Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1519/2011

Kinderhaus Tipi, Birmensdorf, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011

1519. Kinderhaus Tipi, Birmensdorf

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 356/2011 erteilte der Regierungsrat dem Verein «Die Alternative» eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Tipi und der Kindergruppe Fidibus in Birmensdorf und Ottenbach. Mit Eingabe vom 24. August 2011 ersucht der Verein um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderhaus Tipi ist ein 24-Stunden-Betrieb und bietet 19 Plätze für Knaben und Mädchen im Alter bis sechs Jahre an. Für die Kindergruppe Fidibus wird eine separate Beitragsberechtigung beantragt. Das Kinderhaus Tipi hat sich auf Kinder von substanzenabhängigen Eltern mit oder ohne psychopathologische Zusatzproblematiken spezialisiert. Durch die Umstrukturierung werden neu die Kinder in zwei Gruppen und so mit erheblich grösserer personeller Konstanz betreut. Es können notfalls rund um die Uhr bedrohte Kinder, die geprägt und traumatisiert sind vom Suchtverhalten ihrer Eltern, eingewiesen werden. Der Kinderbereich des Vereins «Die Alternative» stellt ein im Kanton Zürich einmaliges Betreuungsangebot dar, das vollständig ausgelastet ist. Der Verein «Die Alternative» verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Kinderhauses Tipi, die ihm gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Kinderhauses Tipi beruht auf dem Rahmenkonzept vom November 2011. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Kinderhauses Tipi entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um drei Jahre zu verlängern.

Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 1 300 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins «Die Alternative» für den Betrieb des Kinderhauses Tipi wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein «Die Alternative», Peter Burkhard, Gesamtleiter, Unterer Lätten 1, 8913 Ottenbach (im Doppel für sich und die Leitung des Kinderhauses Tipi [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi