Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1825/2008

Landwirtschaftliche Direktzahlungen, Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises und Gewässerschutzes, Aufgabenübertragung, Ermächtigung, Kredit

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2008

1825. Landwirtschaftliche Direktzahlungen

Erwägungen

(Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises und des Gewässerschutzes; Aufgabenübertragung) Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die allgemeinen Direktzahlungen und Ökobeiträge in der Landwirtschaft obliegt überwiegend den Kantonen (vgl. Art. 178 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, LwG; Art. 63 ff. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, DZV). Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die um solche Beiträge nachsuchen, müssen der kantonalen Vollzugsbehörde darlegen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) bewirtschaften. Der Kanton überprüft die Angaben und veranlasst Kontrollen (Art. 66 Abs. 3 und 4 DZV). Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die Beiträge für den biologischen Landbau beanspruchen, müssen von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden (Art. 66 Abs. 2 DZV). Der Kanton kann Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen (Art. 66 Abs. 1 DZV). Die Kontrollaufgaben im Bereich der landwirtschaftlichen Direktzahlungen werden im Kanton Zürich schon seit einiger Zeit von privaten Organisationen wahrgenommen. So ermächtigte der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion mit RRB Nr. 545/1996, die Kontrolle für die Ausrichtung von IP- und Bio-Beiträgen verschiedenen Produzentenorganisationen der integriert und biologisch produzierenden Bewirtschafter zu übertragen. Mit RRB Nr. 1533/2000 wurde die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigt, die Kontrollen des ÖLN dem Zürcher Bauernverband (ZBV) und die Kontrolle der Bio-Betriebe der bio.inspecta, Frick, zu übertragen. Durch Vertrag vom 10. Oktober 2002 verpflichtete sich in der Folge der ZBV gegenüber der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion, Landwirtschaftsbetriebe (ohne Bio- Betriebe) in Bezug auf die Einhaltung der für den Kanton Zürich massgeblichen Gewässerschutzbestimmungen zu kontrollieren. Der Regierungsrat ermächtigte die Volkswirtschaftsdirektion mit RRB Nr. 1081/ 2003, die Kontrollen des ÖLN von 2003 bis 2005 dem ZBV und die Kontrolle der Bio-Betriebe für die gleiche Dauer der bio.inspecta sowie zusätzlich der Bio Test Agro AG, Riedtwil BE, zu übertragen. Die Verträge wurden mit RRB Nr. 551/2006 bis Ende 2008 erneuert. Die Aufgabenübertragung an den ZBV, die bio.inspecta und die Bio

Test Agro AG hat sich bewährt. Die Übertragung von Kontrollaufgaben auf diese Organisationen – einschliesslich wiederkehrender Kontrollen der Betriebe im Bereich Gewässerschutz – ist deshalb zu erneuern. Die Baudirektion ist zum Abschluss der entsprechenden Verträge zu ermächtigen. Für die Dauer der Aufgabenübertragung an die drei besagten Kontrollorganisationen – die Verträge sind in Beibehaltung des bisherigen Rhythmus für weitere drei Jahre, also mit Wirkung bis Ende 2011 abzuschliessen – ist somit wiederum ein Objektkredit von Fr. 660 000 zu bewilligen. Dieser Objektkredit geht zulasten des Buchungskreises 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 3635 1 80140, Beiträge Landwirte, Kontrollen Landwirtschaft, CO-Auftrag 88200 10 100 Direktzahlungen. Er ist im Globalbudget 2009 sowie im KEF 2009–2012 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises von Landwirtschaftsbetrieben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen ab dem Jahr 2009 für drei Jahre dem Zürcher Bauernverband und – bezüglich Kontrollen der Bio- Betriebe – der bio.inspecta, Frick, und der Bio Test Agro AG, Riedtwil, zu übertragen.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, die Aufgabenübertragung zur Gewährleistung von bundesrechtskonformen Kontrollen mit sichernden Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen.

III. Für die Durchführung der Kontrollen wird für die Jahre 2009 bis 2011 ein Objektkredit von Fr. 660 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, bewilligt.

IV. Mitteilung an den Zürcher Bauernverband, Nüschelerstrasse 35, 8001 Zürich, die bio.inspecta, Ackerstrasse, 5070 Frick, die Bio Test Agro AG, Grüttstrasse 10, 3475 Riedtwil BE, das Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. November 2016, 1. Januar 2017, 17. Januar 2017, 7. Februar 2017, 26. September 2017, 14. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 18. August 2020, 1. Januar 2021, 5. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 14. März 2023, 1. Januar 2024, 30. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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