RRB Nr. 165/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dietlikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genemigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2014
165. Gemeindeordnung (Dietlikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dietlikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere den Ausschluss der interkommunalen Verträge von der Vorberatung durch die Gemeindeversammlung, die Anpassung der Zusammensetzung der Baubehörde und die Auflösung der Betriebskommission Alterszentrum «Hofwiesen». Weiter wurden Änderungen bei der Kommission für Jugend, Familie, Alter und Kultur vorgenommen (Vergrösserung der Mitgliederzahl von sieben auf acht, Änderung der Zusammensetzung, Anpassung der Aufgaben). Der Abschnitt mit dem Gliederungstitel «Gemeindeamtsfrau / Betreibungsbeamtin oder Gemeindeammann / Betreibungsbeamter» wurde mit sämtlichen darin enthaltenen Bestimmungen aufgehoben, da diesbezüglich heute eine vertragliche Regelung besteht (Betreibungskreis Wallisellen/Dietlikon). Schliesslich wurden die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung vorgenommen; insbesondere wurde der Wegfall des Vormundschaftswesens aus dem Zuständigkeitsbereich der Sozialbehörde abgebildet. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: Gemäss Art. 29 Ziff. 3 lit. c GO ernennt der Gemeinderat die Gemeindeamtsfrau und Betreibungsbeamtin oder den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten. Die Politische Gemeinde Dietlikon gehört jedoch heute dem Betreibungskreis Wallisellen/Dietlikon an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Gemeindeamtsfrau und Betreibungsbeamtin bzw. des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten wird durch die Gemeinden des Betreibungskreises in einem Vertrag geregelt (RRB Nr. 363/2010). Daher erübrigt sich die Bestimmung zur Ernennung der Gemeindeamtsfrau und Betreibungsbeamtin bzw. des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten in der Gemeindeordnung, da ihr keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Dietlikon ist einzuladen, Art. 29 Ziff. 3 lit. c GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dietlikon am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Dietlikon wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 29 Ziff. 3 lit. c GO aufzuheben.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Dietlikon, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi