Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1971/2009

Energieplanung, Gemeinde Bubikon, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1971. Energieplanung der Gemeinde Bubikon (Genehmigung)

Erwägungen

Am 9. September 2009 hat der Gemeinderat Bubikon die Energieplanung festgesetzt. Die Energieplanung liegt als Bericht (29. Juni 2009) und als Energieplan (2. September 2009) vor. Sie umfasst vor allem eine Beurteilung der Energiepotenziale sowie die Prioritätsgebiete für die Wärmeversorgung. Im Energieplan wurden insbesondere folgende Versorgungsgebiete festgelegt: – Industrieabwärme: Beachtliche Teile des Gemeindegebietes sind der Nutzung von Industrieabwärme zugeschrieben. Bei ungenügendem Abwärmepotenzial werden die Gebiete dem leitungsgebundenen Energieträger Gas zugeteilt. – Erdgasnetz: Am bestehenden Erdgasnetz wird festgehalten. Erdgas soll aber künftig nur noch in den entsprechend ausgeschiedenen Gebieten erste Priorität haben. Zwei dieser Erdgasgebiete sind für die Versorgung durch gasbetriebene Wärmekraftkopplungsanlagen geeignet. Ausserdem wird die Einspeisung von Biogas überprüft. Der Regierungsrat geht bei seiner Genehmigung gemäss § 7 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG, LS 730.1) grundsätzlich davon aus, dass den Gemeinden in ihrer Energieplanung ein breiter Spielraum für eigene Initiativen und Massnahmen offensteht. Die eingereichten Energieplanungen überprüft er im Einzelnen vor allem auf die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung, mit den Zielsetzungen und Massnahmen der kantonalen Energieplanung und weiterer kantonaler Sachplanungen sowie bezüglich der Koordination mit Nachbargemeinden. Nicht unter die Genehmigung fallen allgemeine Zielsetzungen, Feststellungen und Anregungen. Die vorliegende Energieplanung ist eine gute Grundlage zur Verwirklichung von Projekten im Sinne des Zweckartikels des EnG. In Bubikon gibt es aus kantonaler Sicht keine bedeutenden Abwärmequellen oder andere bedeutende ungenutzte Energiequellen. Im kantonalen Richtplan gibt es daher keine energetischen Festlegungen für Bubikon. Aus kommunaler Sicht besteht bei der Nutzung von Industrieabwärme noch ungenutztes Potenzial, das in mengenmässiger Hinsicht näher abgeklärt wird. Anfallende Abwärme in Industriebetrieben ist soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar gebäudeintern zu nutzen (§ 30a Abs. 2 Besondere Bauverordnung I, LS 700.21). Eine Koordination mit Nachbargemeinden ist nicht nötig.

Die Energieplanung dient als Grundlage für Massnahmen der Raumplanung. Auf kommunaler Stufe sind die Festlegungen der Energieplanung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Erwägungen sind im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung des Bundes (SR 700.1) darzustellen. Die energetischen Bauvorschriften sind im Baubewilligungsverfahren zu vollziehen. Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Richt- und Nutzungsplanung gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die energiepolitischen Zielsetzungen zu informieren und sich zum Planinhalt zu äussern.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat

I. Die Energieplanung der Gemeinde Bubikon vom 29. Juni bzw. 2. September 2009 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Energiegesetz (EnerG) 16, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2010, 1. September 2010, 1. Januar 2011, 1. März 2011, 1. Januar 2012, 1. Juni 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 1. Oktober 2023, 1. Juni 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.