Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1555/2009

Eidg. Volksabstimmung vom 27. September 2009, Ergebnisse, Veröffentlichung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009

1555. Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009, Ergebnisse, Publikation Am 27. September 2009 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, geändert durch den Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 über die Änderung dieses Beschlusses und

2. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2009 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amtsblatt, Textteil, veröffentlicht (ABl 2009, S. 2009).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi