Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1559/2022

Änderung der Kollektivanlagenverordnung, Limited Qualified Investor Fund, Schreiben an das EFD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2022

1559. Änderung der Kollektivanlagenverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 23. September 2022 die Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (KKV, SR 951.311; Limited Qualified Investor Fund, L-QIF) eröffnet. Mit der Anpassung der KKV werden die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF geschaffen, dessen Einführung die eidgenössischen Räte am 17. Dezember 2021 mit der Änderung des Kollektivanlagengesetzes (SR 951.31) beschlossen haben. Mit dem L-QIF wird in der Schweiz eine neue Fondskategorie geschaffen, die eine Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten bietet und so die Wettbewerbs- sowie Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes stärken soll. Der L-QIF benötigt keine Bewilligung und Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Deshalb kann er schneller und günstiger auf den Markt gebracht werden als beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen. Um dem Anlegerschutz Rechnung zu tragen, steht der L-QIF ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offen und darf nur von bestimmten, durch die FINMA beaufsichtigten Instituten verwaltet werden. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes unterstützte der Regierungsrat die Einführung des L-QIF (RRB Nr. 854/2019). Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage wird die KKV um Ausführungen zu Anlagevorschriften, Transparenz, Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage, Publikationspflicht und Prüfung bezüglich L-QIF ergänzt. Daneben werden weitere Bestimmungen in der KKV präzisiert und an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Ferner umfasst die Vorlage punktuelle Änderungen weiterer Erlasse auf Verordnungsstufe.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Gemäss Erläuterndem Bericht bewirkt die Vorlage keine finanziellen Mehr- oder Minderbelastungen für die Kantone. Um Steuerausfälle in bestimmten Fallkonstellationen mit Grundbesitz und Immobilienanlagen zu vermeiden, wurden bereits Anpassungen auf Gesetzesstufe vorgenommen. Infolgedessen sind nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine wesentlichen Steuerausfälle für Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 23. September 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (SR 951.311; Limited Qualified Investor Fund, L-QIF) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Einführung des L-QIF dient der Stärkung von Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (SR 951.31) haben wir die Lancierung dieser neuen Fondskategorie unterstützt. Bei der vorliegenden Verordnungsänderung erscheint es uns zentral, dass die Ausführungsbestimmungen zum L-QIF für die betroffenen Finanzmarktakteure einfach und effizient umsetzbar sind. Daher ist auf übermässig aufwendige Anforderungen zu verzichten und im Sinne der Rechtssicherheit auf eine klare Formulierung sowie Praktikabilität der Vorschriften zu achten. Auf eine Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnungsänderung verzichten wir.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli