Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1544/2008

Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2008

1544. Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische

Erwägungen

Volkszählung (Anhörung)

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Statistik, Espace de l’Europe 10, 2010 Neuchâtel): Mit Zuschrift vom 31. Juli 2008 haben Sie uns den Entwurf für eine Verordnung zum Bundesgesetz über die Volkszählung samt Erläuterungen zur Vernehmlassung zukommen lassen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

A. Allgemeine Bemerkungen Für die Volkszählung 2010 ist ein umfassender Systemwechsel vorgesehen, der mit den heutigen Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung sinnvoll erscheint. Die Kombination der Registerdaten mit Stichprobenerhebungen im Einjahresrhythmus ermöglicht eine schnelle Erfassung und Aufbereitung der relevanten Daten und erlaubt es, Doppelspurigkeiten abzubauen, die Belastung der Bevölkerung und der Verwaltung durch Umfragen zu verkleinern und aktuellere Daten zu liefern. Gleichzeitig wird auch die Vergleichbarkeit der Daten (gleiche Merkmalsgruppen) zwischen den Umfragen und über die Zeit sichergestellt. Allerdings ist die Umstellung auch mit einem Verlust an regionaler Tiefenschärfe verbunden; zudem hat der Systemwechsel Umstellungskosten zur Folge. Bei den Gemeinden führen die erstmalige Erfassung und die Pflege der Registerdatenbestände zu erheblichen personellen und finanziellen Kosten. Zudem müssen die Kantone neu die Aufstockung der Stichprobenerhebungen auf eigene Kosten in Auftrag geben, um bei Bedarf die räumliche Auflösung der Ergebnisse auf ihrem Gebiet zu verfeinern. Was das Erhebungsprogramm betrifft, ist sicherzustellen, dass die Daten, die für den Lastenausgleich im Rahmen der NFA erforderlich sind, auch nach dem Systemwechsel zur neuen Volkszählung aus dem Standardprogramm zur Verfügung stehen.

B. Spezifische Bemerkungen zum Themenfeld Verkehr/Mobilität Für die Verkehrsplanung waren bis anhin drei verschiedene Datenquellen von grosser Bedeutung: – Mikrozensus Verkehr zum Verkehrsverhalten (Stichprobenerhebung, alle fünf Jahre) – Pendlerstatistik aus der Volkszählung (Vollerhebung, alle zehn Jahre) – Allgemeine Strukturdaten wie Einwohnerinnen und Einwohner, Altersstruktur, Erwerbstatus, Ausbildung usw. in guter räumlicher Auflösung Als allgemeine Datengrundlagen für verschiedenste Fragestellungen der Verkehrsplanung waren und sind Mikrozensus und Pendlerstatistik wichtige Quellen. Zur Erstellung von Verkehrsmodellen sind alle drei Datenquellen sehr wichtig. Der Wechsel der Volkszählung zur jährlichen Registererhebung (Vollerhebung), kombiniert mit jährlicher, auf Stichproben beruhender Strukturerhebung und thematischen Erhebungen im 5-Jahres-Rythmus hat folgende Konsequenzen: – Der Mikrozensus Verkehr bleibt mehr oder weniger unverändert, der Stichprobenumfang wird gegenüber früher gar erhöht (neu 40 000), was zu begrüssen ist, da damit regional differenziertere Aussagen zulässig sind. Die Vergleichbarkeit mit früheren Mikrozensen sollte gewährleistet bleiben (Datenreihen). – Die Pendlerstatistik wird keine Vollerhebung mehr sein, sondern nur mehr auf Stichproben beruhen. Damit sind Pendlerverflechtungen nur noch zwischen Regionen bzw. bei grossen Pendlerströmen auswertbar. Dies ist ein Nachteil, insbesondere bei der Überprüfung von Verkehrsmodellen mit Erhebungsdaten (Modellvalidierung) und der Analyse regionaler Pendlerverflechtungen bzw. in weniger dicht besiedelten Gebieten. Daten über den Modalsplit in kleineren Gemeinden des Kantons Zürich werden so nicht mehr zur Verfügung stehen. Von Vorteil hingegen ist, dass die Pendlerdaten nicht mehr nur alle zehn Jahre, sondern jährlich erhoben werden und damit in der Regel eine höhere Aktualität aufweisen. – Die Führung von Basisstrukturdaten in Registern und die Verknüpfung dieser Daten mit Gebäudedaten ist für die Erstellung von Verkehrsmodellen ein Gewinn, da damit diese Daten jeweils aktuell und geocodiert räumlich hochaufgelöst vorliegen. Bisher lag diese räumliche Codierung nur alle zehn Jahre vor, aktuelle Daten lagen in den Zwischenjahren nur auf Ebene der Gemeinden vor. Die Datengrundlagen für Verkehrsmodellierungen sind von grösster

politischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung, werden doch darauf abgestützt Verkehrsplanungen gemacht und schliesslich Infrastrukturentscheidungen gefällt, die Investitionen von mehreren 100 Mio. Fran- ken auslösen. Als Beispiel kann hier etwa der Bau der Glattalbahn und damit verbundene Strassenausbauten (insgesamt 653 Mio. Franken) genannt werden. Für eine sorgfältige Planung sind gute Datengrundlagen unentbehrlich.

C. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Vorab regen wir an, sämtliche in der Verordnung erwähnten Stichprobengrössen statt über eine absolute Zahl als relative Prozentzahl der Wohnbevölkerung festzulegen, damit bei weiter steigender Bevölkerung die Stichprobengrösse nicht relativ sinkt. Zu Art. 5 Abs. 1 lit. c Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c liefern die Basisstatistiken Informationen zu «Wohnversorgung und Wohnverhältnissen». Dem Erläuternden Bericht ist nicht zu entnehmen, was damit gemeint ist. Die Begriffe sollten daher konkretisiert werden. Zu Art. 11 Die Strukturerhebung enthält zahlreiche Gesichtspunkte zum Themenfeld Mobilität (vgl. Erhebungsprogramm S. 17). Bei der Strukturerhebung ist vorgesehen, Personen ab 15 Jahren zu befragen. Demgegenüber werden für den Mikrozensus Verkehr bereits Kinder ab sechs Jahren befragt. Die Grenze von 15 Jahren ist für das Themenfeld Mobilität zu hoch angesetzt. Insbesondere mit Fragen nach Schulort, Schulweg usw. würde so in der Strukturerhebung nur noch ein kleiner Teil aller Schülerinnen und Schüler erfasst. Die jungen Ausbildungspendlerinnen und -pendler sind jedoch für die Verkehrsplanung ein wichtiges Segment, da sie bezüglich Verkehrsmittelwahl (meist unmotorisiert) und Pendlerziele (lokale Schulen) ein sehr spezifisches Verhalten haben, das unbedingt erfasst werden muss. Um über diese wichtigen Daten verfügen zu können und um die Vergleichbarkeit der Auswertung von Strukturerhebung und Mikrozensus Verkehr zu gewährleisten, sollte mit der Strukturerhebung das Mobilitätsverhalten von Kindern ab sechs Jahren erfasst werden. Zu Art. 16 Abs. 2 Bei Verletzung der Auskunftspflicht sieht Art. 16 Abs. 2 vor, dass für die Berechnung des zusätzlichen Aufwandes für das Einholen der Auskunft ein Stundenansatz von Fr. 120 zugrunde gelegt wird. Wir regen an, keinen festen Stundenansatz festzulegen, sondern auf die Empfehlungen für Verträge mit Architekten und Ingenieuren der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zu verweisen, und zwar auf die Ansätze für Vergaben im freihändigen Verfahren, Kat. D (vgl. http://www.bbl.admin.ch/kbob).

Zu Art. 18 Art. 18 enthält Regelungen zur Veröffentlichung erster Ergebnisse bezüglich der Auswertung verschiedener Erhebungen. Es ist nicht klar, ob mit dem Begriff «erste Ergebnisse» «erste Teilergebnisse» oder aber «provisorische Ergebnisse» gemeint sind. Wir regen deshalb an, den Begriff «erste Ergebnisse» genauer zu fassen oder durch einen treffenderen Ausdruck zu ersetzen. Unseres Erachtens wäre in Art. 18 sodann nicht nur festzulegen, wann die «ersten Ergebnisse» zur Verfügung stehen, sondern auch, bis zu welchem Zeitpunkt die endgültigen und vollständigen Ergebnisse bereitgestellt werden. Zu Art. 21 Nach dieser Bestimmung können die Kantone beim Bundesamt für Statistik eine Aufstockung der Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen, wobei die Erhebung höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden darf. Diese Möglichkeit ist im Grundsatz sehr zu begrüssen. Nach unserem Verständnis ist allerdings nicht klar, ob sich die Angabe «das Doppelte» auf ein Teilgebiet oder auf den ganzen Kanton bezieht. Die teilweise oder flächendeckende Aufstockung der Strukturerhebungen für die Kantone und Gemeinden ist sodann ein neues Instrument im Rahmen des integrierten statistischen Systems. Das Begrenzen der Strukturerhebung auf den doppelten Umfang stellt eine unnötige Einschränkung bei der Planung und Sicherstellung der statistischen Grundversorgung eines Gebiets dar. Im Weiteren wird im Begleittext zum Verordnungsentwurf erwähnt (S. 11), dass eine Aufstockung bis auf 800 000 Personen möglich ist. Dies entspricht einer flächendeckenden vierfachen Aufstockung in der ganzen Schweiz. Ausgehend von diesen Überlegungen beantragen wir, den zweiten Satz von Art. 21 Abs. 1 («Die Erhebung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden») zu streichen. Da die Strukturerhebung jährlich stattfindet, sollte es nach unserem Dafürhalten zumindest möglich sein, dass die Kantone bei der Aufstockung nach ihren Bedürfnissen temporäre Schwerpunkte setzen, z. B. in gewissen Jahren keine Aufstockung vornehmen, dafür in anderen Jahren mehr als das Doppelte aufstocken können. Eventualiter schlagen wir daher vor, die Begrenzung auf das Doppelte über einen mehrjährigen Zeitraum vorzunehmen und den zweiten Satz von Art. 21 Abs. 1 folgendermassen zu formulieren: «Die Erhebung darf innerhalb von fünf Jahren im Mittel höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden.»

Damit wäre es den Kantonen z. B. möglich, alle fünf Jahre, im Gleichklang mit dem Mikrozensus, eine fünfmal höhere Stichprobe zu bestellen, die eine sehr gute räumliche Auflösung der Pendlerdaten bietet. In den Zwischenjahren wäre die Stichprobe des Bundes genügend gross, um Tendenzen bei den Pendlerinnen und Pendlern auf einer räumlich gröberen Ebene zu verfolgen. Zu Art. 26 Die Weitergabe von Registerdaten ist in Art. 17 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) geregelt. Eine Bestimmung betreffend die Weitergabe von Einzeldaten der Strukturerhebung und der thematischen Erhebungen fehlt in der Verordnung zum Volkszählungsgesetz. Dies sollte dort indessen geregelt werden. Wir beantragen daher, Art. 26 mit folgendem Absatz zu ergänzen: «5Das Bundesamt stellt den Kantonen anonymisierte Einzeldaten der Strukturerhebung und der thematischen Erhebungen über ihr Hoheitsgebiet für statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Weitergabe von nicht anonymisierten Einzeldaten an kantonale Statistikstellen setzt eine gesetzliche Datenschutzregelung im entsprechenden Kanton voraus.»

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. November 2015, 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.