RRB Nr. 17/2018
Interpellation Peter Vollenweider, Stäfa, Sonja Rueff-Frenkel und Marc Bourgeois, Zürich, betreffend Zurück zu stufengerechter Raumplanung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 299/2017
Sitzung vom 9. Januar 2018
17. Interpellation (Zurück zu stufengerechter Raumplanung) Kantonsrat Peter Vollenweider, Stäfa, sowie Kantonsrätin Sonja Rueff- Frenkel und Kantonsrat Marc Bourgeois, Zürich, haben am 13. November 2017 folgende Interpellation eingereicht: Seit einigen Jahren werden im Kanton Zürich sogenannte Testplanungen durchgeführt. Manchmal nimmt dies auch die Form von Workshops mit selektiver Beteiligung von Gemeindevertretern und/oder Teilen der Bevölkerung an. Sind es bei den Testplanungen oft renommierte international tätige Raum- oder Stadtplanungsbüros, so sind es in den Workshops oft Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Raumplanung. Sie steuern den Prozess in eine von ihnen gewünschte Richtung. Die Resultate dieser Workshops fliessen dann in Syntheseberichte, welche als Meinung der betroffenen Bevölkerung dargestellt werden. Weit schlimmer: Immer häufiger fliessen die Testplanungen und Workshop-Resultate in die Richtplanung ein. Naturgemäss wird die Richtplanung immer detaillierter. Die in der Karte des kantonalen Richtplans eingezeichneten Strassen, Wege, Siedlungsräume werden zunehmend parzellenscharf, was eigentlich Sache der kommunalen Nutzungsplanung sein sollte. Auch der Text zum Richtplan wird nahezu filigran. Mit diesem Bottom-up-Vorgehen, werden auf Richtplanstufe Dinge festgelegt, welche die kommunale Planungshoheit und den Anordnungsspielraum der Gemeindebehörden und der Bevölkerung massiv einschränken. Hinzu kommt, dass der Kanton über Spezialgesetzgebungen z. B. in Kernzonen oder rund um Gewässer das Heft so gut wie vollständig in der Hand hat. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass Raumplanung ein strategischer Top-down-Prozess sein sollte?
2. Wie will der Regierungsrat der Tendenz begegnen, dass die Richtplanung die Kompetenzen der Gemeinden in der Nutzungsplanung zunehmend beschneidet?
3. Welchen Stellenwert misst der Regierungsrat den Testplanungen zu?
4. Wie viele Testplanungen wurden in den letzten 10 Jahren im Kanton Zürich durchgeführt?
5. Wie hoch sind die Kosten, welche in den letzten 10 Jahren für Testplanungen angefallen sind?
6. Wie viele «Workshops» ähnlich zu «Planen und Bauen am Zürichsee» wurden in den letzten 10 Jahren durchgeführt?
7. Welche Testplanungen sind unmittelbar oder mittelbar in die Richtplanung eingeflossen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Peter Vollenweider, Stäfa, sowie Sonja Rueff- Frenkel und Marc Bourgeois, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Die Steuerung der Raumentwicklung im Kanton Zürich stellt eine Gemeinschaftsaufgabe von Kanton, Regionen und Gemeinden dar. Das Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) sieht in §§ 18 ff. daher vor, dass der kantonale Richtplan sowie die regionalen und kommunalen Richtpläne als sich ergänzende Planungsinstrumente eingesetzt werden. Der kantonale Richtplan definiert die Stossrichtungen der gewünschten räumlichen Entwicklung und legt das Siedlungsgebiet abschliessend fest. Die regionalen Richtpläne konkretisieren und ergänzen die Festlegungen des kantonalen Richtplans und stellen dabei die überkommunale Abstimmung sicher. Die nachgelagerten Instrumente der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung dienen der räumlichen und inhaltlichen Präzisierung sowie der Schaffung von (Grundeigentümer-)Verbindlichkeit. Die Planungen der unteren Stufen haben dabei denjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 PBG). Eine an der Nachhaltigkeit ausgerichtete Raumentwicklung fordert ein Planungsverständnis, das auch dem Gegenstromprinzip einen grossen Stellenwert gibt und über den Sachbereich Siedlung und die jeweilige Planungsstufe hinausgeht. Mit dem Gegenstromprinzip ist die Berücksichtigung räumlicher Bedürfnisse unterer Planungsstufen in den übergeordneten Planungen gemeint. Die Festlegung eines Vorhabens im kantonalen Richtplan dokumentiert, dass die räumliche Abstimmung mit den anderen raumwirksamen Aufgaben des Kantons stattgefunden hat und dass der politische Prozess – Anhörung der betroffenen Planungsträger, Mitwirkung der Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Auflage, Beratung und Festsetzung durch den Kantonsrat – erfolgreich durchlaufen wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die im kantonalen Richtplan festgelegten Vorhaben im öffentlichen Interesse liegen.
Die Abwägung, ob ein Vorhaben im kantonalen Richtplan festgelegt wird, orientiert sich an den Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt sowie am vorhandenen Abstimmungsbedarf. Ein Vorhaben gilt als richtplanrelevant, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft: – Räumlich: Die Standortfestlegung führt zu weitreichenden oder einschneidenden Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung, insbesondere auf Bodennutzung, Verkehr, Besiedlung oder Umwelt. – Organisatorisch: Die Standortfestlegung weist Schnittstellen zu anderen raumwirksamen Tätigkeiten auf oder bedingt die Mitwirkung mehrerer Akteure mit unterschiedlichen Interessen. – Politisch: Die Standortfestlegung ist längerfristiger Natur, bindet erhebliche finanzielle Mittel, kann in ihren Auswirkungen nicht sicher eingeschätzt werden oder erscheint aus weiteren Gründen politisch umstritten. Die Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans hat gezeigt, dass zunächst eine Verständigung über die erwünschte räumliche Entwicklung erforderlich ist, bevor entsprechende Festlegungen in den Planungsinstrumenten getroffen werden können. Diese Lösungsfindung muss frühzeitig erfolgen und sollte nicht erst im Rahmen der einschlägigen hoheitlichen Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren angegangen werden. Im Siedlungsgebiet braucht es die Auseinandersetzung und Einigung über die erwünschte räumliche Entwicklung vorab in Gebieten, die für die künftige Gesamtentwicklung des Kantons eine Schlüsselrolle einnehmen und deren Potenziale deshalb aus überkommunaler Sicht umfassend untersucht werden sollten. Der kantonale Richtplan sieht deshalb vor, dass für Gebiete mit besonderem städtebaulichem Potenzial, grossem Koordinations- und Handlungsbedarf und einer hohen Dichte an öffentlichen Bauten und Anlagen von kantonalem Interesse fachübergreifende Gebietsplanungen zu erarbeiten sind (vgl. Pt. 6.1 des kantonalen Richtplans). Beispiele für solche Gebiete sind das Hochschulgebiet Zürich Zentrum, der nationale Innovationspark, Hubstandort Kanton Zürich, oder das Kasernenareal in der Stadt Zürich. Für jede Gebietsplanung sind ein geeignetes Verfahren, z. B. eine Testplanung oder ein Workshopverfahren, und das zu bearbeitende Gebiet festzulegen. Dabei ist der sachgerechte Einbezug der Planungsträger aller
Stufen sowie massgeblicher Akteure wie Infrastrukturträger, Grundeigentümer- und Investorenschaft sicherzustellen. Die gesetzlich geregel- ten Zuständigkeiten von Bund, Kanton, Regionen und Gemeinden bleiben dabei gewahrt. Im Rahmen solcher Gebietsplanungen sind folgende Gesichtspunkte aufzuzeigen: – Flächenbedarf aller Beteiligten – erforderliche Massnahmen zur Verkehrsbewältigung – gestalterische Aufwertung des Gebiets – Struktur der Bebauung und erforderliche Massnahmen zur Gewährleistung der Freiraumversorgung – weitere Umsetzungsschritte Die Ausarbeitung von Gebietsplanungen stützt sich auf fachspezifische Grundlagen im Sinne von Art. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1). Es gibt Gebietsplanungen ohne ausdrücklichen Auftrag aus dem Richtplan. Sie sind in ihrer Aufgabenstellung und in ihrem Umfang ähnlich den Gebietsplanungen mit richtplanerischem Auftrag. Auch die Vielfalt der einbezogenen Akteure sowie die Auswirkungen der Vorhaben sind ähnlich. Beispiele sind die Gebietsplanung Bassersdorf, Dietlikon, Wangen- Brüttisellen, die Gebietsplanung Airport-Region oder die Gebietsplanung Oberglatt-Niederhasli-Niederglatt. Diese Gebietsplanungen wurden von mehreren Städten und Gemeinden oder auch Institutionen durchgeführt, um insbesondere für schwierige und anspruchsvolle Situationen gemeinsame Lösungswege zu finden. Auch bei dieser Form von Gebietsplanungen ist das Ergebnis eine Verständigungsgrundlage zwischen allen beteiligten Projektpartnerinnen und Projektpartnern, die einer erfolgreichen Umsetzung des geplanten Vorhabens dient. Die Ergebnisse, die aus Gebietsplanungen ohne Auftrag aus dem kantonalen Richtplan bzw. ohne Auftrag des Regierungsrates hervorgehen, werden in der Regel nicht in den kantonalen Richtplan übergeführt. Im Rahmen von Gebietsplanungen besteht die Möglichkeit, Entwicklungsvorstellungen unter Einbezug von verschiedenen Akteuren zu erarbeiten und die für die Umsetzung nötigen Schritte miteinander zu vereinbaren. Insbesondere bei fehlenden oder widersprüchlichen Vorstellungen über die erwünschte räumliche Entwicklung unterstützen Gebietsplanungen als Prozess die Lösungsfindung. Eine besondere Herausforderung stellt
sich auch dann, wenn kantonale Fachplanungen in ein bestehendes räumliches und soziales Umfeld auf Ebene von Städten und Gemeinden eingebettet werden sollen. Gebietsplanungen sind fachübergreifend und partnerschaftlich angelegt, koordinieren angedachte Einzelvorhaben und machen Synergien nutzbar. Sie sind hilfreich, um bei sehr umfangreichen, anspruchsvollen Vorhaben die erforderlichen Grundlagen zu erarbeiten, die für den Erfolg einer späteren Umsetzung und Akzeptanz der eingebundenen Akteure wesentlich sind.
Zu den Partnerinnen und Partnern gehören Städte und Gemeinden, kantonale und kommunale Fachstellen, Dritte wie Institutionen oder Unternehmen sowie das mit der Federführung betraute Amt. Gemeinsam wird festgelegt, ob eine Stabstelle eingerichtet wird und Planungsteams beauftragt werden sollen. Der Einbezug weiterer Expertinnen und Experten erweist sich oft als förderlich für den angestrebten gemeinsamen Lernprozess und die Lösungsfindung. Der Kostenteiler für eine solche Gebietsplanung richtet sich nach der jeweiligen Interessenlage der Projektpartnerinnen und Projektpartner. Ergebnis einer Gebietsplanung ist eine Vorstellung über die erwünschte räumliche Entwicklung im Sinne eines Zukunftsbildes, das von den Beteiligten getragen wird. Es ist wichtig, dass die Schritte, die zur Erreichung der vereinbarten Ziele erforderlich sind, benannt, den entsprechenden Akteuren zugewiesen und mit einem Zeithorizont zur Umsetzung versehen werden. Meist liegt das Ergebnis in Form eines Masterplans vor, der neben einem Handlungsprogramm auch die wichtigsten Grundsätze und Eckwerte, die im Prozess erarbeitet wurden, festhält. Ein Masterplan ist kein hoheitliches Planungsinstrument, sondern eine gemeinsame Verständigungsgrundlage der Projektpartnerinnen und Projektpartner, die in ihrer Verantwortung stehenden Planungsinstrumente und Vorhaben umzusetzen. Während im Handlungsprogramm als Teil des Masterplans dargestellt wird, wer zu welchem Zeitpunkt für den entsprechenden Umsetzungsschritt verantwortlich ist, zeigen die Grundsätze und Eckwerte den Rahmen auf, innerhalb dessen die Vorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Grundsätze und Eckwerte werden von den Projektpartnerinnen und Projektpartnern gemeinsam festgelegt. Die Tiefenschärfe der Festlegungen kann in Abhängigkeit der Bedeutung der Festlegungen für die gesamträumliche Entwicklung unterschiedlich ausfallen. Andere Formen, die als Ergebnis einer Gebietsplanung erarbeitet werden, sind Entwicklungsstrategien, Syntheseberichte oder Zielbilder. Bei einigen Gebietsplanungen ist es sinnvoll, die Bevölkerung in die Lösungssuche einzubeziehen. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Gebietsplanung Chance Uetikon in Uetikon a. S. Erstmals in ausgeprägter Form hat eine Mitwirkung bei der Gebietsplanung Kasernenareal in Zürich
stattgefunden. In welcher Form, mit welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt die Bevölkerung einbezogen wird, ist zwischen den Projektpartnerinnen und Projektpartnern abzustimmen. Sie legen dabei fest, ob der Einbezug der Bevölkerung aktiv (Mitwirkung im Prozess) oder passiv (Informationsveranstaltungen ohne Mitwirkung) stattfinden soll. Hierbei spielt neben den Zielsetzungen und Fragestellungen des gemeinsamen Vorhabens auch das Ausmass, in dem die örtliche Bevölkerung betroffen ist, eine wichtige Rolle. Alle Gebietsplanungen haben zum Ziel, die be- stehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume in schwierigen und komplizierten Situationen aufzuzeigen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Damit können tragfähige Ergebnisse für die Beteiligten und Betroffenen erarbeitet werden, die sich umsetzen lassen. Zu Fragen 1 und 2: Die Entwicklung des baulichen Bestands verändert Städte und Gemeinden sowie die Landschaftsräume. Eine wichtige Aufgabe der Raumplanung ist es, diese Entwicklung qualitätsvoll mitzugestalten. Dies ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Kanton, Regionen und Gemeinden. Welche Qualitäten jeweils den Bedürfnissen der Gemeinden und ihrer Bevölkerung entsprechen, kann in der Regel nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit ermittelt werden. Die gemeinsame Durchführung des Planungsprozesses, wie er in Gebietsplanungen angelegt ist, kann gewährleisten, dass die Kompetenzen der beteiligten Akteure, insbesondere auch der beteiligten Städte und Gemeinden gewahrt bleiben. Gebietsplanungen sind in den letzten Jahren zu einem wichtigen Bestandteil der Raumplanung geworden. Die Einhaltung des Gegenstromprinzips und die Wahrung der Autonomie aller beteiligten Städte und Gemeinden sind dabei für die Raumplanung zentral. Gebietsplanungen sind deshalb nicht darauf angelegt, als Top-down- oder Bottom-up-Prozess durchgeführt zu werden. Im Kanton Zürich wurden in den letzten Jahren verschiedene fachübergreifende Gebietsplanungen durchgeführt. Sie zeichnen sich aufgrund der anspruchsvollen Aufgabenstellung und der Vielfalt der beteiligten Akteure durch einen sehr grossen Koordinations- und Handlungsbedarf
aus. Sie bieten allen Projektpartnerinnen und Projektpartnern die Möglichkeit, sich mit ihren Interessen und Entwicklungsvorstellungen einzubringen und Lösungen zu erarbeiten. Ein Planungsansatz, der die verschiedenen Vorstellungen und Interessen nicht in den Prozess der Lösungssuche integriert, hat sich für die Umsetzung der Ergebnisse nicht bewährt. Auch werden Planungsansätze, die von oben herab durchgesetzt werden, von den Projektpartnerinnen und Projektpartnern abgelehnt. Aus Gebietsplanungen entstehen tragfähige Lösungen, weil sie den Interessenausgleich frühzeitig fördern und die Ergebnisse gemeinsam im Prozess erarbeitet werden. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt meist über einen längeren Zeitraum. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig Planungssicherheit und Verbindlichkeit zu schaffen, beispielsweise indem die Entwicklungsabsichten in die Richtplanung einfliessen. Je nach Thema und Problemstellung wird festgelegt, auf welcher Stufe der Richtplanung Festlegungen getroffen werden. Die beteiligten Städte und Gemeinden sind sehr eng in diesen Prozess eingebunden. Sie wirken mit, in welchem Umfang und auf welcher Stufe der Richtplanung Festlegungen getroffen werden. Ihre Kompeten- zen in der Nutzungsplanung sind von zentraler Bedeutung. Sie bleiben vor diesem Hintergrund gewahrt. Einer Beschneidung durch die kantonale Richtplanung wird mit dem erläuterten Vorgehen vorgebeugt. Zu Frage 3: Ein bewährtes Vorgehen, um zu guten Lösungen zu gelangen, ist die Durchführung von Workshopverfahren oder Varianzverfahren unter mehreren Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern. Das Ziel dieser Verfahren besteht darin, die beste und zweckmässigste Lösung zu finden. Dies bedeutet nicht, dass es eine Gewinnerin oder einen Gewinner des Verfahrens geben muss. Zu den Varianzverfahren gehören Testplanungen, Studienaufträge oder Architekturwettbewerbe. Workshopverfahren und Varianzverfahren sind den ordentlichen Verfahren wie dem Nutzungsplanverfahren, Quartierplanverfahren, Gestaltungsplanverfahren oder Bewilligungsverfahren vorgelagert. Sie werden durchgeführt, um aus mehreren Varianten und Szenarien das beste Ergebnis zu erzielen. Studienaufträge eignen sich für Aufgaben, die durch offene Aufgabenstellungen und interaktive Prozesse gekennzeichnet sind. In Testplanungen wird geprüft, ob die konkreten Nutzungsvorstellungen für ein Gebiet
mit den vorhandenen Rahmenbedingungen umsetzbar sind. Architekturwettbewerbe eignen sich, um Entwürfe für eine Aufgabenstellung zu erhalten, in der das Raumprogramm und die Nutzung der zu planenden Gebäude festgelegt sind. Workshopverfahren eignen sich wie Studienaufträge für die Bearbeitung offener Aufgabenstellungen. Testplanungen wurden und werden in Gebietsplanungen als Verfahrensform sehr häufig angewendet. Für die betroffenen Gebiete sind dabei immer schon konkrete Nutzungsvorstellungen vorhanden, aber die Frage, wie und ob sie unter den vorhandenen Rahmenbedingungen umsetzbar sind, ist nicht geklärt. In diesem Sinne wird den Testplanungen ein hoher Stellenwert beigemessen. Zu Fragen 4–7: In der nachfolgenden Tabelle sind alle Gebietsplanungen aufgeführt, die in den letzten Jahren im Kanton Zürich unter massgeblicher Mitwirkung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) durchgeführt wurden, zurzeit durchgeführt werden und vorgesehen sind. Weil Testplanungen eine Verfahrensform sind, die in Gebietsplanungen angewendet wird, um zu einer Lösung zu gelangen, sind sie in der Spalte Verfahren aufgeführt. In dieser Spalte sind auch die Workshopverfahren und weitere Verfahrensformen als Bestandteile von Gebietsplanungen aufgeführt. In der Spalte «Auftrag» wird dargestellt, welche Gebietsplanungen aufgrund eines Auftrags aus dem kantonalen Richtplan durchgeführt worden sind, welche Gebietsplanungen vom Regierungsrat beauftragt worden sind sowie alle Gebietsplanungen, die aus einem Auftrag von Städten und Gemeinden oder weiteren Akteuren entstanden sind. Ferner wird aufgeführt, ob das
Ergebnis im kantonalen Richtplan festgehalten ist. Dies trifft vor allem auf Gebietsplanungen zu, die eine ausdrückliche Grundlage im kantonalen Richtplan haben. Gebietsplanungen werden durch die kantonalen Fachstellen, die Standortgemeinden und Weitere, beispielsweise Institutionen oder Dritte, gemeinsam finanziert. Insgesamt beträgt der Anteil des ARE an den Kosten aller nachfolgend aufgeführten Gebietsplanungen rund 2,4 Mio. Franken. Gebietsplanung Verfahren Auftrag Kosten Resultat und Status in Mio. Franken Flugplatzareal Düben Testplanung ohne Betei Auftrag des Regierungs 1,25 dorf, Erarbeitung ligung der Bevölkerung rates, Ergebnis im Synthesebericht ab kantonalen Richtplan geschlossen festgehalten Nationaler Innovations Studienauftrag ohne Auftrag des Regierungs 0,56 park, Hubstandort Beteiligung der Bevölke rates, Ergebnis im Kanton Zürich, Düben rung kantonalen Richtplan dorf, Erarbeitung Mas festgehalten terplan abgeschlossen Hochschulgebiet Zürich Mehrere Testplanungen Auftrag aus dem kan 9,75 Zentrum, Erarbeitung mit Einbezug von Vertre tonalen Richtplan, Masterplan und kanto terinnen und Vertretern Ergebnis im kantonalen naler Gestaltungsplan der Quartiervereine Richtplan festgehalten abgeschlossen Universität Zürich-Irchel, Testplanung ohne Betei Auftrag aus dem kanto 1,24 Erarbeitung Masterplan ligung der Bevölkerung nalen Richtplan, Ergebabgeschlossen nis soll im kantonalen Richtplan festgehalten werden ETH Hönggerberg Testplanung mit an Auftrag aus dem kan unbekannt, Zürich, Erarbeitung schliessender Infor tonalen Richtplan, Kosten von Masterplan abge mationsveranstaltung Ergebnis soll im kan der ETH schlossen für Quartier tonalen Richtplan fest getragen gehalten werden Kasernenareal Zürich, Workshopverfahren Auftrag aus dem kan 0,7 Erarbeitung Masterplan mit Beteiligung der tonalen Richtplan, abgeschlossen Bevölkerung Ergebnis soll im kantonalen Richtplan festgehalten werden Sihlquai Zürich, Erarbei Workshopverfahren Auftrag aus dem kan 0,07 tung Entwicklungsstra ohne Beteiligung der tonalen Richtplan, tegie abgeschlossen Bevölkerung Ergebnis soll im kantonalen Richtplan festgehalten werden
Gebietsplanung Verfahren Auftrag Kosten Resultat und Status in Mio. Franken Hochschulstandort Workshopverfahren Auftrag aus dem kan 0,06 Wädenswil, Erarbeitung ohne Beteiligung der tonalen Richtplan, Entwicklungsstrategie Bevölkerung Ergebnis soll im kan Start 2018 tonalen Richtplan festgehalten werden Bildungs- und For Architekturwettbewerb Auftrag aus dem kan 0,19 schungszentrum ohne Beteiligung der tonalen Richtplan, Agrovet-Strickhof Bevölkerung Ergebnis im kantonalen Lindau-Eschikon, Richtplan festgehalten Erarbeitung kantonaler Gestaltungsplan abgeschlossen Hochschulstandort Workshopverfahren Auftrag aus dem kan 0,06 Winterthur, Erarbeitung ohne Beteiligung der tonalen Richtplan, Entwicklungsperspek Bevölkerung Ergebnis soll im kantive abgeschlossen tonalen Richtplan festgehalten werden Uster-Volketswil, Workshopverfahren Auftrag in Abstimmung 0,15 Erarbeitung Masterplan ohne Beteiligung der mit Regionen und Geabgeschlossen Bevölkerung meinden, Ergebnis teilweise im kantonalen Richtplan festgehalten Entwicklungsstrategie Workshopverfahren Auftrag in Abstimmung 0,3 Oberglatt-Niederhasli- ohne Beteiligung der mit Region und Gemein Niederglatt, Erarbeitung Bevölkerung den, Ergebnis nicht im Masterplan abge kantonalen Richtplan schlossen festgehalten Bassersdorf, Dietlikon, Workshopverfahren Auftrag in Abstimmung 0,21 Wangen-Brüttisellen, ohne Beteiligung der mit Region und Gemein Erarbeitung Zielbild mit Bevölkerung den, Ergebnis nicht im Handlungsprogramm kantonalen Richtplan abgeschlossen festgehalten Landschaftsraum Eich, Studienauftrag, Mit Auftrag der Gemeinden, noch offen Glattal, Erarbeitung wirkung noch offen Ergebnis derzeit nicht Masterplan Start 2018 für kantonalen Richtplan vorgesehen Airport-Region, Erarbei Testplanung ohne Betei Auftrag in Abstimmung 0,55 tung Synthesebericht ligung der Bevölkerung mit Region und Gemeinabgeschlossen den, Ergebnis nicht im kantonalen Richtplan festgehalten
Gebietsplanung Verfahren Auftrag Kosten Resultat und Status in Mio. Franken Zürich Lengg, Erarbei Testplanung mit Einbe Auftrag aus dem kan 0,81 tung Masterplan abge zug von Vertreterinnen tonalen Richtplan, schlossen und Vertretern der Ergebnis soll im kan Quartiervereine tonalen Richtplan festgehalten werden CU Uetikon am See, Studienauftrag mit Auftrag des Regierungs 2,1 Masterplan und Beteiligung der Bevöl rates, Ergebnis nicht für Planungsrecht in kerung kantonalen Richtplan Erarbeitung eintrag vorgesehen Planen und Bauen am Workshopverfahren Auftrag der Baudirek 0,48 Zürichsee, Synthese ohne Beteiligung der tion, Ergebnis soll auch bericht in Erarbeitung Bevölkerung im kantonalen Richtplan festgehalten werden Psychiatrische Univer Workshopverfahren Auftrag aus dem kan 0,05 sitätsklinik (PUK) ohne Beteiligung der tonalen Richtplan, Rheinau, Erarbeitung Bevölkerung Ergebnis soll im kan Masterplan abge tonalen Richtplan festschlossen gehalten werden Unteres Tösstal, Master Workshopverfahren Auftrag in Abstimmung 0,08 plan in Erarbeitung ohne Beteiligung der mit Regionen und Ge Bevölkerung meinden im Tösstal, Ergebnis derzeit nicht für kantonalen Richtplaneintrag vorgesehen Masterplan Höri – Studienauftrag mit Auftrag der Volkswirt 0,5 Siedlungsqualität trotz Einbezug des Quartier schaftsdirektion und des Fluglärm, Erarbeitung vereins Flughafenfonds, Ergeb Synthesebericht und nis nicht im kantonalen Gestaltungsplan abge Richtplan festgehalten schlossen Nutzungskonzept Hot Workshopverfahren Auftrag in Abstimmung 0,06 Spots Erholung Thur, ohne Beteiligung der mit Region und Gemein Umsetzungsagenda als Bevölkerung den, Ergebnis derzeit Grundlage für Revision nicht für kantonalen des regionalen Richt Richtplan vorgesehen plans in Erarbeitung In der Gebietsplanung Hochschulgebiet Zürich Zentrum und in der Gebietsplanung CU-Areal sind auch die Kosten für die Schaffung des Planungsrechts und ein mehrjähriger Prozess eingerechnet, deshalb sind die aufgeführten Beträge im Vergleich zu den anderen Gebietsplanungen höher. Die Gebietsplanungsverfahren sind massgeschneiderte Verfahren, die sich in Umfang und Dauer sowie Einbezug Dritter erheblich unterschei- den. Dies wird nachfolgend an der Gebietsplanung CU-Areal in Uetikon
a. S. aufgezeigt, die sich durch mehrere Besonderheiten kennzeichnet. Insbesondere die langjährige Nutzung des Areals als Produktionsort für Dünger und andere chemische Produkte erfordert vertiefte Abklärungen betreffend die Belastung des Bodens und die schützenswerten Gebäude in Bezug auf Schadstoffe. Die Kosten für diese und weitere Abklärungen sind im aufgeführten Betrag enthalten. Eine weitere Besonderheit der Gebietsplanung ist die Durchführung eines breit angelegten Mitwirkungsprozesses der Bevölkerung von Uetikon a. S., aber auch der Nachbargemeinden und der Region. Kanton und Gemeinde haben sich gemeinsam für die Durchführung des Mitwirkungsprozesses, der von einem externen Büro begleitet wird, entschieden. Die Kosten für diesen Prozess sind ebenfalls eingerechnet. Dies führt dazu, dass neben den Kosten, die für die Durchführung des Studienauftrags aufgewendet werden, weitere Ausgaben anfallen, was sich entsprechend in der Höhe des aufgeführten Betrags auswirkt. Die Gebietsplanung CU-Areal wird vom Kanton Zürich und der Gemeinde Uetikon a. S. gemeinsam durchgeführt. Beiden gehört das Grundstück zu je 50% und beide Projektpartner teilen sich die Kosten. Auf dem Areal soll eine neue Mittelschule für 1500 Schülerinnen und Schüler entstehen. Der Kanton Zürich reagiert so auf die steigenden Schülerzahlen in den kommenden Jahren an den Mittelschulen. Aufgrund der Grösse des Areals sind weitere Nutzungen neben der neuen Mittelschule vorgesehen. Ziel der Planung ist es, bis Anfang 2021 zusammen mit allen betroffenen Akteuren von Gemeinde, Region und Kanton Vorstellungen über eine sinnvolle künftige Nutzung des Areals zu entwickeln und über das dazu erforderliche eigentümerverbindliche Planungsrecht zu verfügen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi