RRB Nr. 1650/2008
Kehrichtverbrennungsanlagen, Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2008
1650. Kehrichtverbrennungsanlagen (Festsetzung der Einzugsgebiete)
Erwägungen
A. Rechtliche Grundlagen Die Kantone sind gemäss Art. 31b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 18 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) des Bundes verpflichtet, für Siedlungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den entsprechenden Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA). Das kantonale Abfallgesetz (AbfG) präzisiert in § 24 Abs. 2, dass der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Einzugsgebiete von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festsetzt.
B. Zuweisung der brennbaren Siedlungsabfälle Die Zuweisung der Gemeinden betrifft einzig die brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfälle. Ausgenommen sind demnach verwertbare Siedlungsabfälle wie z. B. Altpapier und Altglas. Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden sowie die in vergleichbarer Zusammensetzung aus Betrieben stammenden Abfälle. Dies bedeutet, dass diese Abfallart aus Betrieben derselben Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) zugeführt werden muss, in die der Kehricht der Gemeinde zugewiesen ist. Die Gemeinden sind für diesen Vollzug zuständig.
C. Ausgangslage Die Einzugsgebiete für die KVA wurden letztmals mit RRB Nr. 1467/ 2003 für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 festgesetzt. Den Gemeinden wurde damals, anstelle der einfachen Anhörung, erstmals die Wahl zwischen den drei nächstgelegenen KVA ermöglicht. Die Rahmenbedingungen waren vorgängig mit RRB Nr. 1130/2001 gemäss Bericht «Flexibilisierung bei der Festsetzung der Einzugsgebiete für KVA: Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» festgelegt worden. 19 von 169 Gemeinden haben damals von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und wechselten zu einer anderen KVA. Für die neue Zuteilungsperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 wurden die Vorgaben für die Festsetzung mit RRB Nr. 730/2007 wiederum entsprechend der «Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» festgelegt.
D. Anträge der Städte und Gemeinden Die Anträge der Städte und Gemeinden wurden bis Ende September 2008 eingereicht. Die Prüfung ergab, dass die für die Zuweisung gültigen Spielregeln gemäss «Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» eingehalten wurden. Die Zuweisung der Städte und Gemeinden kann deshalb deren Wünschen entsprechend vorgenommen werden. 5 von 169 Gemeinden haben von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und wechseln für die neue Periode zu einer anderen KVA.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einzugsgebiete für brennbare, nicht verwertbare Siedlungsabfälle aus Haushalten und Betrieben werden für die einzelnen Kehrichtverbrennungsanlagen vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 wie folgt festgesetzt: KVA Dietikon: Bezirke Affoltern und Dietikon sowie die Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf, jedoch ohne die Gemeinden Stallikon und Uitikon KVA Hinwil: Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, ohne die Gemeinden Fällanden, Dübendorf, Lindau, Schwerzenbach, Wangen-Brüttisellen, Wila und Wildberg KVA Horgen: Bezirk Horgen, ohne die Stadt Adliswil KVA Winterthur: Bezirke Andelfingen und Winterthur, die Gemeinden Bassersdorf, Embrach, Freienstein-Teufen, Lindau, Nürensdorf, Oberembrach, Rorbas, Wila und Wildberg, jedoch ohne die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen KHKW Stadt Zürich: Bezirke Bülach, Dielsdorf und Zürich, die Städte Adliswil und Dübendorf sowie die Gemeinden Fällanden, Schwerzenbach, Stallikon, Uitikon und Wangen-Brüttisellen jedoch ohne die Gemeinden Boppelsen, Bassersdorf, Buchs, Dällikon, Dänikon, Embrach, Freienstein-Teufen, Hüttikon, Nürensdorf, Oberembrach, Otelfingen, Regensdorf und Rorbas
Ausserkantonale Entsorgung (Vereinbarung mit Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall): Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Veröffentlichung des Dispositivs im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Stadträte und Gemeinderäte, die Abfallzweckverbände, die Betreiber von Kehrichtverbrennungsanlagen sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi