RRB Nr. 160/2018
Anfrage Matthias Hauser, Hüntwangen, Erich Bollinger, Rafz, und Michael Welz, Oberembrach, betreffend Strassenbau als gebundene Ausgabe, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 353/2017
Sitzung vom 28. Februar 2018
160. Anfrage (Strassenbau als gebundene Ausgabe) Die Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, Erich Bollinger, Rafz, und Michael Welz, Oberembrach, haben am 18. Dezember 2017 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich plant den Verkehr auf der stark überlasteten Zürcherstrasse (22 000 Fahrzeuge/Tag) in Eglisau mittels einer Lichtsignalanlage zu staffeln. Dieses Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) sieht neben den Ampeln auch bauliche Massnahmen vor (Verbesserung oder komplette Neugestaltung der Einfahrten, Verkehrsberuhigungen). Die Gesamtkosten werden auf 25 Mio. Franken geschätzt. Es ist davon auszugehen, dass von den Gesamtkosten ein grosser Anteil als «gebundene Ausgaben » deklariert wird. Dazu stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie kommt es, dass überhaupt Kosten für ein noch nicht bestehendes und von den meisten Gemeinden nicht vermisstes Projekt überhaupt als «gebunden» bezeichnet werden können?
2. Gibt es darunter gebundene Ausgaben, die auch dann ausgelöst werden, falls das Betrieb- und Gestaltungskonzept Eglisau nicht realisiert wird?
3. Wie werden sich die Kosten zwischen Gemeinde und Kanton voraussichtlich teilen?
4. Wir bitten um die Aufzählung weiterer Massnahmen zur Verkehrsberuhigung, Verkehrsstaffelung (Lichtsignalanlagen), Lärmschutz etc., welche vom Kanton Zürich ganz oder teilweise als gebundene Ausgaben finanziert wurden.
5. Ist der Regierungsrat bereit, künftig bei Neubauten – auch von Anlagen im Strassenbereich – auf die Gebundenheit der Ausgaben prinzipiell zu verzichten und dem Kantonsrat die summierten Gesamtkosten eines Projektes vorzulegen? Bei entlastenden Strassenbauten, oft grosse Projekte, ist dies auf Grund der hohen Kosten der Fall (Verpflichtungskredite), bei Verkehrsberuhigungen, Ampelsystemen und vielen Massnahmen des Langsamverkehrs hingegen bestehen für den Kantonsrat keine Einflussmöglichkeiten.
6. Das Betriebs- und Gestaltungskonzept Eglisau sieht die Staffelung des Durchgangsverkehrs vor, damit in den Lücken dazwischen lokaler Verkehr in die Hauptverkehrsachsen einmünden oder diese queren kann. Wie ist gewährleistet, dass trotz der Bildung von Lücken (die auch gebildet werden, falls sie nicht benötigt werden) und dem dichten Aufschluss der Fahrzeuge vor den staffelnden Lichtsignalen die Kapazität der Durchgangsstrecke nicht abnimmt?
7. Inwiefern sind die 25 Mio. Franken nicht «zum Fenster hinaus geworfenes Geld», wenn der Kanton Zürich anschliessend die unverändert notwendige Umfahrung Eglisau realisiert?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Matthias Hauser, Hüntwangen, Erich Bollinger, Rafz, und Michael Welz, Oberembrach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) legt die Definitionen und Abgrenzung von neuen und gebundenen Ausgaben fest. Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 34 CRG). Eine Ausgabe gilt nach § 37 Abs. 1 CRG als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. Demgegenüber gilt eine Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 CRG als gebunden, wenn sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient (lit. a), wenn sie zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz nötig ist (lit. b), wenn sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden; vorbehalten bleiben Finanzierungsleasinggeschäfte (lit. c) oder wenn sie die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Vorhabens betrifft (lit. d). Diese Definitionen lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts an. Ferner haben die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit, eine von den bundesgerichtlichen Grundsätzen abweichende Inhaltsbestimmung vorzunehmen, wenn sie sachlich begründet ist und das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt (siehe BGE 125 I 87 E. 3b und 141 I 130 E. 4.1 und 4.3). Das hat der Kanton Zürich in § 37 Abs. 2 CRG getan und eigenständige Festlegungen zur Bestimmung der gebundenen Ausgaben getroffen. Sie betreffen insbesondere Ausgaben für die Erhal- tung der Bausubstanz, langfristige Mietverträge sowie Planungs- und Projektierungskosten (siehe dazu auch Beantwortung der dringlichen Anfrage KR-Nr. 15/2013 betreffend Gebundene Ausgaben im Budget 2013 des Kantons Zürich und Definition «Gebundenheit»). Demgemäss werden die Aufwendungen für die Massnahmen des Betriebs- und Gestaltungskonzepts (BGK) der jeweiligen Ausgabenart (neu, gebunden oder von der Gemeinde zu tragen) zugewiesen. Als gebundene Ausgaben gelten alle Kosten, die dem Unterhalt und der Sanierung dienen.
Als neu gelten diejenigen Ausgaben, die beispielsweise Änderungen an der Verkehrsanlage betreffen. Davon abzugrenzen sind Ausgaben für Massnahmen, die von der Gemeinde bestellt werden und von dieser zu tragen sind. Zu Frage 2: Unabhängig von der Umsetzung des BGK sind die Kantonsstrassen und die Werkleitungen zu sanieren. Diese Sanierungskosten und die Unterhaltskosten, die den betrieblichen und sicheren Fortbestand der Verkehrsinfrastrukturen sichern, sind als gebundene Ausgaben zu qualifizieren. Zu Frage 3: Grundsätzlich sind von der Gemeinde bestellte Gestaltungselemente und Spezialmaterialien von dieser zu finanzieren. Diese Kosten wurden noch nicht in allen Einzelheiten ermittelt, weshalb diese zurzeit noch nicht ausgewiesen werden können. Zu Frage 4: Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden noch keine gebundenen Ausgaben finanziert, mit Ausnahme der Kosten für die BGK-Studie, die das Amt für Verkehr zurzeit erarbeitet und die voraussichtlich im Frühjahr 2018 vorliegen wird. Anschliessend wird das Tiefbauamt ein entsprechendes Vorprojekt ausarbeiten. Zu Frage 5: Gemäss Art. 68 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich (KV, LS 101) beschliesst der Regierungsrat im Rahmen des Budgets unter anderem über neue einmalige Ausgaben bis 3 Mio. Franken (lit. a) und über gebundene Ausgaben (lit. c). Der Kantonsrat beschliesst mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken (Art. 56 Abs. 2 lit. a KV). Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 6 Mio. Franken werden zudem auf Verlangen dem Volk zur Abstimmung unterbreitet (fakultatives Referendum, Art. 33 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 KV). Eine Änderung dieser Ausgabenkompetenzen kann nur über eine Verfassungsänderung erwirkt werden. Im Übrigen wurde vorstehend im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 erläutert, dass das CRG (insbesondere § 37) die Definition und Abgrenzung von neuen und gebundenen Ausgaben festlegt. Eine Abweichung von dieser Regelung bzw. ein allgemeiner Verzicht auf die Gebundenheit von Ausgaben würde eine entsprechende Anpassung der Rechtsgrundlagen bedingen.
Zu Frage 6: Das BGK hat zum Ziel, den motorisierten Durchgangsverkehr im gleichen Umfang wie heute durch Eglisau zu führen und die Verkehrssicherheit für den querenden Langsamverkehr sowie für querende Einbiegemanöver von Motorfahrzeugen zu verbessern. Dabei sollen der Verkehr der ortsansässigen Bevölkerung (einschliesslich Bus) gewährleistet und die Verkehrsflüsse optimiert werden. Die Lichtsignalanlagen werden mittels Anmeldung gesteuert. Erfolgt keine Anmeldung, wird die Lichtsignalanlage nicht geschaltet und es entstehen keine Lücken. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehr stetig und störungsfrei geführt wird. Zu Frage 7: Das BGK hat auch Bestand bzw. ist auch dann umzusetzen, wenn die Umfahrung Eglisau erstellt wird. Die Entflechtung der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Optimierung der Verkehrsabläufe sind auch im Falle des Baus der Umfahrung zu gewährleisten. Zudem umfasst ein Grossteil der Kosten die notwendigen Sanierungs- und Unterhaltsmassnahmen, die unabhängig von der Umsetzung des BGK anfallen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli