RRB Nr. 194/2010
Luftreinhalteverordnung, Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte, Änderung, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
194. Änderung der Luftreinhalteverordnung
Erwägungen
(Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte, Anhörung) Mit Schreiben vom 20. November 2009 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Arbeitsgeräte zur Stellungnahme unterbreitet. Wie die Messungen im Rahmen des Messnetzes der Ostschweiz (Ostluft) zeigen, liegen die Stickstoffdioxid (NO2)- und Ozon-Belastungen immer noch über den Immissionsgrenzwerten der Luftreinhalteverordnung. Seit 2000 nahmen die Messwerte kaum mehr ab. Praktisch die gesamte Zürcher Bevölkerung ist zu hohen Ozon-Belastungen und rund ein Viertel ist übermässigen NO2-Belastungen ausgesetzt. Arbeitsgeräte verursachen in der Schweiz viel Emissionen von Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). Beide Schadstoffe sind Vorläuferschadstoffe von Ozon und tragen somit zur Bildung von Sommersmogsituationen bei. Diese können bei empfindlichen Personengruppen, wie älteren Personen oder Kindern, zu Reizungen der Atemwege und Augen führen. Übermässige NO2-Belastungen können zu entzündlichen Atemwegserkrankungen führen. Zudem stossen Arbeitsgeräte Benzol aus, das als krebserregend gilt und somit unter das Minimierungsgebot der LRV fällt. Insbesondere Arbeitskräfte, die solche Arbeitsgeräte bedienen, sind unmittelbar von diesen Emissionen betroffen. Mit der LRV-Änderung sollen die Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte der Europäischen Gemeinschaft (EU) in der Schweiz übernommen werden. Im Unterschied zur EU und den USA gibt es in der Schweiz für Arbeitsgeräte bisher noch keine Abgasvorschriften. Mit der Übernahme der europäischen Abgasvorschriften sollen die NOx- und VOC-Emissionen sowie die Ozonbelastung gesenkt werden. Gleichzeitig sollen kleinere Anpassungen weiterer Bestimmungen der LRV erfolgen. In Anhang 2 Ziff. 512 werden die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen gegenüber bewohnten Zonen geregelt. Die bis anhin in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit zur Verkürzung der Mindestabstände soll entfallen, da sie bereits Teil der in Abs. 1 erwähnten Empfehlung ist. Das in der Baudirektion erarbeitete und in der Anwendung bewährte «Konzept für den Vollzug lufthygienischer Vorschriften in
Bewilligungsverfahren für Umbauten oder Erweiterungen bestehender Tierhaltungsanlage für Raufutterverzehrer» ist durch die Änderung nicht betroffen. Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich somit.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung und NIS, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 20. November 2009 haben Sie uns eingeladen, uns zum Entwurf der Änderung der Luftreinhalteverordnung im Bereich Arbeitsgeräte vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Aus lufthygienischer und gesundheitspolitischer Sicht ist die Einführung von Grenzwerten für Arbeitsgeräte in der Schweiz zu begrüssen. Dies gilt insbesondere auch aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nach Arbeitsgesetz (Grundsatz in Art. 6 Arbeitsgesetz, SR 822.11, und darauf gestützte Bestimmungen) und nach Unfallversicherungsrecht (Grundsatz in Art. 82 Unfallversicherungsgesetz, SR 832.20, und darauf gestützte Bestimmungen). In den Mitgliedstaaten der EU gelten die Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte bereits seit August 2004. In den USA gelten ähnliche Grenzwerte. Auch in der Schweiz gelten die europäischen Abgasvorschriften bereits für Arbeitsgeräte, die auf Baustellen eingesetzt werden. Die Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen» des Bundes aus dem Jahr 2002 legt in der Massnahme G5 fest, dass neue Arbeitsgeräte ab dem jeweiligen Datum der Inbetriebsetzung den Richtlinien 97/68 EG genügen müssen. Die Einführung der europäischen Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte in der Schweiz dient somit einer Harmonisierung der Anforderungen und wird begrüsst. Arbeitsgeräte weisen neben VOC und NOx auch hohe Benzol-Emissionen auf, die als krebserregend gelten. Die europäischen Abgasvorschriften enthalten jedoch keine besondere Regulierung für die Benzol-Emissionen. Benzol fällt jedoch aufgrund der krebserregenden Wirkung unter das Minimierungsgebot der LRV. Mit einem Katalysator lassen sich die Benzol-Emissionen um etwa 95% vermindern. Dieselbe Wirkung kann durch den Einsatz von Gerätebenzin erzielt werden. Wir beantragen deshalb zu prüfen, ob bei Arbeitsgeräten ohne Katalysator der Einsatz von Gerätebenzin vorgeschrieben werden kann.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi