Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1443/2023

Stiefel-Zangger-Stiftung, Übertragung der Vermögensverwaltung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1443. Stiefel-Zangger-Stiftung, Übertragung der Vermögensverwaltung

Erwägungen

Ausgangslage Mit RRB Nr. 2513/1957 wurde der Finanzdirektion die Vermögensverwaltung für die Stiefel-Zangger-Stiftung übertragen. Die Stiftung verfolgt den Zweck, die weitere Ausbildung des akademischen Nachwuchses der Universität Zürich durch Vergabe von Ausbildungsstipendien zu fördern. Seit dem 1.Januar 2012 ist die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde, die Vermögensverwaltung wird nach wie vor von der Finanzdirektion (Finanzverwaltung, Abteilung Tresorerie) vorgenommen. Die Stiftung wird in der konsolidierten Jahresrechnung der Universität Zürich ausgewiesen, das Stiftungsvermögen belief sich per 31. Dezember 2022 auf Fr. 1 126 216. Bei der Stiefel-Zangger-Stiftung handelt es sich um eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit Schreiben vom 21. November 2023 beantragte der Stiftungsrat bei der Abteilung Tresorerie der Finanzdirektion und bei der Bildungsdirektion, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Vermögensverwaltung bei der Finanzverwaltung aufzuheben und die vorhandenen Mittel mitsamt der Verantwortung für deren Verwaltung per Ende 2023 auf die Stiftung UZH Foundation zu übertragen. Das geplante Vorgehen wird von der kantonalen Stiftungsaufsicht unterstützt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das von der Finanzverwaltung des Kantons Zürich geführte Kontokorrent sowie das Wertschriftendepot bei der Zürcher Kantonalbank der Stiefel-Zangger-Stiftung werden aufgehoben.

II. Die vorhandenen Mittel auf dem Kontokorrent sowie die Titel im Wertschriftendepot werden mit der Verpflichtung zur Vermögensverwaltung der Stiftung UZH Foundation übertragen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiefel-Zangger-Stiftung und die Stiftung UZH Foundation, beide c/o Universität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich, an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli