Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1593/2010

Jugendhilfegesetz, Familienergänzende Betreuung, Änderung, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2011

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2010

1593. Jugendhilfegesetz (Änderung vom 7. Dezember 2009;

Erwägungen

Familienergänzende Betreuung); (Inkraftsetzung) Die Stimmberechtigten haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 die Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja» (Gesetz über die Kinderbetreuung) abgelehnt und den Gegenvorschlag des Kantonsrates: Jugendhilfegesetz (Änderung vom 7. Dezember 2009; Familienergänzende Betreuung) angenommen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 hat der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 festgestellt und die Bildungsdirektion beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung des Jugendhilfegesetzes zu unterbreiten (ABl 2010, 1490). Die Änderung des Jugendhilfegesetzes vom 7. Dezember 2009 (§§ 15a und 28a) soll auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden. Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der §§ 15a und 28a des Jugendhilfegesetzes sind nicht notwendig. Dagegen ist den Gemeinden eine Übergangsfrist von drei Jahren einzuräumen, innert welcher sie gemäss § 15a für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter sorgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Jugendhilfegesetzes vom 7. Dezember 2009 (Familienergänzende Betreuung) wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

II. Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung gemäss § 15a des Jugendhilfegesetzes stehen spätestens bis 31. Dezember 2013 zur Verfügung.

III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi