RRB Nr. 1478/2022
Motion Christoph Fischbach, Kloten, Christoph Ziegler, Elgg, Carmen Marty Fässler, Adliswil, betreffend Entlastung Lehrpersonen in der Volksschule bei administrativen Aufgaben, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 290/2022
Sitzung vom 9. November 2022
1478. Motion (Entlastung Lehrpersonen in der Volksschule bei
Erwägungen
administrativen Aufgaben) Die Kantonsräte Christoph Fischbach, Kloten, und Christoph Ziegler, Elgg, sowie Kantonsrätin Carmen Marty Fässler, Adliswil, haben am 29. August 2022 folgende Motion eingereicht: Lehrpersonen sind durch die Schulverwaltung in administrativen und anderen Belangen (z. B. Bibliothek, Materialbestellungen, IT-Support, ausserschulische Aktivitäten etc.) zu entlasten. Die Schulgemeinden sind dafür durch den Kanton zu entschädigen. Es sind dafür die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Begründung: Seit Langem ist bekannt, dass die Lehrpersonen zu wenig Zeit für den Kernauftrag des Unterrichtens haben, aber zu viel Aufwand für zusätzliche Aufgaben betreiben müssen, oft auch Nebensächliches. Damit sich die Lehrpersonen wieder vermehrt ihren Kernaufgaben widmen können und von administrativen Aufgaben entlastet werden können, soll der Kanton auflisten, welche Aufgaben zwingend von Lehrpersonen erledigt werden müssen und welche wichtigen Aufgaben von externen Personen übernommen werden sollen. Fallen Mehrkosten für wichtige Aufgaben an, welche nicht von Lehrpersonen übernommen werden sollen, übernimmt diese der Kanton und vergütet sie den Schulgemeinden. In diesem Zusammenhang ist auch der neue Berufsauftrag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Kanton soll diese Mehrkosten übernehmen und den Schulgemeinden vergüten. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind zu schaffen. Im Zug des Lehrpersonenmangels müssen Anstrengungen unternommen werden, damit die Lehrpersonen von administrativen Aufgaben entlastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Christoph Fischbach, Kloten, Christoph Ziegler, Elgg, und Carmen Marty Fässler, Adliswil, wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat teilt die Auffassung, dass Lehrpersonen von unnötigen und nicht effizient organisierten Arbeiten entlastet werden sollen. Oft werden solche Tätigkeiten als administrative Arbeiten bezeichnet. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass auch die Kernaufgaben der Lehrpersonen nicht ohne administrative Arbeiten erledigt werden können. Die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen im Rahmen des neu definierten Berufsauftrages (nBA) sind in §§ 18−18c des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) sowie in §§ 7 und 10a–10c sowie 10f der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) festgelegt. Diese Aufgaben umfassen auch Tätigkeiten mit administrativem Charakter, gehören inhaltlich aber zum Kerngeschäft der Lehrpersonen. Darunter fallen insbesondere Aufgaben, die sich direkt auf die Schülerinnen und Schüler beziehen und damit von den Lehrpersonen selbst zu erfüllen sind. Dies betrifft beispielsweise das Dokumentieren von Leistungen der Schülerinnen und Schüler oder die Kommunikation mit Eltern im Rahmen von Elterngesprächen sowie alle weiteren administrativen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit oder der Weiterentwicklung des Schulwesens stehen. Die Gemeinden können Lehrpersonen auf eigene Kosten zusätzlich entschädigen für Aufgaben im Schulwesen, die nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen sind (§ 2f LPVO). Die Rechtsgrundlagen im LPG und in der LPVO zum nBA umschreiben demnach, welche administrativen Aufgaben die Lehrpersonen im Rahmen der kantonalen Anstellung erledigen müssen. Anhand der in der Motion erwähnten Beispiele kann die Differenzierung zwischen administrativen Aufgaben, die zum nBA gehören, und jenen, die durch die Gemeinden flexibel organisiert werden können, aufgezeigt werden. Das Führen der Schulbibliothek ist beispielsweise eine Tätigkeit, die nicht zwingend durch eine Lehrperson erledigt werden muss. Eine Gemeinde kann das Führen der Schulbibliothek auf verschiedene Arten lösen: 1. Die Bibliothek wird nicht durch die Schule, sondern durch die
(politische) Gemeinde bzw. durch eine von der Gemeinde subventionierte Institution geführt. 2. Für die Schulbibliothek wird eine Mediothekarin oder ein Mediothekar (kommunal) angestellt. 3. Eine Lehrperson erledigt diese Aufgabe und wird dafür von der Gemeinde entschädigt. 4. Eine Lehrperson erledigt diese Aufgabe innerhalb des kantonalen Berufsauftrags und erhält dafür die notwendige Zeit. Auch bei der Abwicklung der Materialbestellungen können die Gemeinden zwischen verschiedenen Varianten wählen. Es benötigt nicht zwingend eine Lehrperson, um die gesammelten Bestellungen zu verarbeiten, das Material bei einer Anbieterin oder einem Anbieter zu bestellen und das erhaltene Material auf die einzelnen Lehrpersonen zu verteilen. Beim IT-Support ist zwischen dem pädagogischen und dem technischen Support zu unterscheiden. Der technische IT-Support darf nicht in den kantonalen Berufsauftrag integriert werden. Übernimmt eine Lehrperson diese Aufgabe, ist sie zwingend durch die Gemeinde zusätzlich zu entschädigen. Der pädagogische IT-Support ist sinnvollerweise durch eine Lehrperson oder eine kommunale Fachperson zu erbringen. Da der Umfang in der Regel mehr als jährlich 50 Stunden beträgt, kann die Gemeinde diese Tätigkeit kommunal entschädigen (§ 2f LPVO). Das Volksschulamt bietet den Gemeinden auf der Grundlage von § 10d LPVO an, mit den zusätzlichen kommunalen Mitteln die Vollzeiteinheiten des kantonalen Berufsauftrags zu erweitern. Entsprechend stehen einer Schule anschliessend auch die zusätzlichen Arbeitsstunden für diese Aufgabe zur Verfügung. Ausserschulische Aktivitäten beruhen meist auf lokalen Traditionen. Anlässe, an denen die ganze Schule oder mehrere Klassen beteiligt sind (z. B. «Räbeliechtliumzug»), werden innerhalb des kantonalen Berufsauftrags erledigt. Sollte die dafür benötigte Arbeitszeit die Mittel des Berufsauftrags übersteigen, sind die Prioritäten auf kommunaler Ebene zu klären. Die Vorbereitung und Teilnahme am Wintersportlager, das während den Schulferien stattfindet, gehört nicht zum kantonalen Berufsauftrag. Die Aufstellung zeigt, dass die Gemeinden über einen grossen Spielraum bei der Ausgestaltung der Arbeiten verfügen, die nicht zum Tätigkeitsbereich der Lehrpersonen gehören. Weitergehende kantonale Vorgaben würden die Freiheit der Gemeinden unnötigerweise einschränken
und auch den organisatorischen Freiraum in der Ausgestaltung der schulinternen Abläufe beeinträchtigen. Wenn diese zudem mit einer finanziellen Unterstützung des Kantons an die Gemeinden verbunden wären, würde dies zu grösseren administrativen Aufwendungen auf allen Ebenen führen. Des Weiteren würde damit ein neuer Staatsbeitrag geschaffen, was dem geltenden System des Finanzausgleichs widersprechen würde. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 290/2022 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli