Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1937/2008

Grundwasserrecht f 14-2, Gemeinde Bubikon, im Sennwald, Kat.-Nr. 1511, Wasserentnahme zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken, Konzession, Verleihung, Verlängerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008

1937. Grundwasserrecht f 14-2, Bubikon

Erwägungen

Mit RRB Nr. 72/1974 wurde der Gemeinde Bubikon das Recht verliehen, dem öffentlichen Grundwasserstrom von Bubikon im Sennwald, auf dem heutigen Grundstück Kat.-Nr. 1511, Bubikon, mit Filterbrunnen und Pumpanlage bis zu 1250 l/min Wasser zu entnehmen und in der Gemeindewasserversorgung zu Trink- Brauch- und Löschzwecken zu verwenden. Die Konzession läuft am 1. Januar 2009 ab. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 ersuchte die Gemeinde Bubikon um Verlängerung dieses Rechts. Zudem wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2008 durch die Frei + Krauer AG, Rapperswil, namens der Wasserversorgung Bubikon, um die Erhöhung der konzessionierten Entnahmemenge um die bisher auf Zusehen hin bewilligte Mehrentnahme von 350 l/min auf insgesamt 1600 l/min nachgesucht. Gleichzeitig wird bestätigt, dass nach erfolgter Verlängerung der Konzession das Pumpwerk einer Totalsanierung unterzogen wird. Auf die öffentliche Bekanntmachung des Gesuches hin sind gemäss Schreiben des Gemeinderates Bubikon vom 23. Oktober 2008 keine Einsprachen eingegangen. Die im Sinne der §§ 36 ff. und § 70 Wasserwirtschaftsgesetz erforderliche Konzession kann unter Bedingungen erteilt werden. Die bereits auf eine Entnahmemenge von 1600 l/min ausgelegten Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassung Sennwald wurden mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1137/1995 genehmigt. Die nach § 12 der Gebührenverordnung (GebührenVO) zum Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) zu bemessenden Gebühren sind nach konstanter Praxis bei erheblichem öffentlichem Interesse um die Hälfte und die Verleihungsgebühr zudem bei Konzessionsverlängerung auf zwei Drittel zu ermässigen (§§ 4 und 11 GebührenVO). Die Verleihungsgebühr beträgt somit Fr. 2240 (2/3 von 1600 l/min × Fr. 4.20 pro l/min : 2). Die jährliche Nutzungsgebühr wird aufgrund eines Leistungs- und eines Arbeitspreises berechnet. Der Leistungspreis beträgt Fr. 1680 (1600 l/min à Fr. 2.10 pro l/min : 2). Der Arbeitspreis wird entsprechend der im Vorjahr entnommenen Grundwassermenge mit Fr. 17.60 pro 1000 m³, abzüglich 50% Ermässigung, in Rechnung gestellt. Die endgültigen Nutzungsgebühren für das Jahr 2009 und die folgenden Jahre können somit derzeit noch nicht berechnet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die der Gemeinde Bubikon erteilte Konzession, aus dem öffentlichen Grundwasserstrom von Bubikon im Grundstück Kat.-Nr. 1511, im Sennwald, Bubikon, mit bestehendem Filterbrunnen und Pumpanlage bis zu 1250 l/min Wasser zu entnehmen und dieses in der Wasserversorgung zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu verwenden, wird auf die Entnahmemenge von 1600 l/min erhöht und bis zum 31. Dezember 2034 verlängert (GWR f 14-2). Massgebende Unterlage: Katasterplan 1:500 vom 11. Dezember 2007 Massgebende Bedingungen: 1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Grundwasserrechte vom Dezember 2004. 2. Sofern das Recht verlängert werden soll, ist der Baudirektion zwei Jahre vor Ablauf ein Gesuch einzureichen. 2. Die Entnahmemengen und Wasserspiegelmessungen sind wöchentlich auf den amtlichen Formularen einzutragen und Ende Jahr dem aufgeführten Kontrollorgan einzureichen. 3. Die Anlage muss wie vorgesehen einer Gesamtsanierung unterzogen werden. Der Vollzug dieser Massnahme ist dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) unaufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2012 anzuzeigen.

II. Die Verleihung gemäss Dispositiv I ist auf Kosten der Wasserversorgung Bubikon am Grundbuchblatt des Grundstücks Kat.-Nr. 1511, Bubikon, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Das Grundbuchamt Grüningen wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft diese Anmerkung vorzunehmen und hierüber dem AWEL ein Zeugnis zuzustellen.

III. Die Nutzungsgebühren 2009 und der folgenden Jahre werden vorbehältlich einer neuen Gebührenverordnung aufgrund eines Leistungspreises von Fr. 2.10 pro l/min und eines Arbeitspreises von Fr. 17.60 pro 1000 m³ des im Vorjahr entnommenen Wassers, abzüglich 50% Ermässigung, berechnet. Sie sind jeweils fällig am 30. Juni (8000 0010 07/85284.72.002).

IV. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr, den Ausfertigungsgebühren und der einmaligen Verleihungsgebühr, werden von der Wasserversorgung Bubikon durch die Baudirektion erhoben.

Verleihungsgebühr Fr. 2240 (8000 0010 38 / 85284.72.002) Staatsgebühr Fr. 600 (8000 0010 01 / 85284.72.002) Ausfertigungsgebühren Fr. 77 (8000 0010 01 / 85284.72.002) Total Fr. 2917

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Wasserversorgung Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon (E), den Gemeinderat Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt Grüningen, Kirchgass 8, Postfach 44, 8627 Grüningen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi