Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1507/2011

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend fehlerhafter Hinweis im Wahlzettelset für die Nationalratswahlen 2011, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 284/2011

Sitzung vom 13. Dezember 2011

1507. Anfrage (Fehlerhafter Hinweis im Wahlzettelset für die Nationalratswahlen 2011) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 3. Oktober 2011 folgende Anfrage eingereicht: In das Wahlzettelset für die Nationalratswahlen 2011 des Kantons Zürich, welches jedem Wahlberechtigten im Abstimmungscouvert zugesandt wurde, ist ein Beiblatt «Hinweise» integriert. Unter Punkt 5 dieses Beiblatts ist zu lesen: «Achten Sie an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe darauf, dass Ihr Wahlzettel auf der Rückseite amtlich abgestempelt wird. Ohne diesen Stempel ist der Wahlzettel ungültig. Falls Sie bei der brieflichen Stimmabgabe zwei oder mehr unterschiedliche Wahlzettel in das Antwortcouvert legen, bleiben alle Wahlzettel ungestempelt und werden somit nicht mitgezählt.» Diese Belehrung ist fehlerhaft. Sie verunsichert die Wähler, insbesondere Jung- und Neuwähler, und hält wohl den einen oder anderen Wähler davon ab, überhaupt an der Wahl teilzunehmen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Stelle in der Verwaltung zeichnet verantwortlich für die Ausarbeitung dieses Beiblatts?

2. Wird der Regierungsrat dafür besorgt sein, dass die Beiblätter mit Hinweisen für die Wahlberechtigten vorgängig zukünftiger Wahlen sorgfältiger ausgearbeitet werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Als kantonales Wahlbüro im Sinne von Art. 7a der Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11), welches das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt, bereinigt sowie die

Wahlergebnisse zusammenstellt, amtet das Statistische Amt des Kantons (§ 14 lit. a kantonale Verordnung über die politischen Rechte, LS 161.1). Dieses ist auch für die Erstellung des Wahlzettelsets zuständig. Zu Frage 2: Das Wahlzettelset wurde sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erarbeitet. Die Hinweise entsprechen auch jenen bei früheren Nationalratswahlen. Art. 38 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1) hält die Gründe fest, aus welchen eingereichte Wahlzettel gestützt auf Bundesrecht ungültig sind. Vorbehalten bleiben gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen. § 72 des kantonalen Gesetzes über die politische Rechte (LS 161) hält ausdrücklich fest, dass Wahl- oder Stimmzettel ungültig sind, wenn sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen (Abs. 1 lit. c), wenn bei der brieflichen Stimmabgabe der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist (Abs. 2 lit. a) oder wenn das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten die Stimm- oder Wahlzettel gleich, ist einer von ihnen gültig (Abs. 2 lit. c). Somit müssen bei den Nationalratswahlen die Wahlzettel auf der Rückseite amtlich abgestempelt werden, da den Stimmberechtigten mehrere Wahlzettel zur Verfügung gestellt werden. Der Hinweis, dass diese Wahlzettel ohne Stempel ungültig sind, weist somit keine Fehler auf. Weiter enthält das Hinweisblatt für die Nationalratswahlen in Ziff. 5 den Vermerk, dass alle Wahlzettel ungestempelt bleiben und somit nicht mitgezählt werden, falls bei der brieflichen Stimmabgabe zwei oder mehr unterschiedliche Wahlzettel im Antwortcouvert liegen. Auch dieser Hinweis ist richtig. Es ist den Stimmberechtigten nicht erlaubt, mehrere Wahl- oder Stimmzettel zur gleichen Sache einzureichen. Der Regierungsrat hat somit keinen Anlass, diesbezüglich tätig zu werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die politischen Rechte, Art. 38 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 24. April 2019, 1. Oktober 2022 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.