Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 165/2016

Stadt Zürich, Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg, Zürich, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016

165. Stadt Zürich, Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg,

Erwägungen

Zürich (Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Verfügung vom 18. September 2015 erteilte das Amt für Jugend und Berufsberatung der Stadt Zürich gestützt auf die Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO), die Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 (V BAB) und die Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998 eine Bewilligung für den Betrieb der Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg im Umfang von sechs Plätzen und genehmigte das Konzept vom 23. Dezember 2013. Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersucht die Stadt Zürich um eine Beitragsberechtigung. Die Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg besteht seit 25 Jahren als Teil des Kinderhauses Entlisberg neben verschiedenen anderen Angeboten wie Kindertagesstätte (Kita) und Hort, Familientreffpunkt, musische Aktivitäten und Elternberatung. Die Krisenintervention Entlisberg verfügt über sechs Plätze und nimmt zeitlich befristet Säuglinge und Kleinkinder bis zu vier Jahren auf, die aus verschiedensten Gründen eine sofortige professionelle Betreuung ausserhalb der Familie benötigen. Neben kurzzeitigen Entlastungen finden in Zusammenarbeit mit der einweisenden Behörde und unter Einbezug der Eltern Abklärungen statt, um innert sechs Monaten eine Anschlusslösung vorzubereiten. Die sozialpädagogischen Betreuungs- und Erziehungsleistungen für die Kleinkinder werden während 24 Stunden an 365 Tagen pro Jahr erbracht. Im Rahmen der Abklärungen arbeitet die Krisenintervention Entlisberg mit den Herkunftsfamilien zusammen und bezieht diese häufig in den Alltag mit ein. Durch die Zusammenarbeit mit der im Haus vorhandenen Kita erleben die Kinder integrative Alltagssituationen. Das Angebot weist einen hohen Anteil an Rückplatzierungen in die Herkunftsfamilie (54%) aus. Allgemein ist die Auslastung in den Kleinkinderheimen im Kanton Zürich hoch, und es kommt immer wieder zu Engpässen, während deren alle Plätze belegt sind. Die Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg ist die einzige Institution im Kanton Zürich, die aus- schliesslich Kinder im Vorschulalter aufnimmt. Die Einrichtung weist denn

auch für die letzten fünf Jahre eine konstant hohe Auslastung zwischen 80% und 86% (mit ausschliesslich Zürcher Kindern) auf. Der Bedarf an diesem Angebot für Kleinkinder im Kanton Zürich ist ausgewiesen. Die übrigen pädagogischen Angebote des Kinderhauses Entlisberg unterstehen nicht dem Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge und sind somit nicht beitragsberechtigt. Die Stadt Zürich verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom 23. Dezember 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf, und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist abzustimmen auf die Dauer der Betriebsbewilligung, weshalb die vorliegende Beitragsberechtigung statt der üblichen Dauer von vier Jahren für drei Jahre zu erteilen ist. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 590 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Zürich wird für den Betrieb der Krisenintervention des Kinderhauses Entlisberg mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Beitragsberechtigung im Umfang von sechs Plätzen erteilt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2017 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Regula Keller, Bereichsleiterin Geschäftsbereich Kinderbetreuung, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [ES]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. April 2018, 22. Februar 2019, 9. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.