Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1681/2022

Verein Fanprojekt GCZ und Verein Fansozialarbeit FCZ, Beitragsberechtigungen 2023 und 2024

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2022

1681. Verein Fanprojekt GCZ und Verein Fansozialarbeit FCZ (Beitragsberechtigungen 2023 und 2024)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Verein Fanarbeit Zürich führte seit 2013 die beiden Fanprojekte «Fanprojekt Grasshopper Club Zürich (GC)» sowie «Fansozialarbeit FC Zürich (FCZ)». Die beiden Fanprojekte sind ein wichtiges Präventionsmittel gegen Gewalt an Fussballveranstaltungen und rund um den Sozialraum «Fussball». Sie fördern eine positive Fankultur und leisten einen Beitrag zur Deeskalation bei negativen Vorkommnissen rund um die Fussballveranstaltungen der beiden Clubs und ergänzen damit die Sicherheitsmassnahmen von Polizei und Justiz. Bei persönlichen Problemen und Krisensituationen unterstützt die Fanarbeit die Fans dabei, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen. Mit RRB Nr. 605/2013 wurde der Verein als beitragsberechtigt anerkannt. Diese Beitragsberechtigung wurde mit RRB Nrn. 577/2016 und 379/2021 letztmals bis Ende 2022 erneuert. Mit RRB Nr. 379/2021 wurde festgehalten, dass der Verein Fanarbeit Zürich in zwei Vereine aufgeteilt werden soll, damit die Fanprojekte ihre teilweise unterschiedlichen Aufgaben und Schwerpunkte zweckmässiger wahrnehmen können. Per 30. Juni 2022 wurde der Verein Fanarbeit Zürich aufgelöst und per 1. Juli 2022 wurden die beiden Nachfolgevereine «Verein Fanprojekt GCZ» und «Verein Fansozialarbeit FCZ» gegründet. Während der Fokus der Fansozialarbeit FCZ auf den unorganisierten jugendlichen FCZ-Fans liegt, fokussiert sich die Fanarbeit von GCZ auf die organisierten Kurvenfans.

B. Betragsberechtigung Die von den Nachfolgevereinen weitergeführten Fanangebote sind zu einem wertvollen und festen Bestandteil in der nachhaltigen Prävention von Ausschreitungen an Fussballveranstaltungen geworden. Die Fanarbeit thematisiert Vandalismus, Gewalt oder Sucht und hilft so, eine positive, kreative und tolerante Fankultur zu fördern und die Selbstregulierung der Fussballfans zu stärken. Zusätzlich zu seinem wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention stellen die Vereine rasche und unkomplizierte Beratungen und Hilfestellungen für Fans in schwierigen persönlichen und sozialen Situationen zur Verfügung.. Aufgrund der Bedeutung der Fanarbeit sollen die beiden Nachfolgevereine «Verein

Fanprojekt GCZ» und «Verein Fansozialarbeit FCZ» gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) als beitragsberechtigt anerkannt und ihnen eine Beitragsberechtigung für 2023 und 2024 erteilt werden. Vorgesehen ist, dass der Kanton Zürich an den «Verein Fanprojekt GCZ» und an den «Verein Fansozialarbeit FCZ» ebenso wie die Stadt Zürich für 2023 und 2024 einen Beitrag von unverändert jährlich je Fr. 50 000 leistet. Der FCZ und der GCZ beteiligen sich ebenfalls mit jährlich je Fr. 50 000. Beim Beitrag des Kantons handelt es sich um eine Subvention als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Ausrichtung erfolgt durch die Sicherheitsdirektion (Sozialamt). Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Budget 2023 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026, Planjahr 2024, der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, enthalten. Die Beiträge stellen lediglich Teil der Finanzierung der jeweiligen Vereine dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jeweiligen Vereinen liegt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der «Verein Fanprojekt GCZ» und der «Verein Fansozialarbeit FCZ» werden mit Wirkung ab 1. Januar 2023 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung ist bis 31. Dezember 2024 befristet.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der beiden Vereine).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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