RRB Nr. 1951/2008
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen un
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008
1951. Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen
Erwägungen
der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung im Waffengesetz (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands); Vernehmlassung Die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bildet eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Sie ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (sogenannte Waffenrichtlinie), die anlässlich der Genehmigung des Assoziierungsabkommens zu Schengen/Dublin in die schweizerische Rechtsordnung übernommen wurde. Die Anpassung dieser Waffenrichtlinie war nötig geworden, nachdem die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft das «Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handelns mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (UN-Feuerwaffeprotokoll) unterzeichnet hatte. Die Schweiz ist aufgrund des Assoziierungsabkommens verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes zu übernehmen und umzusetzen. Sie hat der Europäischen Union am 30. Juni 2008 notifiziert, dass die geänderte Waffenrichtlinie unter dem Vorbehalt der «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» übernommen und umgesetzt werden kann. Damit stehen höchstens zwei Jahre für den innerstaatlichen Rechtsetzungsprozess zur Verfügung. Die Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie 2008/51//EG erfordert auf Bundesebene Änderungen im Waffengesetz (WG; SR 514.54) und in der Waffenverordnung (WV; SR 514.541). Dabei ist festzuhalten, dass die aufgrund der geänderten Richtlinie vorzunehmenden Anpassungen vorwiegend präzisierender und technischer Natur sind und dass verschiedene ergänzende Regelungsgegenstände bereits im Waffengesetz enthalten sind.
Die vorliegende Revision umfasst folgende Hauptpunkte: – Eine Verpflichtung der Staaten, bis spätestens Ende 2014 ein computerunterstütztes Informationssystem bezüglich Erwerb von Feuerwaffen zu führen, das zentral oder dezentral betrieben werden kann. – Die Markierungspflicht auch für die Munition. – Eine minimale Aufbewahrungszeit von 20 Jahren für Waffenbücher der Waffenhändlerinnen und -händler. – Eine stichprobenweise Überprüfung der Begleitscheine durch die Eidgenössische Zollverwaltung, ob die Angaben im Begleitschein mit den tatsächlich ausgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen. Mit Schreiben vom 26. September 2008 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Kantonsregierungen den Bundesbeschluss betreffend Übernahme der Weiterentwicklung und die darauf abgestützten Änderungen des Waffengesetzes und der Waffenverordnung des Bundes zur Stellungnahme unterbreitet.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei, Stab Rechtsdienst/Datenschutz, Simone Rusterholz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern):
Mit Schreiben vom 26. September 2008 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zu den Entwürfen für die Änderung des Waffengesetzes und der Waffenverordnung als Folge der Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstandes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass wir gegen die in den Entwürfen vorgesehenen Änderungen des Waffengesetzes (WG) und der Waffenverordnung (WV) keine grundsätzlichen Einwände vorzubringen haben.
Zu einzelnen Bestimmungen Art. 21 WG und Art. 66 WV Die geänderte Richtlinie verpflichtet die Waffenhändlerinnen und -händler dazu, ihre Waffenbücher nach Aufgabe der Tätigkeit der Behörde zu übergeben, die das computerunterstützte Informationssystem für den Waffenerwerb führt. Die im System enthaltenen Informationen müssen während mindestens 20 Jahren zur Verfügung stehen.
Die Umsetzung im Bundesrecht erfolgt in Art. 21 WG und Art. 66 WV. Zu dieser Regelung ist anzumerken, dass die Nachverfolgung von Feuerwaffen (Tracing) durch die verhältnismässig kurze Frist von 20 Jahren für die Datenaufbewahrung erschwert sein kann, nachdem sich die Eigentumsverhältnisse an Feuerwaffen oftmals während Jahrzehnten nicht ändern. Im Rahmen der Umsetzung neuer internationaler Abkommen soll die Mindestaufbewahrungsdauer auf 30 Jahren verlängert werden, was zu begrüssen ist. Zu prüfen ist, ob bereits im Rahmen der vorliegenden Revision des Bundesrechts eine längere Frist vorgesehen werden kann. Art. 32a Abs. 2 WG Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kantone das durch die geänderte Waffenrichtlinie vorgeschriebene elektronische Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen dezentral führen. Im Rahmen der nationalen Revision des Waffengesetzes wurde zwar gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis auf ein zentrales Register verzichtet. Aus Sicht der Strafverfolgung sind jedoch dezentral geführte Register wenig praktikabel. Vielmehr wäre ein zentrales Register wie beim RIPOL und bei der DNA-Datenbank CODIS, das unter Mitwirkung der Kantone bewirtschaftet wird, wünschenswert. Die Kantone hätten damit Zugriff auf sämtliche Daten in der Schweiz und wären für die vorgeschriebenen Eingaben in ihrem Gebiet besorgt. Beim Auffinden von Feuerwaffen im Rahmen von Hausdurchsuchungen sowie von Personen- bzw. Fahrzeugkontrollen werden bei einer dezentralen Registerführung aufwendige Registerabfragen in mehreren Kantonen notwendig. Auch die internationale Zusammenarbeit wäre in diesem Bereich erschwert. Ein zentrales, eidgenössisch koordiniertes Register würde es namentlich auch den Polizeibehörden erlauben, rasch Informationen über die Herkunft einer Feuerwaffe zu erhalten. Da die Zentralstelle Waffen des Bundes nach dem neuen Art. 22b WG bereits ein eidgenössisches Register über die Ausfuhr von Waffen führen wird, könnten mit einer gesamthaft zentralisierten Registerführung zudem Synergien genutzt werden. Deshalb schlagen wir folgende neue Fassung von Art. 32a Abs. 2 WG vor: «Die Zentralstelle Waffen führt unter Mitwirkung der Kantone ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen». Art. 32c Abs. 3bis WG
Nach dieser Bestimmung sind die Daten des elektronischen Informationssystems (siehe dazu Art. 32a Abs. 2 WG) den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt zu geben. Dabei ist unklar, ob die Kantone im Bereich der Rechts- und Amtshilfe von kantonalen und kommunalen Behörden rechtlich und technisch frei wären, im kantonalen Recht für weitere Behörden ergänzende Informations- und Zugangsmöglichkeiten zu schaffen. Für den Kanton Zürich ist diese Frage vor allem deshalb von Belang, weil die Gemeindebehörden für die Ausstellung der Waffenerwerbsscheine zuständig sind. Die Möglichkeit, weiteren beim Vollzug des Waffenrechts zuständigen Behörden den Zugang zum Informationssystem zu gewähren, sollte offenstehen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi