RRB Nr. 1401/2022
Motion Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit des Kantonsrates betreffend Grundbildung Bühnentanz EFZ, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 313/2022
Sitzung vom 26. Oktober 2022
1401. Motion (Grundbildung Bühnentanz EFZ)
Erwägungen
Die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit des Kantonsrates hat am 12. September 2022 folgende Motion eingereicht: Gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008 (LS 413.31) ist ein Errichtungsbeschluss zu fassen, wonach die Berufsausbildung EFZ Bühnentanz an der ZHdK als Lehrwerkstätte geführt wird. Begründung: Die Tanzakademie bietet ausserordentlich talentierten Schülerinnen und Schülern eine Berufsausbildung zum Bühnentänzer/in an, welche mit der Vergabe des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses abgeschlossen wird. Das ist ein Leistungsangebot, das der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, womit auch die Finanzierungsbestimmungen nach den massgebenden rechtlichen Grundlagen aus dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) erfolgen müssen. Die Berufsausbildung EFZ Bühnentanz wird seit August 2009 an der ZHdK als Lehrwerkstätte geführt. Gemäss EG BBG § 22 kann der Kanton Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung und Lehrwerkstätten führen. Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Beschluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten. Ein expliziter Beschluss betreffend die Lehrwerkstätte der ZHdK besteht indes nicht.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion der Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit des Kantonsrates wird wie folgt Stellung genommen: Im Kanton Zürich gibt es 19 kantonale Berufsfachschulen bzw. Lehrwerkstätten, zu denen auch die Tanzakademie der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) zählt. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sieht einen Entscheid des Kantonsrates sowohl bei der Errichtung von kantonalen Berufsfachschulen und Berufsmaturitätsschulen als auch bei der Errichtung von kantonalen Lehrwerkstätten vor (vgl. §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 22 Abs. 2 EG BBG). Diese Bestimmungen wurden auf den 17. August 2009 in Kraft gesetzt. Alle 19 kantonalen Berufsfachschulen bestanden bereits vor dem 17. August 2009 – auch die an der ZHdK als Lehrwerkstätte geführte Berufsausbildung EFZ Bühnentanz. Somit sind sie als bereits errichtete Berufsfachschulen bzw. Lehrwerkstätten anzusehen. Für keine wurde je ein Errichtungsbeschluss durch den Kantonsrat gefällt. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips ist die Wirkung von Gesetzen für einen noch vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt grundsätzlich unzulässig. Namentlich widerspricht es dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Art. 5 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt, dass neues Recht nicht auf Sachverhalte angewendet werden darf, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur mit grosser Zurückhaltung unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Bestimmungen, wonach der Kantonsrat einen referendumsfähigen Beschluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Schulen fasst, sind so auszulegen, dass sie für neue, ab dem 17. August 2009 zu errichtende Schulen gelten. Ausnahmen für eine Rückwirkung der §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 22 Abs. 2 EG BBG liegen nicht vor. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Zuständigkeit des Kantonsrates bei der Errichtung von Schulen aus § 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) übernommen wurde. Dessen Weisung weist ausdrücklich auf die Errichtung neuer Mittelschulen hin. Demnach ist auf einen Errichtungsbeschluss durch den Kantonsrat,
wonach die Berufsausbildung EFZ Bühnentanz an der ZHdK als Lehrwerkstätte geführt wird, zu verzichten, da die an der ZHdK als Lehrwerkstätte geführte Berufsausbildung EFZ Bühnentanz bereits vor dem 17. August 2009 bestand. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 313/2022 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli