RRB Nr. 176/2019
Dringliches Postulat Esther Straub, Kaspar Bütikofer, Zürich, und Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend Individuelle Prämienverbilligungen: Die Regierung muss handeln, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 44/2019
Sitzung vom 27. Februar 2019
176. Dringliches Postulat (Individuelle Prämienverbilligungen:
Erwägungen
Die Regierung muss handeln) Kantonsrätin Esther Straub und Kantonsrat Kaspar Bütikofer, Zürich, sowie Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, haben am 4. Februar 2019 folgendes dringliche Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten, umgehend (noch im 2019) die Einkommensgrenzen für Familien mit Kindern zum Erhalt einer individuellen Prämienverbilligung zu überprüfen und ggf. so anzupassen, dass gemäss Entscheid 8C_228/2018 des Bundesgerichts auch Familien mit Kindern aus der mittleren Einkommensgruppe im Kanton Zürich Unterstützung erhalten. Die Anpassung darf nicht auf Kosten anderer Bezugsgruppen wie Einzelpersonen, junger Erwachsener in Ausbildung oder Paaren ohne Kinder geschehen. Begründung: Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid (8C_228/2018) stellt die Praxis des Kantons Luzern bei den individuellen Prämienverbilligungen für Familien mit Kindern in Frage. In seinen Erwägungen erinnert das BGer an die Bestimmungen von Art. 65 Abs. 1 KVG, die für untere und mittlere Einkommen eine Prämienverbilligung von mindestens der Hälfte bei jungen Erwachsenen in Ausbildung und – seit diesem Jahr – von 80% bei Kindern vorsieht. Gemäss Definition des BGer sind alle Personen mit einem Einkommen zwischen 70 und 150% des Medianeinkommens des Kantons der mittleren Einkommensgruppe zuzuordnen. Der Entscheid des BGer verpflichtet den Kanton Luzern, seine Ansätze anzuheben, damit ein grösserer (und nicht nur ein verschwindend kleiner) Teil der Familien mit mittlerem Einkommen wieder Unterstützung erhält. Dieser Entscheid hat nationale Tragweite. Das jüngste Monitoring des Bundesamts für Gesundheit bietet eine Bestandsaufnahme der individuellen Prämienverbilligungen zugunsten des Mittelstands, bei der es sich auf dieselbe Definition des Mittelstands stützt, die auch das BGer und das Bundesamt für Statistik verwenden. Von der Prämienverbilligung müssen auch Familien des Mittelstands profitieren, ohne dass dadurch die Situation anderer Anspruchsgruppen verschlechtert wird. Der Regierungsrat soll umgehend überprüfen, ob aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsentscheids dringender Handlungsbedarf für den Kanton Zürich besteht.
Begründung der Dringlichkeit Der Entscheid des Bundesgerichts hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Höhe der Unterstützung von mittelständischen Familien mit Kindern und könnte für diese eine bedeutende Entlastung im Bereich der Prämienbelastung bedeuten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum dringlichen Postulat Esther Straub und Kaspar Bütikofer, Zürich, sowie Lorenz Schmid, Männedorf, wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat hat das im Postulat erwähnte Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis genommen. Er kommt in Anwendung der dort angewandten Kriterien auf die zürcherischen Verhältnisse zum Schluss, dass die bisherigen Berechtigungsgrenzen für den Bezug von individuellen Prämienverbilligungen für Kinder gemäss Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) zu tief sind und deshalb erhöht werden sollen. Entsprechende Massnahmen sind in Vorbereitung, jedoch kann über die Finanzierung der Massnahmen noch nichts Abschliessendes gesagt werden, da der Regierungsrat darüber erst im September im Rahmen der Festsetzung des Kantonsbeitrags und der Höhe der Prämienverbilligungen pro Einkommensklasse entscheiden wird. Insbesondere ist fraglich, ob sich die Forderung verwirklichen lässt, wonach die aufgrund des Urteils getroffenen Massnahmen nicht auf Kosten anderer Bezugsgruppen wie Einzelpersonen, junge Erwachsene in Ausbildung oder Paare ohne Kinder erfolgen solle. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen nötig. Der Regierungsrat ist daher bereit, das dringliche Postulat KR-Nr. 44/ 2019 im Sinne der Erwägungen entgegenzunehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli