RRB Nr. 1759/2010
Anfrage Stefan Dollenmeier, Rüti, Walter Schoch, Bauma und Peter Preisig, Hinwil, betreffend Störaktionen von "Freidenkern" an öffentlichen Veranstaltungen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 274/2010
Sitzung vom 7. Dezember 2010
1759. Anfrage (Störaktionen von «Freidenkern» an öffentlichen Veranstaltungen) Die Kantonsräte Stefan Dollenmeier, Rüti, Walter Schoch, Bauma, und Peter Preisig, Hinwil, haben am 20. September 2010 folgende Anfrage eingereicht: In letzter Zeit häufen sich Meldungen von Veranstaltungen, die von «Freidenkern» oder anderen Aktivisten gestört werden. Durch Schreien, Pfeifen und Skandieren von staats-, gesellschafts- und religionsfeindlichen Parolen werden die Veranstaltungen unterbrochen und die Redner niedergeschrien. Dabei missachten diese sogenannten «Freidenker» die Meinungsfreiheit, die Meinungsäusserungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit sowie die Religionsfreiheit. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie gedenkt der Regierungsrat, diesen Aktivisten den verpassten Staatskundeunterricht näher zu bringen? Wie will die Regierung ihnen aufzeigen, welche Regeln in unserem Land und Kanton gelten?
2. Mit welchen Massnahmen will der Sicherheitsdirektor diesen Störungen friedlicher Veranstaltungen entgegenwirken?
3. Wie gedenkt er den Schutz von Rednern, Veranstaltern und Besuchern zu realisieren?
4. Welche Konsequenzen haben solche Störenfriede zu gewärtigen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Stefan Dollenmeier, Rüti, Walter Schoch, Bauma, und Peter Preisig, Hinwil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Dem Staatskundeunterricht bzw. der politischen Bildung kommt in der Schule eine wichtige Bedeutung zu. So erzieht die Volksschule gemäss § 2 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) zu einem Verhalten, das sich an demokratischen Wertvorstellungen orientiert. § 2 Abs. 4 VSG schreibt unter anderem vor, dass in der Volksschule Urteils- und Kritikfähigkeit sowie Dialogfähigkeit gefördert werden. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen ist die politische Bildung als fächer- und stufenübergreifender Unterrichtsgegenstand fester Bestandteil der Volksschule. Grundlage dazu ist der Lehrplan zur politischen Bildung für die Primar- und Sekundarstufe I des Kantons. Dem Lehrplan liegt ein umfassendes Verständnis von politischer Bildung zugrunde. Neben dem traditionellen staatskundlichen Wissen sollen vor allem auch Vorgehensweisen bei der Lösung von Konflikten und der Suche nach Kompromissen sowie konkrete Inhalte politischer Auseinandersetzungen vermittelt werden. An den Mittelschulen ist der Unterricht in politischer Bildung im Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für das Fach Geschichte und Staatskunde obligatorisch verankert. Gemäss den Richtzielen für die Staatskunde sollen sich die Mittelschülerinnen und Mittelschüler insbesondere in den politischen Strukturen auf den Ebenen Gemeinde, Kanton und Bund auskennen, sie sollen über Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger Bescheid wissen, Einfluss nehmen können auf das politische Geschehen (Initiativen, Referenden, Vernehmlassungen, Stimm- und Wahlrecht), in politischen Fragen Tatsachen und Meinungen unterscheiden können sowie Verständnis haben für konkurrierende Interessen und besonders für die Anliegen benachteiligter Personen und Gruppen. Zur politischen Bildung gehört auch das Wissen um Meinungsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie Religionsfreiheit. An den Berufsfachschulen ist der Unterricht in politischer Bildung im Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht (ABU), der für nahezu alle beruflichen Grundbildungen gilt, im Reglement Kauffrau/Kaufmann und im Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität
obligatorisch verankert. Die beiden Rahmenlehrpläne und das Reglement Kauffrau/Kaufmann wurden vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie erlassen. Der Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht formuliert das Bildungsziel Politik unter anderem wie folgt: «Die Lernenden verstehen die drei Ebenen der Politik in der Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden), in Europa und weltweit. Sie nehmen die ihnen angebotenen Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme am politischen Leben wahr. Bei einem politischen Problem sind die Lernenden in der Lage, eine wirksame Strategie zu entwickeln, um ihre Interessen als Bürgerinnen und Bürger zu verteidigen.» Diese Bildungsziele werden von den Schulen in den Schullehrplänen umgesetzt. Angesichts des Stellenwerts, welcher der politischen Bildung in den Lehrplänen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsfachschulen zukommt, besteht kein Anlass für weiter gehende Massnahmen.
Zu Fragen 2–4: Erhebungen bei der Regionalpolizei und bei der Einsatzzentrale haben ergeben, dass bei der Kantonspolizei in der jüngeren Vergangenheit keine Meldungen über Störaktionen von Freidenkern an öffentlichen Veranstaltungen eingegangen sind. Auch Störaktionen von anderen Personen wurden nicht verzeichnet. Gleich stellt sich die Situation bei der Stadtpolizei Zürich dar. Auch dort sind keine Vorfälle in der beschriebenen Art bekannt, bei denen die Stadtpolizei intervenieren musste. Es gab lediglich einzelne Veranstaltungen, bei denen im Vorfeld Störaktionen befürchtet wurden, die aber schliesslich ausblieben. Gegen Störer von Veranstaltungen kann gestützt auf das Strafrecht und die Polizeigesetzgebung vorgegangen werden. Das Strafrecht schützt das Hausrecht und damit das Recht, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen. Berechtigte, d. h. Personen, denen die Verfügungsgewalt über ein Haus zusteht, können andern Personen verbieten, Räume zu betreten, oder Personen aus einem Raum weisen. Verstösst eine Person gegen ein solches Verbot oder entfernt sie sich trotz der Aufforderung des Berechtigten nicht, kann sie wegen Hausfriedensbruch gestützt auf Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verzeigt werden. Zudem kann die Polizei diese Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen (§ 54 Strafprozessordnung, StPO; LS 321; ab 1.1.2011 Art. 217 Schweizerische StPO). Eine Verzeigung nach Art. 186 StGB erfolgt allerdings nur, wenn von Berechtigten ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Weiter können Personen, die Veranstaltungen in grober Weise gewaltsam stören, wegen Nötigung nach Art. 181 StGB verzeigt werden. Das Bundesgericht hat solche Störungen bereits verschiedentlich als Nötigung eingestuft. Bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs oder Nötigung können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen ausgesprochen werden. Um Störungen vorzubeugen, können Veranstalter aber auch private Ordnungsdienste mit Zutrittskontrollen und der Ausweisung von Ruhestörern beauftragen. Werden Veranstaltungen, die im öffentlich zugänglichen Raum stattfinden, erheblich gestört, kann die Polizei die Störer gestützt auf § 33 lit. b des Polizeigesetzes (PolG; LS 550.1) wegweisen und von einem bestimmten Ort fernhalten. Widersetzt sich eine Person der angeordneten
Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten (§ 34 Abs. 1 PolG). Weiter enthalten die meisten Polizeiverordnungen der Gemeinden den Tatbestand der Belästigung. So verbietet z.B. Art. 8 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich jedes Verhalten, das Personen belästigt, erschreckt oder in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdet. Gegen Störerinnen oder Störer von Veranstaltungen kann somit auch gestützt auf die Polizeiverordnungen der Gemeinden vorgegangen werden. Werden Störungen im Vorfeld von Veranstaltungen befürchtet oder sogar angekündigt, bieten die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie – in niederschwelligen Fällen – auch die Kommunalpolizeien Beratung und Unterstützung an. Im Vorfeld von grösseren Veranstaltungen wird jeweils gemeinsam mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Lagebeurteilung vorgenommen und es werden die notwendigen Massnahmen festgelegt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi