Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 17/2012

Opernhaus Zürich AG, Statutenänderung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

17. Opernhaus Zürich AG (Statutenänderung)

Erwägungen

Gemäss Art. 14 des Grundlagenvertrages zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG vom 26. November 2010 / 9. Februar 2011, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, sind Statutenänderungen vor Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen. Der Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG wird gemäss Beschluss vom 1. Dezember 2011 der Generalversammlung vom 23. Januar 2012 beantragen, einer Erhöhung des bisherigen Aktienkapitals von Fr. 6 577 800 um höchstens Fr. 3 288 600 zuzustimmen (3654 voll zu liberierende Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 900 zum Ausgabebetrag von Fr. 2000). Art. 3 der Statuten der Opernhaus AG vom 22. Januar 2001 soll entsprechend geändert werden. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 ersucht die Opernhaus Zürich AG um Zustimmung der geplanten Statutenänderung. Die Kapitalerhöhung, die einerseits der Mittelbeschaffung für den Ausbau der neuen Probebühne Escher-Terrassen und anderseits der Verstärkung der Eigenkapitalbasis dienen soll, ist zu begrüssen, weil dadurch – ohne zusätzliche Leistung des Kantons, der sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt – eine Verbesserung der finanziellen Grundlage der Opernhaus Zürich AG erreicht wird. Der beabsichtigten Statutenänderung ist daher zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der geplanten Änderung von Art. 3 der Statuten der Opernhaus Zürich AG gemäss Beschluss des Verwaltungsrates der Opernhaus Zürich AG vom 1. Dezember 2011 wird zugestimmt.

II. Mitteilung an das Präsidium und die Direktion der Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich, die Abgeordneten des Regierungsrates im Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG (5, Zustellung durch die Direktion der Justiz und des Innern) und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi