RRB Nr. 1475/2011
Haus Sonnenberg, sozialpädagogische Wohngruppen, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011
1475. Haus Sonnenberg, sozialpädagogische Wohngruppen, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1945/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der sozialpädagogischen Wohngruppen Sonnenberg in Zürich. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Haus Sonnenberg verfügt über zwei geschlechtergemischte Wohngruppen von je acht Kindern und Jugendlichen im Alter von 7 bis 17 Jahren. Es handelt sich um Kinder und Jugendliche, die wegen instabilen Familienverhältnissen bzw. Verhaltensauffälligkeiten von Amtsstellen eingewiesen werden. Sie nutzen die externen Schulangebote im Schulkreis Zürichberg. Das Haus Sonnenberg ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Es ist vorgesehen, das Haus Sonnenberg mit der Neumünsterallee Sozialpädagogische Wohngruppen und dem Fennergut zusammenzulegen, weshalb ein Konzept für die drei Institutionen in Bearbeitung ist. Daher ist die Beitragsberechtigung bis 31. Dezember 2012 zu befristen. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der sozialpädagogischen Wohngruppen Sonnenberg, die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der sozialpädagogischen Wohngruppen Sonnenberg beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der sozialpädagogischen Wohngruppen Sonnenberg entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um ein Jahr zu verlängern.
Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 746 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb der sozialpädagogischen Wohngruppen Sonnenberg wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2012. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Juli 2012, zusammen mit dem neuen Rahmenkonzept, einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsführer, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi