RRB Nr. 193/2016
Bauverfahrensverordnung, Änderung, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2016
193. Bauverfahrensverordnung (Änderung vom 29. April 2015),
Erwägungen
Zweite Teilinkraftsetzung Der Regierungsrat beschloss am 29. April 2015 eine Änderung der Bauverfahrensverordnung (BVV) vom 3. Dezember 1997 (vgl. ABl 2015-05-15). Gemäss Dispositiv II sollte die Verordnungsänderung am 1. August 2015 in Kraft treten. Für den Fall, dass dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, wurde festgelegt, dass über die Inkraftsetzung erneut entschieden werde. Gegen Teile des Beschlusses wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. Juni 2015 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Zwischenentscheid AN.2015.00004 vom 11. August 2015 die Rechtskraft des Beschlusses in Bezug auf die unbestrittenen Teile fest und entzog bezüglich einer weiteren Bestimmung (§ 1 lit. k) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit RRB Nr. 878/2015 wurde die Änderung der Bauverfahrensverordnung auf den 1. November 2015 (vgl. ABl 2015-09-25) wie folgt teilweise in Kraft gesetzt: – Meldeverfahren für Solaranlagen (§§ 1 lit. k, 2 a–2 d, 14 lit. k), – Bauten und Anlagen im Wald und in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen (Ziff. 1.3 und 1.8 Anhang zur BVV), – Präzisierung zur Koordinationspflicht (Ziff. 1.5.2 Anhang zur BVV), – Aufhebung der Genehmigung der baurechtlichen Bewilligung für Hochhäuser (Ziff. 5.1 Anhang zur BVV), – Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), und kantonale Zuständigkeit für untergeordnete Bauten und Anlagen an Aussenlandeplätzen (Ziff. 5.11 und 5.12 Anhang zur BVV). Mit Urteil AN.2015.00004 vom 3. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das derzeit hängige Verfahren vor Bundesgericht (1C_50/2016) betrifft die Änderungen der BVV nicht mehr und hindert eine Inkraftsetzung deshalb nicht. Somit ist über das Inkrafttreten der verbleibenden Änderungen neu zu beschliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 29. April 2015 der Bauverfahrensverordnung wird wie folgt auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt: – Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 1 lit. a) – Bewilligungsfreie Eigenreklame (§ 1 lit. f) – Anzeigeverfahren für Gartenhäuser und Schöpfe (§ 14 lit. m) – Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen in Erholungszonen, die nicht dem Zonenzweck entsprechen (Ziff. 1.2.4 Anhang zur BVV)
II. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi