Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1889/2010

Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Ersatzmassnahmen Quendelschnecke durch ASTRA, N4.2. in Uhwiesen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 293/2010

Sitzung vom 22. Dezember 2010

1889. Anfrage (Ersatzmassnahmen Quendelschnecke durch ASTRA, N 4.2. in Uhwiesen) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 27. September 2010 folgende Anfrage eingereicht: Die Quendelschnecke, Candidula unifasciata, ist eine kantonal prioritäre Molluskenart mit einem hohen kantonalen Artwert (10). Sie besiedelt magere Wiesen mit viel offenen Bodenstellen und verwandte Lebensräume. Vor 100 Jahren war die Art in der Schweiz stellenweise in solchen Massen in der Krautschicht zu sehen, dass jeweils von einem Schneckenregen gesprochen wurde. Heute präsentiert sich die Situation völlig anders: Die Art ist in vielen Ländern Europas gefährdet bis vom Aussterben bedroht. Gemäss der neuen Roten Liste der Landschnecken der Schweiz (noch unpubl.) hat sie den Status VU (gefährdet). Während sie in einzelnen Regionen der Schweiz zum Teil noch relativ gute Bestände besitzt, sind ihre Bestände vom Nordjura bis ins zentrale und östliche Mittelland und in die Zentral- und Ostschweiz hinein, aber auch im Tessin, weitgehend zusammengebrochen. Hier – so auch im Kanton Zürich – muss sie inzwischen als stark gefährdet angesehen werden. Der bisher weitaus grösste bekannte Bestand der Quendelschnecke im Kanton Zürich mit schätzungsweise 2000–10 000 Tieren, aus heutiger Sicht ein Massenvorkommen, hat bis vor kurzem auf der Parzelle 2251 zwischen dem Anschluss Uhwiesen der N 4.2 und dem oberen Rheinfall-Parkplatz in Laufen-Uhwiesen gelebt. Auf der Parzelle ist der Bau der SABA 6 der N 4.2 und einer Lastwagenkontrollstelle geplant oder inzwischen bereits im Gange. Das Vorkommen ist 2006 entdeckt worden. Die Bauleitung der N4 und die Umweltbaubegleitung wurden noch im gleichen Jahr darüber informiert, dass es sich hier um eine aus kantonaler und vermutlich auch nationaler Sicht erhaltenswerte Population einer gefährdeten Schneckenart handelt. 2007 ist die Fläche im Zusammenhang mit den Bauarbeiten an der N4 teilweise für einen Lagerplatz hergerichtet worden. Daraufhin wurde zudem noch eine grosse Asphalt-Zwischendeponie errichtet, offensichtlich entgegen wiederholter anderslautender Zusicherungen der Bauleitung, vorerst nichts am Istzustand zu verändern, ohne vorgängig die entsprechenden Fachleute beizuziehen. Damit wurde rund 95–99% des Bestandes der Quendelschnecke vernichtet, denn 2009 konnten nur noch 95 Tiere entdeckt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG ist das

ASTRA verpflichtet, entsprechende Wiederherstellungsmassnahmen zu ergreifen bzw. für angemessenen Ersatz zu sorgen (zu berücksichtigen sind dabei zudem Art. 14 Abs. 3 NHV, Art 3 NHG und Art. 1 NHV). Dies wird auch vom Rechtsdienst des BAFU auf eine entsprechende Anfrage zum vorliegenden Fall bestätigt. 2009 wurden die erwähnten Tiere in letzter Minute in eine Kiesgrube in der Nähe umgesiedelt. Damit hat das ASTRA seine Ersatzmassnahmenpflicht jedoch erst rudimentär erfüllt. Der Regierungsrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Was verlangt der Kanton als verfassungsmässiger Hüter der kantonalen Biodiversität im vorliegenden Fall vom ASTRA für Ersatzmassnahmen? Und ist das ASTRA bereit, diese auch auszuführen? Wird auch kontrolliert, ob diese Ersatzmassnahmen erfolgreich sind?

2. Wie entwickelt sich z. B. der Bestand der Quendelschnecke in der entsprechenden Kiesgrube, dem «Zwischendepot».

3. Was unternimmt der Kanton sonst noch zur Erhaltung der Restpopulationen der Quendelschnecke im Kanton Zürich?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts zum Ausbau der N 4.2 war noch nicht bekannt, dass durch den Bau der Lastwagenkontrollstelle ein wichtiger Lebensraum der Quendelschnecke betroffen ist. Entsprechend sind keine Auflagen zur Schonung dieses Lebensraums in die Projektgenehmigung eingeflossen. Nach Bekanntwerden der Fundstelle der Quendelschnecke informierte die Fachstelle Naturschutz die Bauleitung über die Bedeutung des Standortes und die Gefährdung der Quendelschnecke. Dennoch wurde ein grosser Teil des Vorkommens durch eine Asphaltzwischendeponie zerstört. Um den Restbestand der Quendelschnecken möglichst schnell zu retten, wurde die Restpopulation soweit möglich in die Kiesgrube Oberboden, Rheinau, versetzt. Die Baudirektion wird mit dem ASTRA den gemäss Art. 18 Abs. 1ter des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451) nötigen Ersatz regeln. Als Erstes wird angestrebt, im Rahmen der Erstellung der Strassen- abwasserbehandlungsanlage (SABA 6) und der Wiederherstellung des Geländes auf der Parzelle Kat.-Nr. 2251, Laufen-Uhwiesen, wieder einen geeigneten Lebensraum zu schaffen und durch Umsiedlungen eine neue Population aufzubauen. Falls dies nicht oder nur begrenzt möglich sein sollte, sollen zusätzliche Ersatzmassnahmen zugunsten der Quendelschnecke an einer anderen geeigneten Stelle mit noch bestehendem Vorkommen vorgenommen werden. Mit einer Erfolgskontrolle wird die Wirkung der Ersatzmassnahmen überprüft werden. Zu Frage 2: Die Fläche in Rheinau mit dem «Zwischendepot» der Quendelschnecke wird gemäss den Ansprüchen der Art gepflegt. Die Entwicklung der Population wird durch einen Spezialisten überwacht und die Massnahmen werden gemäss seinen Vorgaben umgesetzt. Wie weit sich an dieser Stelle eine überlebensfähige Population etablieren kann, wird sich erst nach ein paar Jahren zeigen. Zu Frage 3: Der Bestand der Quendelschnecke hat in den letzten Jahren stark abgenommen. Er soll im Rahmen des kantonalen Artenförderprogramms wieder gestärkt werden. Aus diesem Grund hat die Fachstelle Naturschutz 2010 veranlasst, die wichtigsten, aus früheren Erhebungen bekannten Standorte der Quendelschnecke (und anderer gefährdeter Mollusken) bezüglich Vorkommen zu überprüfen und daraus Massnahmen abzuleiten. Die ersten Ergebnisse zeigen, dass nur noch sehr

wenige Vorkommen nachgewiesen werden können, was mit dem Verlust von geeigneten, trockenwarmen Biotopen mit sehr lückiger Vegetation bzw. offenem, kiesigem Boden erklärt wird. Die Fachstelle Naturschutz ist bestrebt, im Rahmen der Schutzgebietspflege sowie von Arten- und Biotopförderprogrammen solche Standorte zu erhalten oder wieder neu zu schaffen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Art. 3 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Oktober 2013, 1. September 2014, 12. Oktober 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 1 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 1. März 2011, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. März 2015, 1. Juni 2017 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.