Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 199/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schlatt, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014

199. Gemeindeordnung (Schlatt)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schlatt haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst im Wesentlichen die Auflösung der Fürsorgebehörde und die Übertragung von deren Aufgaben auf den Gemeinderat. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Anzufügen bleibt das Folgende: a) Die dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegte teilrevidierte Gemeindeordnung enthält keine Übergangsbestimmungen. In diesem Fall hat der Gemeinderat nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Gemeindeordnung zu bestimmen, wie sich dies auch aus der Weisung des Gemeinderates für die Urnenabstimmung vom 22. September 2013 ergibt. Festzuhalten ist zudem, dass die Fürsorgebehörde bis zum Ende der Amtsdauer 2010– 2014 mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern weiterbesteht. b) Art. 7 Abs. 2, Art. 33 lit. c Ziff. 1, Art. 70 und Art. 71 GO enthalten Vorschriften zur Wohnsitzpflicht, zu Ernennung und Wahlverfahren sowie zu den Aufgaben der Betreibungsbeamtin und Gemeindeamtsfrau bzw. des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Die Politische Gemeinde Schlatt gehört jedoch heute dem Betreibungskreis Elgg an. Die Organisation ihres Betreibungs- und Gemeindeammannamtes sowie das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin und Gemeindeamtsfrau bzw. des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns werden durch die Gemeinden des Betreibungskreises im Vertrag für den Betreibungskreis Elgg geregelt (RRB Nrn. 463/2009 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betrei- bungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Schlatt ist einzuladen, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 33 lit. c Ziff. 1, Art. 70 und Art. 71 GO aufzuheben und Art. 7 Abs. 2 GO dahingehend zu ändern, dass der Passus «Betreibungsbeamter/Gemeindeammann sowie» aufgehoben wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schlatt am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Schlatt wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 33 lit. c Ziff. 1, Art. 70 und Art. 71 GO aufzuheben und Art. 7 Abs. 2 GO dahingehend zu ändern, dass der Passus «Betreibungsbeamter/Gemeindeammann sowie» aufgehoben wird.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Schlatt, Gemeindeverwaltung, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt (ES), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi