RRB Nr. 1844/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bonstetten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009
1844. Gemeindeordnung (Bonstetten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bonstetten haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Für die Erneuerungswahlen an der Urne gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Der Gemeinderat bestimmt neu den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten anstelle einer Wahl an der Urne und die Ombudsstelle des Kantons Zürich kann auch für die Politische Gemeinde Bonstetten tätig werden. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bonstetten am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, den Bezirksrat Affoltern a. A., Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., die Ombudsstelle des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8032 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi