Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1534/2011

Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2013, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011

1534. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2013; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen des Prämienverbilligungsjahres 2013 ist der 1. Januar 2012 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor diesem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2013 werden hingegen erst im September 2012 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2013 abgeschätzt werden kann.

2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2013 hin zu ändern.

3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2012 hin letztmals angepasst. Grund für die Anpassung war, dass ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter Bericht der Econcept AG festgestellt hatte, dass in gewissen Prämienregionen Haushalte mit einem Einkommen knapp über einem bestimmten Schwellenwert gegenüber solchen mit einem Einkommen knapp unter dem Schwellenwert benachteiligt wurden. Entsprechend der Empfehlungen im Bericht der Econcept AG wurden mit RRB Nr. 1766/2010 die oberen Einkommensklassen unterteilt und mit RRB Nr. 1136/2011 die Verbilligungsbeiträge angepasst. Mit diesen Änderungen konnten die stossenden Schwelleneffekte beseitigt werden. Auch bei den Einkommensgrenzen besteht derzeit kein Anpassungsbedarf. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2013 sind daher wie folgt festzulegen:

3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder

3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 31 500 bis 37 200

3.3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung Verheiratet oder Alleinstehend (in Franken) Alleinerziehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 61 000 bis 61 000

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2013 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 (höchste) 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder

2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 (höchste) 31 500 bis 37 200

3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen bis 150 000 (falls alleinstehend) 300 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) Einkommen bis 61 000

II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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