Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1509/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienst Limmattal, neue Statuten, teilweise Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021

1509. Gemeindewesen (Zweckverband Sozialdienst Limmattal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen bilden seit 1994 einen Zweckverband, der für die Führung der regionalen Beratungsstelle für Suchtprobleme zuständig ist (RRB Nr. 1613/1994). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Sozialdienst Limmattal (SDL) enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 16. Juni 2010.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 14 Ziff. 8 der Statuten sieht den Ausschluss des Referendums für «Beschlüsse über die Übernahme neuer Aufgaben» vor. Bei neuen Aufgaben, welche die Zweckumschreibung gemäss Art. 2 der Statuten ergänzen, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe nach den Bestimmungen über Statutenänderungen, d. h., die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben darüber abzustimmen. Bei neuen Aufgaben, die sich unter den Verbandszweck gemäss Art. 2 der Statuten subsumieren lassen, sind die dafür anfallenden Kosten von dem Verbandsorgan zu bewilligen, das für die Bewilligung neuer Ausgaben zuständig ist. Beschliesst die Delegiertenversammlung über neue Ausgaben, ist dieser Beschluss referendumsfähig. Entgegen dem Wortlaut von Art. 14 Ziff. 8 der Statuten sind «Beschlüsse über die Übernahme neuer Aufgaben» somit nicht dem fakultativen Referendum entzogen.

Art. 14 Ziff. 8 der Statuten kann mit Bezug auf den Passus «Beschlüsse über die Übernahme neuer Aufgaben und» nicht rechtskonform ausgelegt werden und ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen. Bei der nächsten Änderung der Statuten ist Art. 14 Ziff. 8 der Statuten anzupassen. b) Gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Statuten wird ein «allfälliger Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Grundsatz dem Eigenkapital zugeschlagen bzw. entnommen». Die Deckung des Aufwandüberschusses ist bereits in Art. 47 Abs. 1 der Statuten geregelt; der Aufwandüberschuss wird von den Verbandsgemeinden getragen. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Statuten ist so auszulegen, dass ein allfälliger Ertragsüberschuss in das Eigenkapital fliesst. c) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhältnis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Notwendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung (LS 131.11). Die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Statuten definiert das Beteiligungsverhältnis nach den per 1. Januar 2022 oder später eingebrachten Werten. Das Beteiligungsverhältnis lehnt sich somit an die Sacheinlage der Verbandsgemeinden im Zeitpunkt der Einführung des eigenen Haushalts an. Daraus lässt sich zurzeit kein Verhältnis berechnen, da bei den Verbandsgemeinden keine Investitionsbeiträge vorhanden sind, die als Sacheinlage auf den Zweckverband übertragen werden können. Das Beteiligungsverhältnis wäre somit null. Die Regelung ist aber insofern berechtigt, als nicht auszuschliessen ist, dass der Zweckverband inskünftig über Vermögen verfügt. Bis dahin haben die Verbandsgemeinden ihre Beteiligung am Zweckverband im Sinne einer Lückenschliessung im Verhältnis auszuweisen, das im Rahmen der Auf‌lösung des Zweckverbands zur Anwendung gelangen würde (vgl. Art. 54 Abs. 2 Statuten, wonach hierbei die Finanzierungsquote für die Betriebskosten relevant ist). d) Art. 56 der Statuten ist nicht anwendbar, weil der Zweckverband seit 1986 keine Investitionen getätigt hat und es somit keine Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden gibt, die umgewandelt werden könnten. Art. 56 der Statuten ist daher von der Genehmigung auszunehmen.

e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. f) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung und die nicht vorbehaltslose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Sozialdienst Limmattal (SDL) werden im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Von der Genehmigung ausgenommen werden Art. 14 Ziff. 8 der Statuten mit Bezug auf den Passus «Beschlüsse über die Übernahme neuer Aufgaben und» sowie Art. 56 der Statuten.

III. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, bei der nächsten Revision Art. 14 Ziff. 8 der Statuten im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Sozialdienst Limmattal (SDL), Grabenstrasse 9, 8952 Schlieren, – die Stadträte der Städte – Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, – Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, – Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, – Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat, – Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, – Unterengstringen, Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen, – Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 7, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.