RRB Nr. 154/2021
Anfrage Stephan Weber, Wetzikon, und Peter Schick, Zürich, betreffend Fonds für Parkplatzersatzabgaben, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 423/2020
Sitzung vom 24. Februar 2021
154. Anfrage (Fonds für Parkplatzersatzabgaben) Die Kantonsräte Stephan Weber, Wetzikon, und Peter Schick, Zürich, haben am 16. November 2020 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss PBG § 246 besteht unter bestimmten Bedingungen, die Möglichkeit für nicht erstellte Parkplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Gemeinden (inkl. Städte) müssen dafür einen Fonds einrichten. Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Unter welchen Bedingungen sind die Gemeinden verpflichtet, einen Fonds für Parkplatzersatzabgaben einzurichten?
2. Welche Gemeinden im Kanton Zürich haben einen solchen Fonds für Ersatzabgaben bereits eingerichtet?
3. Wie hoch ist der Fondsbestand in den jeweiligen Gemeinden (z. B.: Stichtag Ende 2019)?
4. Die Gemeinden sind gemäss PBG § 247 Abs. 3 verpflichtet, eine Parkraumplanung durchzuführen und laufend den Verhältnissen anzupassen. Ist jemand zuständig, dies zu überprüfen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Stephan Weber, Wetzikon, und Peter Schick, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) sieht vor, dass die Gemeinden Ersatzabgaben erheben, sofern die Bauherrschaft nicht genügend Pflichtparkplätze gemäss Vorgaben der Bau- und Zonenordnung erstellt und die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich ist (§§ 242 ff. PBG). Die Ersatzabgabe ist damit als letzter Schritt in einer Kaskade vorgesehen; sie gelangt subsidiär zur Erstellung von Pflichtparkplätzen zur Anwendung. Erhebt eine Gemeinde Ersatzabgaben, sind diese zwingend in einen Fonds einzulegen, dessen Mittel zweckgebunden sind und einzig zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung der belasteten Grundstücke oder zu einem diesen Grundstücken dienenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet werden dürfen (§ 247 Abs. 1 PBG).
Zu Frage 2: Zum Stichtag 31. Dezember 2019 verfügten 53 Gemeinden über einen Fonds für Parkplatzersatzabgaben. Es sind dies: Adliswil, Affoltern a. A., Bäretswil, Bassersdorf, Bauma, Bonstetten, Bülach, Dietikon, Dübendorf, Dürnten, Egg, Eglisau, Elgg, Erlenbach, Fällanden, Fehraltorf, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hausen a. A., Hedingen, Hinwil, Horgen, Kilchberg, Kloten, Langnau a. A., Männedorf, Maur, Meilen, Mönchaltorf, Neftenbach, Niederhasli, Oberrieden, Opfikon, Richterswil, Rüschlikon, Russikon, Rüti, Stallikon, Thalwil, Turbenthal, Uetikon a. S., Uster, Wädenswil, Wald, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Wasterkingen, Wettswil a. A., Wetzikon, Winkel, Winterthur, Zollikon und Zürich. Zu Frage 3: Der Fondsbestand per 31. Dezember 2019 in den einzelnen Gemeinden ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt (in Franken): Politische Gemeinde Bestand 31. Dezember 2019 Adliswil 309 000.00 Affoltern a. A. 887 024.90 Bäretswil 91 200.00 Bassersdorf 717 872.05 Bauma 30 500.00 Bonstetten 5 000.00 Bülach 1 319 391.00 Dietikon 257 500.00 Dübendorf 184 000.00 Dürnten 15 000.00 Egg 85 000.00 Eglisau 15 000.00 Elgg 13 619.75 Erlenbach 61 426.95 Fällanden 36 500.00 Fehraltorf 32 329.00 Freienstein-Teufen 224 450.00 Glattfelden 100 000.00 Hausen a. A. 92 500.00 Hedingen 58 000.00 Hinwil 125 000.00 Horgen 126 750.00
Politische Gemeinde Bestand 31. Dezember 2019 Kilchberg 326 900.10 Kloten 180 522.60 Langnau a. A. 192 163.35 Männedorf 132 560.00 Maur 10 000.00 Meilen 184 800.00 Mönchaltorf 15 500.00 Neftenbach 30 000.00 Niederhasli 183 300.00 Oberrieden 303 005.00 Opfikon 129 000.00 Richterswil 628 000.00 Rüschlikon 244 234.00 Russikon 26 700.00 Rüti 213 000.00 Stallikon 30 000.00 Thalwil 542 761.00 Turbenthal 35 000.00 Uetikon a. S. 46 000.00 Uster 672 292.00 Wädenswil 1 597 000.00 Wald 177 000.00 Wallisellen 392 000.00 Wangen-Brüttisellen 50 420.00 Wasterkingen 35 000.00 Wettswil a. A. 6 046.30 Wetzikon 642 053.15 Winkel 49 500.00 Winterthur 1 738 709.20 Zollikon 178 312.00 Zürich 14 917 508.00 Total aller Fondsbestände 28 696 350.35
Zu Frage 4: Die Ausgestaltung der Parkraumplanung für die Gemeinden, die über einen Parkplatzersatzabgabefonds verfügen, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Hierbei kommt ihnen aufgrund der Gemeindeautonomie ein erheblicher Spielraum zu. Einige Gemeinden haben in den kommunalen Parkplatzreglementen bzw. -verordnungen Grundsätze und Inhalte der Parkraumpläne festgehalten (beispielsweise die Städte Zürich und Uster). Die Pflicht zur Parkraumplanung ergibt sich aus dem PBG, folglich ist in diesem Bereich die Baudirektion zur Aufsicht über die Gemeinden zuständig (§ 2 lit. b in Verbindung mit 247 Abs. 3 PBG). Da die Parkraumplanung keiner Genehmigungspflicht unterliegt, handelt es sich um eine nachträgliche bzw. repressive Form der Aufsicht, bei der die Aufsichtsbehörde lediglich tätig wird, sofern Missstände erkannt oder zur Anzeige gebracht werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli