RRB Nr. 1527/2021
Krankenversicherung, Tarife für stationär erbrachte Leistungen der Rehabilitation ab 1. Januar 2022; vorsorgliche Massnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021
1527. Krankenversicherung (Tarife für stationär erbrachte Leistungen der Rehabilitation ab 1. Januar 2022; vorsorgliche Massnahme)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vereinbaren die Tarifpartner für die Vergütung von stationären Behandlungen im Spital Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Für den akutsomatischen Bereich konnte im Jahr 2012 schweizweit ein diagnosebezogenes Fallpauschalensystem mit der Bezeichnung SwissDRG (DRG = Diagnosis Related Groups) und für den psychiatrischen Bereich auf 2018 das schweizweite Tarifsystem für Leistungen der stationären Psychiatrie (TARPSY) eingeführt werden. Für den noch fehlenden Bereich der stationären Rehabilitation wurde im Sommer 2021 die Tarifstruktur ST Reha (stationäre Tarifstruktur für die Rehabilitation) in der Version 1.0 fertiggestellt und dem Bundesrat zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat die Tarifstruktur, welche bereits auf den 1. Januar 2022 einzuführen ist, am 3. Dezember 2021 genehmigt. Die Tarifstruktur ST Reha ist anwendbar für die Vergütung von stationären Behandlungen der Rehabilitation, davon ausgenommen sind Leistungen der Paraplegiologie und der Frührehabilitation. ST Reha bildet die Betriebs- und Anlagenutzungskosten der stationär erbrachten Leistungen in schweregradbereinigten Tagespauschalen ab. Dabei werden Kostengruppen (Rehabilitation Cost Group [RCG]) gebildet, in welche die Fälle der Rehabilitation bei Spitalaustritt anhand des Leistungsbereichs, der gestellten Diagnosen, der erteilten Behandlungen und des Alters der Patientinnen und Patienten eingeteilt werden. Die Höhe der Vergütung für einen konkreten Einzelfall ergibt sich aus der Multiplikation des entsprechenden Kostengewichts der RCG, in welche der betreffende Fall eingeteilt ist, mit der frankenmässigen Vergütung für Leistungen mit einem Kostengewicht von 1.0 (Basispreis), multipliziert mit der Anzahl abrechenbarer Pflegetage. Während die tagesbezogenen Kostengewichte durch die Tarifstruktur ST Reha auf nationaler Ebene vorgegeben sind, ist der Basispreis auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen (Art. 46 Abs. 4 KVG). Die bisherigen Tarife in der Rehabilitation beruhen in der Regel auf Tagespauschalen. Diese sind nicht mit ST Reha kompatibel und müssen deshalb auf den 1. Januar 2022 durch neue Tarife abgelöst werden.
2. Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung von provisorischen Tarifen Mit Rundschreiben vom 4. Juni 2021 betreffend KVG-Tarife ab 2022 hat die Gesundheitsdirektion die Tarifpartner darüber informiert, dass sie im Hinblick auf eine geordnete Einführung der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur ST Reha von Amtes wegen ein Verfahren zur Festsetzung von provisorischen Tarifen einleiten werde, um einen tariflosen Zustand zu verhindern. Mit E-Mail vom 12. August 2021 ersuchte sie die Leistungserbringer, ihr für die Jahre 2019 und 2020 Angaben über die erbrachten Leistungen und den Schweregrad der Patientinnen und Patienten gemäss ST Reha mitzuteilen und insbesondere Angaben zum Day Mix zu machen. Der Day Mix entspricht der Summe aller ST-Reha- Kostengewichte eines Leistungserbringers innerhalb eines Jahres. Dazu müssen alle Fälle anhand der Vorgaben der Tarifstruktur ST Reha kodiert und «gruppiert» werden. Um den Day Mix der Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln, musste für die Pflegetage der damals behandelten Fälle nachträglich ein ST-Reha-Kostengewicht ermittelt werden. Soweit die nach ST Reha abrechnungsrelevanten Angaben wie Leistungsbereich, Diagnosen und Behandlungen damals nicht vollständig erfasst worden sind, war die Ermittlung des Kostengewichts nicht mehr möglich («nicht gruppierbare Fälle»). Bei vier von sechs Leistungserbringern konnten nicht alle in den Jahren 2019 und 2020 behandelten Fälle gruppiert werden. Weiter ersuchte die Gesundheitsdirektion die Leistungserbringer, ihr den Ertrag aus stationären KVG-Leistungen mitzuteilen, den das Spital (a) in den Jahren 2019 und 2020 effektiv erzielt hat und (b) den es erzielt hätte, wenn in diesen Jahren bereits die Tarife für 2021 gegolten hätten (Leistungsmenge 2019 und 2020, bewertet zu Tarifen 2021). Massgebend für die Berechnung von vorsorglichen ST-Reha-Tarifen ist der kalkulatorische Ertrag, der auf den aktuellsten gültigen Tarifen und Leistungen beruht. Dieser Ertrag, dividiert durch den von den Kliniken angegebenen Day Mix, ergibt einen gegenüber den bisherigen Tarifen ertragsneutralen ST-Reha-Basispreis. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 schlug die Gesundheitsdirektion mit Wirkung ab 1. Januar 2022 folgende provisorische ST-Reha-Basispreise vor und lud die Tarifpartner zur Stellungnahme dazu ein. Leistungserbringer ST-Reha-Basispreis für alle Versicherer in Franken Zürcher RehaZentrum Wald 694
Rehaklinik Zollikerberg 630 Rehaklinik Kilchberg 653 Klinik Susenberg 910 Kinderspital Zürich 731 Klinik Lengg 777
Für die nicht unter den Anwendungsbereich von ST Reha fallenden Bereiche der Frührehabilitation und der Paraplegiologie schlug die Gesundheitsdirektion zwecks Vermeidung eines tariflosen Zustands ebenfalls den Erlass von provisorischen Tarifen mit Wirkung ab 1. Januar 2022 vor, sofern in diesen Fällen ein tarifloser Zustand eintreten würde. Entsprechend schlug die Gesundheitsdirektion (GD) für die Leistungen der Paraplegiologie in der Universitätsklinik Balgrist vor, die bisherige Tagespauschale von Fr. 1462 gegenüber der tarifsuisse und von Fr. 1495 gegenüber den Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK vorsorglich festzusetzen.
3. Festsetzungsanträge der Parteien Vorab ist festzuhalten, dass die CSS am 22. Oktober 2021 erklärt hat, sie werde vorliegend durch die HSK vertreten. Diese hat dies mit Schreiben vom 15. November 2021 bestätigt und zudem erklärt, davon ausgenommen seien die Verhandlungen mit dem Kinderspital Zürich, welche die CSS selber führe. Die Verfahrensparteien beantragen folgende provisorische ST-Reha- Basispreise: (in Franken) Spital tarifsuisse HSK und CSS Vorschlag GD Zürcher RehaZentrum Wald – 694 698 694 Rehaklinik Zollikerberg 680 634 623 630 Rehaklinik Kilchberg 680 661 649 653 Klinik Susenberg – 709 803 910 Kinderspital Zürich 860 694 626 731 Klinik Lengg – 779 782 777
Sowie folgende provisorische Tarife (SwissDRG-Basispreis bzw. -Tagespauschalen für Frührehabilitation bzw. für Paraplegiologie): Spital tarifsuisse HSK und CSS Vorschlag GD Zürcher RehaZentrum Wald, SwissDRG- – – – Frührehabilitation Basispreis für Grundversorgerspitäler im Kanton Zürich Rehaklinik Kilchberg, 980 930 – – Frührehabilitation Universitätsklinik Balgrist, 1462 1462 – 1462 Paraplegiologie (gegenüber (gegenüber der tarifsuisse) der tarifsuisse) 1495 1495 (gegenüber (gegenüber der der CSS) HSK ohne CSS)
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Provisorische Tarife ab 1. Januar 2022 Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, setzt die Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Genehmigung der Tarifstruktur ST Reha durch den Bundesrtat erfolgte erst Anfang Dezember 2021 (vgl. Erwägung 1), weshalb seitens der Tarifpartner noch keine entsprechenden Tarifverträge für ST-Reha-Basispreise vorliegen. Dasselbe gilt für die Vergütung der Leistungen der Frührehabilitation und der Paraplegiologie, zu der das Tarifregelwerk ST Reha ebenfalls Vorgaben macht. Ist die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und wenn die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind. Sie sollen den Endentscheid nicht präjudizieren oder verunmöglichen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auf., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen (Prima-facie-)Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergehen in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge des Gesuchstellers; weitere Beweismassnahmen werden nicht ergriffen (vgl. Kiener a. a. O., § 6 N. 31). Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind vorliegend gegeben: Ohne vorsorgliche bzw. provisorische Festsetzung auf den 1. Januar 2022 wäre keine Rechtsgrundlage für eine Abrechnung der stationär erbrachten rehabilitativen Leistungen vorhanden. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 24. September 2021. Einzelne Leistungserbringer monieren, die Festsetzung von provisorischen ST-Reha-Basispreisen würden die anstehenden und laufenden Verhandlungen beeinflussen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sinn
und Zweck von vorsorglichen Tarifen vorliegend im Wesentlichen darin besteht, die Liquidität des Leistungserbringers im Interesse der Versorgungssicherheit sicherzustellen, sodass die Übergangsphase zu neuen Tarifen oder einem neuen Tarifsystem geordnet verlaufen kann. Für Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren von definitiven Tarifen stellen sie kein Präjudiz dar. Die Festsetzung oder Genehmigung von proviso- rischen Tarifen zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands entspricht sodann der gängigen Praxis des Regierungsrates, von der vorliegend nicht abzuweichen ist. Die Mehrheit der Tarifpartner ist mit der von der Gesundheitsdirektion vorgeschlagenen Methode grundsätzlich einverstanden, wonach für den Bereich der Rehabilitation die bisherigen Tarife ertragsneutral in einen ST-Reha-Basispreis überzuführen sind. Nachfolgend sind die provisorischen Tarife für die einzelnen Bereiche der Rehabilitation sowie – soweit erforderlich – für die Frührehabilitation und die Paraplegiologie festzulegen.
4.1 Provisorische ST-Reha-Basispreise für die Rehakliniken Zollikerberg und Kilchberg, das Zürcher RehaZentrum Wald und die Klinik Lengg Die von der Gesundheitsdirektion für die Rehakliniken Zollikerberg und Kilchberg, das Zürcher RehaZentrum Wald und die Klinik Lengg vorgeschlagenen provisorischen Tarife, welche auf Daten der Jahre 2019 und 2020 abstellen, liegen nahe bei den von den Versicherer-Gruppierungen beantragten provisorischen Tarifen. Die Berechnungen der Versicherer-Gruppierungen beruhen ebenfalls auf einer ertragsneutralen Überführung, berücksichtigen teilweise jedoch die Leistungsdaten 2020 des Coronapandemiejahres nicht. Die Rehakliniken Zollikerberg und Kilchberg sowie das Zürcher RehaZentrum Wald sind der Auffassung, eine ertragsneutrale Überführung des Ertragsvolumens sei über alle Rehabilitationskliniken und nicht pro einzelne Klinik umzusetzen. Die Rehakliniken Zollikerberg und Kilchberg beantragen sodann einen leicht höheren provisorischen Tarif, als die Gesundheitsdirektion vorgeschlagen hat. Das Zürcher RehaZentrum Wald erachtet die Berechnung des von der Gesundheitsdirektion vorgeschlagenen provisorischen ST-Reha- Tarifs als korrekt. Die Klinik Lengg hat sich nicht vernehmen lassen. Entgegen der Auffassung der Versicherer-Gruppierung tarifsuisse ist nicht auf die Leistungszahlen des Coronapandemiejahres 2020 zu verzichten, zumal bei einer Berücksichtigung der Leistungszahlen beider Jahre 2020 ohnehin weniger Gewicht hat, als wenn nur ein Jahr berücksichtigt würde. Zudem trägt die Berücksichtigung des Jahres 2020 dazu bei, dass auch die aktuellsten verfügbaren Zahlen in die Berechnungen einfliessen. Soweit eine ertragsneutrale Überführung über alle Rehabilitationskliniken verlangt wird, ist festzuhalten, dass die Leistungserbringer keine entsprechenden Daten und Berechnungen eingereicht haben. Bei den hier aber ohne Verzug zu treffenden vorsorglichen Massnahme ist auf zeitraubende, zusätzliche Erhebungen und Analysen zu verzichten. Eine vertiefte Abklärung dazu wird im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungs- oder Festsetzungsanträge der Tarifpartner vorzuneh- men sein. Vor diesem Hintergrund sind für die Rehakliniken Zollikerberg und Kilchberg, das Zürcher RehaZentrum Wald und die Klinik
Lengg die in Erwägung 2 aufgeführten, von der Gesundheitsdirektion vorgeschlagenen provisorischen ST-Reha-Basispreise mit Wirkung ab 1. Januar 2022 festzusetzen.
4.2 Provisorischer ST-Reha-Basispreis für das Kinderspital Zürich Das Kinderspital Zürich beantragt einen deutlich höheren ST-Reha- Basispreis (Fr. 860), als die Gesundheitsdirektion vorschlägt (Fr. 731) und die Einkaufsgemeinschaft HSK (Fr. 626) sowie die tarifsuisse (Fr. 694) beantragen. Das Kinderspital Zürich macht geltend, der von ihm beantragte ST- Reha-Basispreis sei nötig, um die tarifrelevanten Kosten für 2019 und 2020 im Durchschnitt zu decken. Zudem habe es «im Grundversicherungsbereich alleine seit 2017 Defizite von 10 Mio. Franken verkraften» müssen. Die Tarifanträge der Versicherer-Gruppierungen für das Kinderspital Zürich beruhen auf deren eigenen Berechnungen und gestützt auf Daten, die das Kinderspital Zürich als Verhandlungsgrundlage den Versicherern zur Verfügung gestellt hat. Die tarifsuisse verweist dabei auf grosse Abweichungen bei der Datengrundlage des Kinderspitals Zürich. Während die Angabe über den Day Mix (und den Day Mix Index) in den Daten, die das Kinderspital Zürich der Gesundheitsdirektion mit E-Mail vom 23. August 2021 zugestellt hat, mit den Angaben der Stellungnahmen der Versicherer-Gruppierungen übereinstimmt, bestehen Differenzen bezüglich der Berechnung des relevanten Ertrags. Beim von der Gesundheitsdirektion vorgeschlagenen Basispreis von Fr. 731 liegt die durchschnittliche tägliche Vergütung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schweregrads von 1.837 bei Fr. 1343, was im Vergleich zu den aktuell gültigen Tagespauschalen 2021 von Fr. 1090 (tarifsuisse und CSS) bzw. Fr. 1060 (Einkaufsgemeinschaft HSK) zu hoch sein dürfte. Mit den von der tarifsuisse und der Einkaufsgemeinschaft HSK beantragten Basispreisen würden durchschnittliche Vergütungen pro Pflegetag von Fr. 1275 (= Fr. 694 × 1.837) und Fr. 1150 (= Fr. 626 × 1.837) resultieren, die ebenfalls über, aber klar näher bei den aktuell gültigen Tagespauschalen für 2021 liegen. Da das Kinderspital keine ohne Weiteres überprüfbaren Unterlagen zum Ertrag eingereicht hat, ist – aufgrund der ohne Verzug zu treffenden vorsorglichen Massnahme – zur Bestimmung des provisorischen ST-Reha-Basispreises für das Kinderspital Zürich auf die von den Versicherer-Gruppierungen angegebenen Erträge abzustellen. Dabei ist für alle Versicherer-Gruppierungen derselbe provisorische Basispreis festzusetzen. Entsprechend ist auf die nach Marktanteilen der
Versicherer gewichtete durchschnittliche Tagespauschale für 2021 abzustellen. Diese beläuft sich auf Fr. 1082. Wird diese mit den Pflegetagen für 2019 und 2020 (8351 Pflegetage) multipliziert und durch den Day Mix für 2019 und 2020 (13 967 Kostengewichte) dividiert, ergibt sich ein provisorischer ST-Reha-Basispreis von Fr. 647. Mit diesem Basispreis kann das Kinderspital Zürich ab 2022 etwa denselben Ertrag erzielen, wie mit den bis Ende 2021 gültigen Tagespauschalen.
4.3 Provisorischer ST-Reha-Basispreis für die Klinik Susenberg Der von der Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 vorgeschlagene ST-Reha-Basispreis für die Klinik Susenberg (Fr. 910) liegt deutlich über dem Antrag der tarifsuisse (Fr. 709) und jenem der Einkaufsgemeinschaft HSK (Fr. 803). Mit Stellungnahme vom 10. November 2021 hält die Klinik Susenberg fest, der von der Gesundheitsdirektion vorgeschlagene ST-Reha-Basispreis decke die Kosten nicht, zumal die Umstellung auf ST Reha zu Mehrkosten von rund Fr. 200 000 führe. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass der Ertrag, auf dem der von der Gesundheitsdirektion vorgeschlagene Tarif basiere, zu hoch sei, da irrtümlicherweise auch Erträge aus Zusatzversicherungen berücksichtigt worden seien. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2021 hat die Klinik Susenberg der Gesundheitsdirektion korrigierte Ertragszahlen zugestellt. Dieser korrigierte Ertrag (Fr. 2 849 018 im Jahr 2019; Fr. 3 634 605 im Jahr 2020), dividiert durch den Day Mix (4116 im Jahr 2019; 5228 im Jahr 2020), ergibt einen ST-Reha-Basispreis von Fr. 694. Dieser Betrag, mit dem ab 2022 derselbe Ertrag wie mit den bis Ende 2021 gültigen Tagespauschalen erzielt werden kann, ist als provisorischer ST-Reha-Basispreis ab 1. Januar 2022 festzusetzen. Festzuhalten bleibt, dass allfällige Mehrkosten der Systemumstellung dannzumal – gestützt auf die dannzumal effektiv angefallenen, anrechenbaren Mehrkosten – im Rahmen künftiger Tariffestlegungen zu berücksichtigen sein werden.
4.4 Provisorische Vergütung der Fälle der Frührehabilitation und der Paraplegiologie ab 1. Januar 2022 Die Einführungsversion von ST Reha umfasst keine Fälle der Frührehabilitation und der Paraplegiologie, da diese sehr spezialisierte und aufwendige Leistungen sowohl der Akutsomatik als auch der Rehabilitation beinhalten. Entsprechend hält das Dokument «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter ST Reha; Version 17. Mai 2021; gültig ab 1. Januar 2022» (swissdrg.org/application/files/4116/2402/3114/ im Folgenden kurz Reha-Regeln genannt), das integraler Bestandteil der ST-Reha-Tarifstruktur ist, ausdrücklich fest, dass im Rahmen der Einführungsversion die Bereiche der Frührehabilitation und der Paraplegiologie entweder über die SwissDRG-Tarifstruktur oder über eine alternative Tarifierung vergütet werden können. Damit eine Klinik die er- brachten Leistungen entsprechend abrechnen kann, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein. Erstens muss die Klinik über einen Leistungsauftrag gemäss Spitalliste für Akutsomatik oder einen Leistungsauftrag für Frührehabilitation bzw. für Paraplegiologie verfügen. Weiter sind die Mindestmerkmale gemäss Schweizerischer Operationsklassifikation (CHOP) für die fachübergreifende Frührehabilitation oder die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation bzw. für die paraplegiologische rehabilitative Komplexbehandlung zu erfüllen. Zudem müssen die Kosten und Leistungen der Kliniken transparent ausgeschieden werden. Im Falle einer Vergütung mittels alternativer Tarifierung ist überdies die Datenlieferung an die SwissDRG AG sicherzustellen (Ziff. 2.1.3 der Reha-Regeln). Die Verträge über die Vergütung der Leistungen der Rehabilitation und somit auch der Frührehabilitation zwischen der Rehaklinik Kilchberg und der tarifsuisse sowie der CSS sind gekündigt (vgl. Stellungnahme der tarifsuisse vom 12. November 2021 und Kündigungsschreiben der CSS vom 23. Juni 2021). Für die Vergütung der Leistungen der Frührehabilitation der Rehaklinik Kilchberg ab 1. Januar 2022 bestehen bereits provisorische Tarife gegenüber der tarifsuisse (vgl. RRB Nr. 608/2020, Erwägungen A Ziff. 6 und D Abs. 2) und der CSS (vgl. RRB Nr. 619/2018, Erwägung A Ziff. 6 und 7.4 des mit Dispositiv I.5 genehmigten Tarifvertrags). Der Vertrag mit der Einkaufsgemeinschaft HSK läuft weiter (genehmigt mit RRB Nr. 1228/2017). Die Festlegung eines provisorischen
Tarifs für Frührehabilitation der Rehaklinik Kilchberg erübrigt sich daher, weil entsprechende provisorische Tarife bereits bestehen. Das Kinderspital Zürich und die Universitätsklinik Balgrist rechnen die Fälle der Frührehabilitation mittels SwissDRG ab und verfügen über entsprechende Tarifverträge (vgl. RRB Nrn. 415/2019, 646/2019, 976/2019, 608/2020 und 755/2021), weshalb sich die Festlegung eines provisorischen Tarifs für diese Leistungserbringer erübrigt. Mit Schreiben vom 12. November 2021 beantragt das Zürcher Reha- Zentrum Wald, für die Vergütung der Leistungen der Frührehabilitation sei der heute geltende SwissDRG-Basispreis für Grundversorgerspitäler im Kanton Zürich festzusetzen. Es bestätigt, in der Lage zu sein, Swiss DRG-Rechnungen tatsächlich auch ausstellen zu können. Gestützt auf Ziff. 2.1.3 der Reha-Regeln, wonach eine Tarifierung der Leistungen der Frührehabilitation über SwissDRG zulässig ist, ist ein provisorischer Basisfallwert nach SwissDRG festzulegen. Aus Gründen der Praktikabilität sowie aufgrund der unpräjudiziellen Wirkung von provisorischen Tarifen ist – analog dem derzeit provisorisch für Grundversorgerspitäler ohne anerkannte Notfallstation geltenden Tarif – für das Zürcher Reha Zentrum Wald ein provisorischer SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9450 festzusetzen.
Bezüglich der Vergütung der Leistungen der Paraplegiologie ab 1. Januar 2022 weist die Universitätsklinik Balgrist in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2021 darauf hin, dass die Tarifverhandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Die CSS teilte mit E-Mail vom 22. November 2021 mit, auch sie stehe noch in Verhandlung mit der Universitätsklinik Balgrist. Der Vertrag mit der Einkaufsgemeinschaft HSK läuft weiter (vgl. RRB Nr. 250/2017, Dispositiv I.9). Der gegenüber der CSS gekündigte Vertrag sieht vor, dass im Falle eines tariflosen Zustands der bisherige Tarif provisorisch weitergelten soll, sofern kein provisorischer Tarif festgelegt wird (vgl. RRB Nr. 877/2017, Erwägung A Ziff. 2 und mit Dispositiv I.2 genehmigter Tarifvertrag), weshalb insoweit keine Festlegungen erforderlich sind. Gegenüber der tarifsuisse jedoch würde ab 1. Januar 2022 ein tarifloser Zustand vorliegen. Gestützt auf die Anträge beider Parteien ist die mit RRB Nr. 537/2017 genehmigte Tagespauschale für die Vergütung der Leistungen der Paraplegiologie in der Höhe von Fr. 1462 provisorisch festzusetzen. Für die provisorischen Tarife für Frührehabilitation und Paraplegiologie sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass dannzumal im Rahmen der Genehmigung oder Festsetzung der definitiven Tarife die Einhaltung der erwähnten Mindestvorgaben gemäss Ziff. 2.1.3 der «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter ST Reha» zu prüfen sein wird.
5. Rückwirkende Geltendmachung der Tarifdifferenz zwischen provisorischem und definitivem Tarif Vorsorgliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein und sollen den Endentscheid nicht präjudizieren (vgl. Erwägung 4). Deshalb ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Der provisorische Tarif gilt somit unpräjudiziell bis zum Vorliegen eines genehmigten Tarifvertrags bzw. bis zur Festsetzung von Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen.
6. Finanzielle Auswirkungen Die zu erlassenden provisorischen Tarife sind vom Budgetentwurf 2022 und vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 abgedeckt und führen zu keiner Mehrbelastung der Kantonsfinanzen (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation).
7. Instanzenzug Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann in der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 45 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG).
8. Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden Die Leistungserbringer müssen im Interesse einer geordneten Versorgung ab 1. Januar 2022 mit den provisorischen Tarifen möglichst ohne Verzug abrechnen können. Deshalb ist dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Festsetzung der Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach ST Reha werden für die nachstehend aufgeführten Rehabilitationskliniken mit Wirkung ab 1. Januar 2022 folgende ST-Reha-Basispreise provisorisch festgesetzt (in Franken): Zürcher RehaZentrum Wald 694 Rehaklinik Zollikerberg 630 Rehaklinik Kilchberg 653 Klinik Susenberg 694 Kinderspital Zürich 647 Klinik Lengg 777
II. Für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Festsetzung der Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Vergütung der Leistungen der Frührehabilitation wird für das Zürcher RehaZentrum Wald gegenüber allen Versicherern ein provisorischer SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9450 festgesetzt.
III. Für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Festsetzung der Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Vergütung der Leistungen der Paraplegiologie wird für die Universitätsklinik Balgrist gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern die bisherige Tagespauschale von Fr. 1462 mit Wirkung ab 1. Januar 2022 provisorisch festgesetzt.
IV. Betreffend die in Dispositiv I–III provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif durch die Berechtigten vorbehalten.
V. Betreffend die in Dispositiv II und III provisorisch festgesetzten Tarife werden die Parteien darauf hingewiesen, dass dannzumal im Rahmen der Genehmigung oder Festsetzung der definitiven Tarife die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäss Ziff. 2.1.3 der «Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter ST Reha» zu prüfen sein wird.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
VII. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VIII. Dispositiv I–VII werden im Amtsblatt veröffentlicht.
IX. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, – CSS Kranken-Versicherung AG, Recht und Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern, – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich, – VZK, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, – Zürcher Rehazentrum Wald, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald, – Zurzach Care Zürich AG, Standorte Zollikerberg und Kilchberg, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, – Klinik Susenberg, Schreberweg 9, 8044 Zürich, – Universitäts-Kinderspital Zürich, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich, – Balgrist Universitätsklinik, Forchstrasse 340, 8008 Zürich, – Klinik Lengg, Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich, – Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli