RRB Nr. 155/2025
Krankenversicherung, Tarif für die Vergütung von ambulanten nichtärztlichen und zahnärztlichen Leistungen der Klinik Hirslanden und der Klinik Im Park ab 1. Januar 2025, vorsorgliche Massnahmen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2025
155. Krankenversicherung (Tarif für die Vergütung von ambulanten nichtärztlichen und zahnärztlichen Leistungen der Klinik Hirslanden und der Klinik Im Park ab 1. Januar 2025, vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Klinik Hirslanden und die Klinik Im Park konnten sich bisher mit der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (nachfolgend HSK) noch nicht über Taxpunktwerte für ambulante nichtärztliche und zahnärztliche Leistungen ab 2025 einigen. Vom 1. Juli 2017 bis am 31. Dezember 2024 galten für diese Leistungen gegenüber der HSK für die Klinik Hirslanden und die Klinik Im Park folgende, vertraglich geregelten Tarife bzw. Taxpunktwerte: Leistung Taxpunktwert Physiotherapie Fr. 1.08 Ergotherapie Fr. 1.10 Logopädie Fr. 1.11 Ernährungsberatung Fr. 1.00 Diabetesberatung Fr. 1.00 Zahnärztliche Leistungen Fr. 3.10 Hebammenleistungen Fr. 1.25 Der Regierungsrat genehmigte die entsprechenden Tarifverträge mit Beschluss Nr. 619/2018. Nachdem die Klinik Hirslanden und die Klinik Im Park die Tarifverträge gegenüber der HSK auf den 31. Dezember 2024 gekündigt haben und noch keine vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigten Tarifverträge oder festgesetzten Taxpunktwerte vorliegen, besteht seit dem 1. Januar 2025 ein tarifloser Zustand. Es sind deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2025 provisorische Taxpunktwerte festzulegen.
B. Anträge der Parteien Die Hirslanden AG stellt mit Schreiben vom 27. November 2024 den Antrag, für die Klinik Hirslanden und die Klinik Im Park seien die letztmals gültigen Taxpunktwerte für ambulante nichtärztliche und zahnärztliche Leistungen gegenüber der HSK mit Wirkung ab 1. Januar 2025 provisorisch festzusetzen, damit die erbrachten Leistungen fakturiert werden können. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 lud die Gesundheitsdirektion die HSK zur Stellungnahme ein. Die HSK bestätigte mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 gegenüber der Gesundheitsdirektion, dass sie mit der provisorischen Weitergeltung der bisherigen Taxpunktwerte einverstanden sei.
C. Voraussetzungen für eine provisorische Tariffestsetzung Die Genehmigung eines Tarifvertrags (Art. 46 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) oder die Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG) durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Anwendung der Tarife ist deshalb grundsätzlich nicht vor dem Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid möglich. Ist jedoch die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Bern/Basel 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Die Dringlichkeit der zu treffenden vorsorglichen Massnahmen ist nicht bestritten: Bis der Regierungsrat die von den Tarifpartnern eingereichten Verträge genehmigt oder die Tarife festgesetzt hat, wird es noch mehrere Monate dauern. Erfahrungsgemäss nimmt die Ausfertigung der Verträge einige Zeit in Anspruch. Im Falle eines Festsetzungsverfahrens ist in Anbetracht der damit verbundenen Schriftenwechsel und Sachverhaltsabklärung nicht innert Jahresfrist mit einem Festsetzungsentscheid des Regierungsrates zu rechnen. Da seit dem 1. Januar 2025 keine rechtlich gesicherte Grundlage für die Vergütung der ambulanten nichtärztlichen und zahnärztlichen Leistungen der Klinik Hirslanden und der Klinik Im Park gegenüber der HSK vorhanden ist, was zumindest längerfristig auch die Liquidität der Leistungserbringer bedrohen könnte, besteht somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorsorglichen Festlegung der Taxpunktwerte zwischen den Tarifpartnern.
D. Provisorische Tariffestsetzung ab 1. Januar 2025 Die von der Hirslanden AG für die Klinik Hirslanden und die Klinik Im Park beantragten provisorischen Taxpunktwerte entsprechen den bisherigen, vertraglich vereinbarten Taxpunktwerten. Die Taxpunktwerte für ambulante nichtärztliche und zahnärztliche Leistungen sind deshalb unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsmodalitäten mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenüber der HSK provisorisch festzusetzen. Zudem ist für den Fall, dass der definitive Taxpunktwert vom provisorischen abweicht, die rückwirkende Geltendmachung einer
Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Taxpunktwert vorzubehalten. Mit dieser Festsetzung entsteht den Betroffenen (Tarifpartner, Patientinnen und Patienten, Kanton) kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend festzusetzenden Taxpunktwerte für ambulante nichtärztliche und zahnärztliche Leistungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.
F. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
G. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Klinik Hirslanden und die Klinik Im Park müssen im Interesse einer geordneten Versorgung möglichst ohne Verzug mit dem provisorischen Taxpunktwert abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Verrechnung von ambulanten nichtärztlichen und zahnärztlichen Leistungen werden zwischen der Klinik Hirslanden und den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bis zum Vorliegen der definitiven Taxpunktwerte folgende, bisherigen Taxpunktwerte samt bisherigen Vertragsmodalitäten provisorisch festgesetzt: Leistung Taxpunktwert Physiotherapie Fr. 1.08 Ergotherapie Fr. 1.10 Logopädie Fr. 1.11 Ernährungsberatung Fr. 1.00 Diabetesberatung Fr. 1.00 Zahnärztliche Leistungen Fr. 3.10 Hebammenleistungen Fr. 1.25
II. Für die Verrechnung von ambulanten nichtärztlichen und zahnärztlichen Leistungen werden zwischen der Klinik Im Park und den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bis zum Vorliegen der definitiven Taxpunktwerte folgende, bisherigen Taxpunktwerte samt bisherigen Vertragsmodalitäten provisorisch festgesetzt: Leistung Taxpunktwert Physiotherapie Fr. 1.08 Ergotherapie Fr. 1.10 Logopädie Fr. 1.11 Ernährungsberatung Fr. 1.00 Diabetesberatung Fr. 1.00 Zahnärztliche Leistungen Fr. 3.10 Hebammenleistungen Fr. 1.25
III. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Taxpunktwerten durch die Berechtigten.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VII. Mitteilung an die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich (E), die Hirslanden AG, Corporate Office, Boulevard Lilienthal 2, 8152 Glattpark (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli