RRB Nr. 1628/2022
Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, Genf, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022
1628. Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes,
Erwägungen
Genf (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1312/2020 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI), Genf, für 2021–2022. Mit Schreiben vom 19. September 2022 ersucht die SSI um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung für 2023–2026. Die SSI ist eine Zweigstelle eines in 120 Ländern tätigen Netzwerks und bietet Kindern und Familien, die im transnationalen Kontext mit sozialen und rechtlichen Problemen konfrontiert sind, ihre Unterstützung an. Sie leistet einen direkten und nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Zürich. Die bewährte Dienstleistung der SSI stellt eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Die SSI erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Mit RRB Nr. 1312/2020 wurde die Beitragsberechtigung aufgrund der ungesicherten wirtschaftlichen Grundlage der SSI nur für zwei Jahre erneuert. Für den Fall, dass die SSI ihre finanzielle Situation in diesen zwei Jahren nachhaltig verbessert, wurde für die Zukunft eine Beitragsberechtigung für die Dauer von vier Jahren in Aussicht gestellt. Die SSI hat in der Folge Sanierungsmassnahmen eingeleitet, die zu einer deutlichen Verbesserung der finanziellen Situation führten, sodass die Beitragsberechtigung gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2023 für die Dauer von vier Jahren erneuert werden kann.
Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, Genf, wird auf den 1. Januar 2023 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2026. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2025 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, Rue du Valais 9, Case postale 1469, 1211 Genève 1 (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli