichte Gesuche zur Verfügung. Da diese Mittel voraussichtlich nicht bis zum Ende des Programms ausreichen, erliess das Eidgenössische Departement des Innern – wie in Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vorgesehen – eine Prioritätenordnung, die sich an den Kreditquoten der Kantone orientiert (Verordnung des EDI vom 6. Dezember 2012 über die Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Prioritätenordnung, SR 861.2). Damit soll eine möglichst ausgewogene regionale Verteilung der noch verfügbaren Gelder erreicht werden. Gesuche, die bereits vor dem 1. Januar 2013 eingereicht wurden, fallen nicht unter die Prioritätenordnung. Zu Frage 1: Für Kantone, die bereits überproportional viele Finanzhilfen beantragt hatten (Kantone ZH, ZG, BS, VD, NE und GE = «Gruppe B»), stellte der Bund für 2013 6,1 Mio. Franken zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Betreuungsangebote, die in der Planung schon weit fortgeschritten waren, noch verwirklicht werden können. Einrichtungen im Kanton Zürich gingen somit 2013 nicht leer aus. Ende November 2013 standen für die seit 1. Januar 2013 eingereichten Gesuche im Kanton Zürich noch 1,861 Mio. Franken zur Verfügung. Gesuche aus Kantonen, die ihre Kreditquote bereits ausgeschöpft haben, werden auf eine Warteliste gesetzt. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) haben nicht alle Kantone die für sie vorgesehenen Mittel 2013 aufgebraucht. Diese Mittel stehen ebenfalls für die Gesuche auf der Warteliste zur Verfügung. Deshalb besteht die Möglichkeit, dass weitere Gesuche aus dem Kanton Zürich aus dem Jahr 2013 berücksichtigt werden. Verbleiben danach noch Mittel, werden diese 2014 für neu eingereichte Gesuche verwendet. Zu Frage 2: Für die Gesuchstellenden bestand nie eine Sicherheit, dass sie finanzielle Beiträge erhalten, weil die zur Verfügung stehenden Mittel stets beschränkt waren. Auch für 2013 standen finanzielle Mittel für den Kanton Zürich zur Verfügung (vgl. die Ausführungen zu Frage 1).

Zu Frage 3: Die Kreditquote besagt, welcher Anteil an den Finanzhilfen einem Kanton grundsätzlich für seine Gesuche zur Verfügung steht. Sie richtet sich nach der Anzahl der bis 16-Jährigen im Kanton, im Verhältnis zu den übrigen Kantonen (vgl. Art. 2 Prioritätenverordnung). Gemäss der vom BSV veröffentlichten Bilanz nach zehn Jahren betrug die Kreditquote für den Kanton Zürich 17,1%. Anfang 2013 (Stand: 1. Februar 2013) waren für alle bis am 31. Dezember 2012 aus dem Kanton Zürich eingegangenen Gesuche 73,97 Mio. Franken an Finanzhilfen vorbehalten, was 28,1% des Gesamtkredites entsprach. Zu Frage 4: Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes werden die Betriebsbeiträge in erster Linie neuen Institutionen gewährt. Bestehende Institutionen können jedoch auch berücksichtigt werden, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen. In Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung wird verdeutlicht, dass Kinderkrippen Beiträge erhalten, wenn sie über mindestens zehn Plätze verfügen. Als wesentliche Erhöhung des Angebots gilt eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um zehn Plätze. Gemäss Ziff. 2.4 Abs. 3 der kantonalen Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen vom 6. Dezember 2012, welche die Bewilligungsvoraussetzungen der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (SR 211.222.338) präzisieren, beanspruchen Kinder unter 18 Monaten 1,5 Plätze. Diese Regelung dient dem Schutz des Kindeswohls und ist in der Praxis unbestritten (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2013.00489 vom 6. November 2013, E. 3.2., www.vgrzh.ch). Zu Frage 5: Der Bedarfsnachweis für neue Einrichtungen oder den Ausbau von Plätzen in bestehenden Einrichtungen ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Voraussetzung für die Gewährung eines Betriebsbeitrags. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes besagt, dass die Finanzhilfen in erster Linie für neue Institutionen gewährt werden. Es können aber auch bestehende Institutionen berücksichtigt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen. Unter «Institution» ist gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung nicht die Trägerschaft, sondern die jeweilige Einrichtung (Kinderkrippe oder Kinderhort) zu verstehen. Daraus lässt sich folgern, dass die Zahl der Einrichtungen, die eine Trägerschaft betreibt, keinen Einfluss auf die Ausrichtung der Finanzhilfen hat.

Zu Fragen 6 und 7: Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass noch nicht alle Mittel für den Kanton Zürich ausgeschöpft sind, sieht der Regierungsrat zurzeit keinen Handlungsbedarf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi