Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1475/2009

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, Marc Burlet, Regensdorf, und Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, betreffend laufende Teilrevision des kantonalen Lohnsystems bezüglich Einmalzulagen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 221/2009

Sitzung vom 16. September 2009

1475. Anfrage (laufende Teilrevision des kantonalen Lohnsystems bezüglich Einmalzulagen) Die Kantonsräte Markus Bischoff, Zürich, und Marc Burlet, Regensdorf, sowie Kantonsrätin Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, haben am 29. Juni 2009 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat sieht in der laufenden Teilrevision des kantonalen Lohnsystems, der Neuregelung der Lohnerhöhung und der Einmalzulagen vor, den Einmalzulagen mehr Gewicht zu geben. Sie können neu bis zu 0,4% der gesamten Lohnsumme ausmachen. Für die Verteilung von Einmalzulagen braucht es keine Mitarbeiterbeurteilung. Eine Person kann bis zu 8000 Franken erhalten. Die Gewerkschaft vpod rechnete aus, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnentwicklung beim Kanton seit 1992 inklusive Teuerung solche Einmalzulagen einen Anteil von 20% aller Lohnerhöhungen ausmachen würden, und exklusive Teuerung gar 40%. Jedenfalls sollen Einmalzulagen ausgerechnet jetzt zu einem bestimmenden Faktor in der kantonalen Lohnpolitik werden, wo die ganze Bonikultur mit Recht in Verruf geraten ist. In diesem Zusammenhang fragen wir den Regierungsrat an:

Erwägungen

1. Hat der Regierungsrat die bisherige Praxis der Zuteilung von Einmalzulagen in den einzelnen Direktionen durch Rücklagen, in Gemeinden und selbstständigen Betrieben untersucht? Wenn ja, welche Resultate sind dabei herausgekommen? Wie sieht die Aufteilung der Einmalzulagen nach Geschlechtern und Lohnklassen aus?

2. Wenn er diese Untersuchung bis jetzt unterlassen hat, findet es der Regierungsrat nicht für nötig, vor der personalrechtlichen Aufwertung von Einmalzulagen die konkreten Auswirkungen bei diesen Direktionen und Arbeitgebern eingehend zu prüfen? Wenn nein, weshalb findet er es nicht für notwendig?

3. Wie kann der Regierungsrat sicherstellen, dass diese Einmalzulagen zwischen den Lohnklassen und den Geschlechtern bei Kanton, Gemeinden und selbstständigen Betrieben diskriminierungsfrei verteilt werden?

4. In vielen Bereichen des Kantons, der selbstständigen Betriebe oder der Gemeinden sind gute Resultate vor allem das Produkt kollektiver Leistungen, die oft direktions-, dienst-, abteilungs- oder gar ge- meindeübergreifend erbracht werden. Wie kann der Regierungsrat unter diesen Voraussetzungen eine Gleichbehandlung sicherstellen, dass nicht ein Geschlecht und/oder einzelne Lohnklassen bevorzugt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage von Markus Bischoff, Zürich, Marc Burlet, Regensdorf, und Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Die Berechnungen der Gewerkschaft vpod treffen nicht zu. Einmalzulagen führen zu keinen nachhaltigen Lohnerhöhungen, wie dies bei Beförderungen / individuellen Lohnerhöhungen der Fall ist. Bei einer angenommenen jährlichen Beförderungsquote von 0,8% der Lohnsumme und einer angenommenen jährlichen Quote für Einmalzulagen von 0,4% der Lohnsumme betragen im Zeitraum von einem Jahr die Einmalzulagen zwar die Hälfte der individuellen Lohnerhöhungen. Im Zeitraum von zehn Jahren beträgt allerdings die durchschnittliche Lohnentwicklung durch individuelle Lohnerhöhungen 8,3% – wobei 0,3% auf die Auswirkungen des Zinseszinses zurückzuführen sind –, während die durchschnittliche Lohnentwicklung durch Einmalzulagen weiterhin bei 0,4% bleibt. Die Lohnentwicklung durch Einmalzulagen beträgt dabei knapp 5% der Lohnentwicklung durch indviduelle Lohnerhöhungen. Im Zeitraum von 20 Jahren halbiert sich der Anteil der Lohnentwicklung durch Einmalzulagen an der Lohnentwicklung durch individuelle Lohnerhöhungen auf weniger als 2,5%. Bereits gemäss bestehendem § 26 Abs. 3 der Personalverordnung (LS 177.11) können besondere Leistungen durch Einmalzulagen belohnt werden. Der Maximalbetrag beträgt Fr. 5000. Zusätzlich konnten letztmals zulasten der Rechnung 2008 Rücklagen gebildet und Einmalzulagen aus diesen Rücklagen bis Fr. 3000 gewährt werden. Gemäss § 17 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) ist die Ausrichtung von Einmalzulagen aus Rücklagen nicht mehr zulässig. Auswertungen des Personalamtes haben ergeben, dass in den Jahren 2003 bis 2006 für Einmalzulagen und für Zulagen aus Rücklagen insgesamt pro Jahr 0,2 bis 0,4% der Lohnsumme des gemäss Personalverordnung angestellten Personals entrichtet worden sind. Wie bereits erwähnt, führt die Ausrichtung von Einmalzulagen und für Zulagen aus Rücklagen zu keiner nachhaltigen Lohnerhöhung und somit auch zu keiner wiederkehrenden Erhöhung der Lohnsumme. Um dieses Instrument der Honorierung auch im Interesse des Personals zu erhalten, sollen neu gemäss den

Vorgaben des Regierungsrates in den Richtlinien zum KEF und zum Budget 0,2 bis 0,4% der Lohnsumme für Einmalzulagen budgetiert werden. Die Budgetierung von Einmalzulagen schafft für alle Leistungsgruppen gleiche Voraussetzungen für deren Nutzung und ermöglicht eine Steuerung ihrer Verwendung. Bereits die Vorlage 4148 vom Januar 2004 zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, das der Kantonsrat im Januar 2006 verabschiedete, hielt fest, dass Zulagen aus Rücklagen abzuschaffen seien, und führte dazu wörtlich aus: «Die Regelung der Ausschüttung von Leistungszulagen an das Personal erfolgt im Personalrecht. Die entsprechenden Ausschüttungen für sehr gute Leistungen in der Form von Einmalzulagen sollen im Gegensatz zu heute budgetiert werden. Damit kann für alle Amtsstellen die Chancengleichheit für Einmalzulagen erreicht werden, da die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verbesserung des Rechnungsergebnisses gegenüber dem Budget keine Rolle mehr spielen» (Vorlage 4148, Abl 2004, 89, S.169 f.). Zu Fragen 1 und 2: Zur Frage der Verteilung der Einmalzulagen nach Geschlecht und nach Lohnklassen in der kantonalen Verwaltung wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 248/2007 betreffend Rotationsgewinne und Leistungsprämien verwiesen. Von den selbstständigen Betrieben und den Gemeinden ist im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage 4609, Teilrevision Lohnsystem, Neuregelung der Lohnerhöhung und der Einmalzulagen, keine Stellungnahme eingetroffen, welche die Budgetierung von Einmalzulagen ablehnt. In den Stellungnahmen der Gemeinden wurde im Gegenteil der Budgetierung der Einmalzulagen zugestimmt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Neuregelung der Einmalzulagen ist festzuhalten, dass die Budgetierung von Einmalzulagen eine Steuerung der Verteilung von Einmalzulagen erst ermöglicht, da im Gegensatz zur bestehenden Situation die Ämter und Betriebe damit eine Vorgabe zum Umfang der Einmalzulagen, die ausgerichtet werden können, erhalten. Zu Frage 3: Das Personalcontrolling wird künftig die Verteilung der Einmalzulagen auswerten, wie bereits die Verteilung der individuellen Lohnerhöhungen ausgewertet wird. Auch bei den Einmalzulagen sollen die Einhaltung der festgelegten Quote überprüft sowie die Anzahl und der prozentuale Anteil von Einmalzulagen nach Direktion und Geschlecht

sowie nach Lohnklassen und Geschlecht ausgewertet werden. Ausserdem können dabei auch die durchschnittlichen Beträge für Einmalzulagen ermittelt werden. Dieses Instrumentarium ist einfach anzuwen- den und stellt sicher, dass bei sehr guten Leistungen die Einmalzulagen nach Geschlecht und Lohnklassen ausgewogen verteilt werden. Der Kanton stellt dieses Instrument den Gemeinden und den selbstständigen Betrieben zur Verfügung, wenn sie dies wünschen. Zudem werden die Führungskräfte auch zum Einsatz der Einmalzulagen geschult. Zu Frage 4: Für eine erfolgreiche kollektive Leistung braucht es sowohl gute Einzelleistungen als auch ein funktionierendes Ganzes (Team), welches das Erbringen von guten Einzelleistungen unterstützt. Erfahrungsgemäss können die gezeigten individuellen Leistungen durchaus unterschiedlich sein. Einmalzulagen können daher für Einzelleistungen, wie bisher aber auch für sehr gute Leistungen von Gruppen gewährt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi