Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 161/2025

Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., betreffend Alleebäume zwischen Affoltern am Albis und Hedingen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 381/2024

Sitzung vom 26. Februar 2025

161. Anfrage (Alleebäume zwischen Affoltern am Albis und Hedingen) Die Kantonsräte Thomas Schweizer, Hedingen, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., haben am 25. November 2024 folgende Anfrage eingereicht: Nach der Eröffnung der Autobahn A4 wurden die Ortsdurchfahrten in Hedingen und Affoltern am Albis saniert. Gemäss Konzept sollten entlang der Durchgangsstrasse in Affoltern a. A. und Hedingen Alleebäume gepflanzt werden. (Siehe auch Postulat 218/2006 Programm zur Pflanzung von Alleen. In der Antwort der Regierung werden knapp 400 Alleebäume erwähnt, welche in diesem Raum gepflanzt werden sollen). Auch im Auflageplan ist zwischen Hedingen und Affoltern eine Baumreihe und abschnittsweise eine Allee mit insgesamt 25 Bäumen vorgesehen. Heute stehen hier aber keine Bäume. Eine Baumreihe/Allee in diesem Bereich würde die Attraktivität des Strassenraumes erhöhen, wäre für das Siedlungs- und Landschaftsbild vorteilhaft, würde die Verbindung für den Fuss- und Veloverkehr aufwerten und wäre auch ein Beitrag zur Hitzeminderung. Auch die Gemeinde Hedingen befürwortet die Pflanzung von Bäumen. Dazu haben wir folgende Fragen an den Regierungsrat:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat bereit, diese gemäss Auflageplan vorgesehenen Bäume nachträglich zu pflanzen? Wenn nein: Was steht der Pflanzung der Bäume entgegen?

2. Welche Bedeutung haben Auflagepläne grundsätzlich hinsichtlich Baumpflanzungen?

3. In welcher Weise kann eine in den Auflageplänen zwar vorgesehene, jedoch dann nicht erfolgte Pflanzung von Bäumen nachträglich eingefordert werden?

4. Gibt es andere Strassenabschnitte im Kanton Zürich, wo Baumpflanzungen zwar geplant, aber dann nicht ausgeführt wurden, und was waren die Gründe dafür?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bevor ein Strassenprojekt festgesetzt wird, erfolgt eine öffentliche Planauflage gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Innerhalb von 30 Tagen können Einsprachen gegen das Projekt erhoben werden. Über diese ist mit der Festsetzung zu entscheiden (§ 17 Abs. 1 und 3 StrG). Die Planauflage des konkreten Strassenprojekts gemäss § 16 StrG erfolgte vom 29. Januar bis zum 28. Februar 2010. In der Planauflagewaren Bäume entlang der Strasse von Affoltern nach Hedingen vorgesehen, zum Teil auch als Baumallee. Die entsprechenden Bäume wären auf dem Gemeindegebiet von Hedingen geplant gewesen. Nach den damals geltenden Ausbaustandards für Staatsstrassen wurden Bäume als nicht betriebsnotwendige Bestandteile bewertet und in der Regel wurde der Schaffung von Grünstreifen Vorrang eingeräumt. Bäume wurden nur dann als Projektbestandteil geplant und gepflanzt, wenn dafür ein Begehren der Gemeinde und eine damit verbundene Finanzierungszusage bestand. Dies war vorliegend nicht der Fall: Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 11. Februar 2010 wurde über die Kostenbeteiligung der Gemeinde Hedingen an den flankierenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Eröffnung der Nationalstrasse A4 abgestimmt. Die Gemeindeversammlung hat die Kostenbeteiligung für die Baumpflanzungen ausdrücklich abgelehnt. Damit war die Grundlage für die Baumpflanzungen weggefallen. In den Festsetzungsplänen im Sinne von § 15 StrG vom 15. Juni 2011 waren die Baumpflanzungen deswegen nicht mehr enthalten und wurden in der Folge auch nicht umgesetzt. Über Alleen im Kanton Zürich, ihre Vor- und Nachteile aus verkehrstechnischer und ökologischer Sicht sowie die im Kanton Zürich für Bepflanzung entlang von Strassen eingesetzten Mittel hat sich der Regierungsrat in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 66/2006 betreffend Alleen im Kanton Zürich ausführlich geäussert. Die Baudirektion ist vor diesem Hintergrund gerne zu Gesprächen mit der Gemeinde über die Möglichkeiten von Baumpflanzungen bereit. Dabei wäre auch über die Kostentragung zu sprechen.

Zu Fragen 2–4: Grundsätzlich sind rechtskräftig festgesetzte Projekte im Sinne von § 15 StrG verbindlich. Auflagepläne hingegen treffen zwar Aussagen zu vorgesehenen Massnahmen, stehen aber stets unter dem Vorbehalt von Änderungen, die sich aus dem Verfahrensverlauf, Einsprachen und weiteren Umständen ergeben können. Entsprechend gibt es auch keine Möglichkeit der späteren Einforderung von bestimmten Elementen aufgrund eines Auflageplans. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass in verschiedenen anderen Projekten im Projektierungsstadium Baumpflanzungen vorgesehen waren, aber aus bestimmten Gründen nicht weiterverfolgt werden konnten. Eine systematische Aufstellung darüber besteht nicht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 15, Art. 16 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.