RRB Nr. 1862/2008
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und Hans Emil Egli, Steinmaur, betreffend ehemaliger Gutachter PD Dr. Dr. A. M., Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 322/2008
Sitzung vom 3. Dezember 2008
1862. Anfrage (Ehemaliger Gutachter PD Dr. Dr. A. M.) Die Kantonsräte Claudio Schmid, Bülach, und Hans Egli, Steinmaur, haben am 22. September 2008 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Jahresbericht 2002 trat das Mitglied PD Dr. Dr. med. A. M. aus der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern aus. Gemäss gestern veröffentlichten Medienberichten ist dieser Austritt u. a. aufgrund einer Strafuntersuchung gegen A. M. erfolgt. Die Vorwürfe bezogen sich auf den Besitz von pornografischem Material mit Kindern. Ferner wird in den Medien suggeriert, dass A. M. Gutachten in Bezug auf gemeingefährliche Sexualstraftäter beschönigte. Die Internetrecherchen ergeben u. a. aus einem Dokument älteren Datums (Beobachter Nr. 20/2006), dass der betreffende Psychiatriegutachter für einen Kinderschänder, der keine Therapie gemacht hat, längere Hafturlaube in seinem Gutachten als vertretbar bezeichnet hat. Fragen an die Regierung:
Erwägungen
1. An wie vielen Gutachten hat A. M. mitgearbeitet? Wir bitten um eine detaillierte Auswertung seiner Arbeit im Auftrag der Fachkommission bzw. im Dienst der Zürcher Justiz in Bezug auf Hafturlaube von Gefängnisinsassen und in Bezug auf gerichtliche Entscheidungsprozesse.
2. Der betreffende ehemalige Gutachter ist nicht mehr im Dienst dieser Fachkommission. Sind seine Gutachten inzwischen überprüft oder überarbeitet worden?
3. Gegen A. M. lief einst ein Strafverfahren. Dennoch war er weiterhin als Gutachter für Freigänge von pädophilen Strafanstaltsinsassen tätig. Von wann bis wann lief das Strafverfahren? Von wann bis wann war A. M. im Dienste der Fachkommission?
4. Gemäss Jahresbericht 2002 der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates ist A. M. 2002 aus diesem Gremium ausgeschieden. War sein Abgang freiwillig? War er weiterhin für die Justizdirektion tätig?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Die Anfrage knüpft an die Tätigkeit von Dr. M. bei der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen (kurz: Fachkommission) an. Unklar ist deshalb, ob sich die Fragestellungen nur auf diesen Bereich oder auch auf die Sachverständigentätigkeit im direkten Auftrag von Behörden beziehen. Im Folgenden wird soweit möglich auf beide Aspekte eingegangen. Die Fragen scheinen weiter davon auszugehen, dass die Fachkommission im Rahmen ihrer Tätigkeit unter anderem auch Begutachtungen veranlasst. Es rechtfertigt sich daher, deren Aufgabe und Verfahren vorab kurz zu skizzieren. Die Fachkommission ist ein Organ des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates, das auf den 1. Januar 2000 förmlich eingesetzt wurde. Sie setzt sich aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie aus den Konkordatskantonen zusammen. Sie beurteilt die Gemeingefährlichkeit von Straftätern, nimmt Stellung zu Gesuchen von Vollzugsbehörden zu Vollzugslockerungen und gibt Empfehlungen zu Vollzugsplanungen ab. Ihr kommt ausschliesslich beratende Funktion zu und sie erteilt weder Weisungen an die Vollzugsbehörden noch Aufträge für Begutachtungen. Die Fachkommission tagte bis Ende 2006 in wechselnden Dreierbesetzungen, seither in wechselnden Viererbesetzungen. Die Mitwirkung je eines Vertreters der verschiedenen Fachrichtungen ist obligatorisch. Kommissionsmitglieder, die sich mit der zu beurteilenden Person beruflich bereits befasst haben, können an der Beurteilung nicht mitwirken. Die Kommissionsmitglieder werden in Berücksichtigung dieses Ausschlussgrundes und nach ihrer individuellen Verfügbarkeit gleichmässig zu Sitzungen einberufen. Der Fachkommission liegen für ihre Beurteilung in der Regel die gesamten Strafakten der betreffenden Person vor, enthaltend u. a. die massgebenden Gerichtsurteile, Vorstrafenberichte, Psychiatrische(s) Gutachten, daneben Berichte der Vollzugseinrichtung(en) über das Verhalten im Vollzug, allfällige Therapieberichte, allenfalls nach dem Strafverfahren erstellte Psychiatrische Gutachten usw. Gestützt auf diese Unterlagen gibt der Referent an der Kommissionssitzung seine Beurteilung der beantragten Vollzugslockerung oder
Vollzugsplanung ab. Anschliessend werden die Empfehlungen der Fachkommission zuhanden der Vollzugsbehörde diskutiert und verabschiedet.
Zu Fragen 1 und 4: Die in der Strafrechtspflege tätigen Behörden trifft keine Verpflichtung, Statistiken zu den von ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zu führen. Zahlenmaterial steht deshalb nicht zur Verfügung. Die dezentrale Beschaffung bei den vorliegend infrage kommenden Institutionen, ist mit einem kaum zu rechtfertigenden Aufwand verbunden. Immerhin kann auf Angaben der Arbeitgeberin und des Obergerichts abgestellt werden, die eine verlässliche Annäherung ermöglichen. Während seiner Anstellung beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich von Anfang 1997 bis Mitte 2002 hat Dr. M. nach deren Angaben im fraglichen Zeitraum 170 Gutachten (1997: 30; 1998: 40; 1999: 32; 2000: 30; 2001: 30; 2002: 8) erstellt. Die Anzahl der begutachteten Personen fällt jedoch niedriger aus als die Gesamtzahl der Gutachten, zumal wiederholt Ergänzungsgutachten zur gleichen Person erstellt werden mussten, die jeweils als eigenständiges Gutachten gezählt worden sind. Auftraggeber waren Strafuntersuchungs- und Justizvollzugsbehören sowie Gerichte. Das Obergericht hat insgesamt 44 Strafurteile aus dem Zeitraum von August 1999 bis Juni 2005 festgestellt, bei denen der betreffende Gutachter in den Erwägungen erwähnt wird. Es betrifft dies 14 Fälle der Bezirksgerichte (davon vier betreffend Sexualdelikte), zehn Fälle des Geschworenengerichts (keine Sexualdelikte), vier Fälle des Obergerichts als erste Instanz (keine Sexualdelikte) und 16 Fälle des Obergerichts als zweite Instanz (davon fünf betreffend Sexualdelikte). Thematisch umfassten die Gutachten die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation sowie der Legalprognose zuhanden von Straferkenntnis- oder Vollzugsverfahren. Im Bereich der Fachkommission wirkte Dr. M. 2000 an acht, 2001 an sieben und 2002 an einer Kommissionssitzung mit. Wie viele Fallvorlagen dies betroffen hat und welche davon dem Kanton Zürich zuzuordnen sind, lässt sich nachträglich nicht mehr mit angemessenem Aufwand ermitteln. Ausgehend von den Gesamtzahlen dürfte dies nach Angaben der Fachkommission im Jahre 2000 bei rund 25 und im Jahre 2001 bei rund 15 Gesuchen der Fall gewesen sein. Als Referent dürfte er im Jahre 2000 bei rund zwölf Fällen, im Jahre 2001 bei rund acht Fällen und im Jahr 2002 in einem Fall tätig gewesen sein. Zu Frage 2:
Die Überprüfung von Gutachten obliegt grundsätzlich den am Entscheid mitwirkenden Richtern. Soweit es sich um solche im Erkenntnisverfahren handelt, können diese von der Staatsanwaltschaft auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden. Dass es wegen Mängeln an den
Gutachten von Dr. M. zu gutheissenden Rechtsmittelentscheiden gekommen wäre, konnte das Obergericht nicht feststellen. Dessen zusätzliche Kontrolle seiner Berufungsentscheide betreffend Sexualdelikte hat gezeigt, dass die Richter bei ihrem Urteil auf das jeweilige Gutachten von Dr. M. abgestellt haben. Die dabei von Dr. M. gestellten Diagnosen hätten indessen keine Auffälligkeiten gezeigt. Entsprechend kommt es zum Schluss, dass «beschönigende» Beurteilungen von Sexualstraftätern durch Dr. M. für den Bereich der Rechtsprechung in Strafsachen mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Mit Blick auf die Tätigkeit der Fachkommission ist nochmals festzuhalten, dass diese Dr. M. nie mit der Begutachtung von Straftätern beauftragt hat (vgl. Vorbemerkungen). Nach Auskunft der Fachkommission hatte diese keine Veranlassung, ihre abgegebenen Empfehlungen nachträglich zu überprüfen oder zu überarbeiten. Auch die Strafverfolgungsbehörden haben keinerlei Hinweise auf Gutachtensmängel, die zu deren Überprüfung Anlass geben. Zu Frage 3: Das fragliche Strafverfahren war im Juni 2001 eingeleitet und im August 2003 eingestellt worden. Das weitere Verfahren betraf lediglich Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dr. M. war von Anfang 2000 bis etwa Mitte 2002 Mitglied der Fachkommission.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi