Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1920/2008

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wiesendangen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008

1920. Gemeindeordnung (Wiesendangen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wiesendangen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 der Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wiesendangen zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung sowie an das Gesetz über die politischen Rechte. Zudem wurde die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Ergreifung des Gemeindereferendums dem Gemeinderat zugewiesen. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wiesendangen am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Wiesendangen, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi