RRB Nr. 1790/2008
Landerwerb für Nationalstrassen im Kanton Zürich, Vereinbarung mit dem Bund, Zustimmung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2008
1790. Nationalstrassen (Vereinbarung mit dem Bund über den
Erwägungen
Landerwerb für Nationalstrassen im Kanton Zürich) Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) ging das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund über. Mit Ausnahme der Fertigstellung laufender Projekte ist der Bund neu alleine zuständig für den Ausbau des beschlossenen Nationalstrassennetzes, für dessen Erweiterung sowie für den Unterhalt und den Betrieb. Der Bund ist damit auch für den Landerwerb für neue Nationalstrassenprojekte zuständig. Der Bund verfügt jedoch nicht über die notwendigen personellen Mittel und die notwendigen Marktkenntnisse, um den Landerwerb selber durchzuführen. Aus diesem Grund soll die Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb, den Landerwerb für Nationalstrassen im Kanton Zürich auf Wunsch und im Auftrag des Bundes unbefristet weiterführen. Am 1. Oktober 2007 verabschiedete der Kantonsrat eine Ergänzung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 (EG NSG). Gemäss dem neuen § 14 Abs. 1 EG NSG kann sich der Kanton dem Bund gegenüber verpflichten, auf dem Kantonsgebiet Aufgaben zu übernehmen, sofern deren Erfüllung im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit verfügt der Kanton über die nötige Gesetzesgrundlage, um mit dem Bund eine Vereinbarung über die Weiterführung des Landerwerbs für Nationalstrassen abzuschliessen. Die zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich abzuschliessende Vereinbarung sieht vor, die Leistungen der Abteilung Landerwerb nach den jeweils gültigen Ansätzen der KBOB-Empfehlung zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren sowie Nebenkosten dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Rechnung zu stellen. Die Abteilung Landerwerb kann bei Bedarf Dritte beiziehen, diese werden direkt vom Bund unter Vertrag genommen und entschädigt. Mit der vereinbarten Abgeltung sind sämtliche dem Kanton durch die übernommenen Aufgaben zusätzlich anfallenden Aufwendungen abgedeckt. Im Kanton Zürich stehen vorläufig die Nordumfahrung Zürich sowie die Einhausung Schwamendingen im Vordergrund. Beide Projekte betreffen dicht besiedeltes Gebiet. Mit der Durchführung des Land- erwerbs durch den Kanton kann im Interesse der Anwohnerinnen und
Anwohner sowie der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer verhindert werden, dass die Projekte Verzögerungen erleiden, weil der Bund vorab die notwendigen Strukturen aufbauen müsste. Zudem behält der Kanton Zürich dergestalt – wenn auch geringe – Einwirkungsmöglichkeiten auf die Projekte.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vereinbarung mit dem Bund über den Landerwerb für Nationalstrassen im Kanton Zürich wird zugestimmt. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
II. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi