Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 20/2012

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, Revision, Schreiben an die KKJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

20. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, Änderung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren den Entwurf zur Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in die Vernehmlassung gegeben. Das Konkordat steht seit 1. Januar 2010 in Kraft. Es regelt polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von Sportveranstaltungen. Zu diesen Massnahmen gehören das Rayonverbot, die Meldeauflage und der Polizeigewahrsam. Der Kanton Zürich ist dem Konkordat mit dem Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009 (LS 551.19) beigetreten. Mit der vorgesehenen Änderung des Konkordats sollen die bisherigen Massnahmen ergänzt und zum Teil verschärft werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, Speichergasse 6, 3000 Bern 7: Für die mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 eingeräumte Gelegenheit, zur Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Stellung zu nehmen, danken wir Ihnen und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeine Beurteilung Ein Patentrezept gegen die Gewalt an Sportveranstaltungen besteht nicht. Gefragt ist ein Paket von möglichst aufeinander abgestimmten Massnahmen. Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen bilden dabei einen wichtigen Bestandteil. Mit der vorgesehenen Änderung des Konkordats werden die bestehenden Massnahmen ergänzt und zum Teil verschärft. Wir unterstützen diese Anpassungen und versprechen uns von ihnen eine erhöhte Wirksamkeit des Handelns gegen gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen. Besonders begrüsst werden die neue Umschreibung des Geltungsbereichs gewalttätigen Verhaltens in Art. 2 Abs. 1, die neu eingeführte Bewilligungspflicht für Sportveranstaltungen in Art. 3a und die Verlängerung der Höchstdauer des Rayonverbots von einem auf zwei Jahre in Art. 4 Abs. 2.

2. Änderungsanträge und Vorbehalte zu einzelnen Regelungen Art. 2 (Definition gewalttätigen Verhaltens) Der Änderungsentwurf sieht vor, in Abs. 1 den Begriff der «Gewalttätigkeiten» zu streichen und nur noch von «gewalttätigem Verhalten» zu sprechen. In den Erläuterungen (S. 14) findet sich dazu der Hinweis, dass die beiden Begriffe vom Sinngehalt her deckungsgleich sind. Festzuhalten ist, dass der Begriff der «Gewalttätigkeiten» ungeachtet einer Streichung in Art. 2 Abs. 1 in den nachfolgenden Art. 4–9 weiter aufgeführt bliebe. Um nicht im vorliegenden Zusammenhang grössere Anpassungen vornehmen zu müssen, beantragen wir, den Begriff «Gewalttätigkeiten» in Art. 2 Abs. 1 zu belassen. Art. 3 b (Durchsuchungen) Mit Art. 3b soll neu eine Regelung zur Durchsuchung der Zuschauerinnen und Zuschauer geschaffen werden. Die dazu vorgesehene Fassung von Abs. 1 muss jedoch angepasst werden: Die eine Anpassung betrifft die aufgeführten Sportarten. Obwohl bei der Gewalt an Sportveranstaltungen Fussball- und Eishockeyspiele im Vordergrund stehen, soll entgegen der vorgelegten Änderung keine Beschränkung auf diese beiden Sportarten erfolgen. Abzulehnen ist zudem die verdachtslose Durchsuchung unter den Kleidern bis in den Intimbereich. Die Regelung in der vorliegenden Form dürfte verschiedenen Vorgaben des Grundrechtsschutzes widersprechen. Es bestünde auch die Gefahr, dass sie vom Bundesgericht auf Beschwerde hin aufgehoben würde. In Anlehnung an § 35 des zürcherischen Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (POLG; LS 550.1) sowie Art. 250 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) könnte eine Regelung von Abs. 1 wie folgt lauten: «1 Bei einem konkreten Verdacht kann die Polizei Besucherinnen und Besucher im Rahmen der Zutrittskontrollen bei Sportveranstaltungen an der Körperoberfläche sowie an den einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt.»

Art. 6 (Meldeauflage) Nach dieser Bestimmung kann bereits eine erstmalige Tätlichkeit zu einer Meldeauflage führen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, die Sachbeschädigung nicht unter den zu einer Meldeauflage führenden Gewalttätigkeiten aufzuführen. Eine erhebliche Sachbeschädigung kann eine Tätlichkeit in der Schwere der Straftat bei Weitem aufwiegen. Demnach beantragen wir, die Sachbeschädigung in die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a für eine Meldeauflage einzubeziehen. Umschreibung der zuständigen Behörde (Art. 4 und 6) Anstelle der bisher aufgeführten Behörden der Kantone sieht der Änderungsentwurf vor, in den Art. 4 und 6 zusätzlich auf die Behörden der Städte zu verweisen. Dazu ist Folgendes anzumerken: – Sachrichtig ist es, am bisherigen Begriff der kantonalen Behörden festzuhalten. Im Kanton Zürich sieht das Beitrittsgesetz zum Konkordat dazu vor, dass der Regierungsrat die zuständigen Behörden im Kanton bezeichnet. Dabei wurden die Zuständigkeiten für die verschiedenen im Konkordat geregelten präventiven Massnahmen der Kantonspolizei sowie den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur zugeordnet. Es muss den Kantonen weiter überlassen bleiben, ob sie bestimmte Städte bzw. Gemeinden mit Fussball- und Eishockeyvereinen der oberen Spielklassen mit der Zuständigkeit für präventive Massnahmen betrauen oder nicht. Die neu vorgesehene direkte Zuweisung der Zuständigkeit an die Gemeinden würde in einem Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 des Konkordats stehen, wonach die Kantone die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4–9 des Konkordats bezeichnen. Anzumerken ist auch, dass für die vorgesehene Neuregelung uneinheitliche Umschreibungen verwendet werden (Art. 4 Abs. 3: «von den Behörden der Kantone und Städte», «durch den Kanton bzw. die Stadt»; Art. 6 Abs. 3: «Behörde der Stadt oder des Kantons»). – Demnach beantragen wir, bezüglich der Bezeichnung der zuständigen Behörden an der bisherigen Fassung festzuhalten. – Wird die neu vorgesehene Unterteilung in Kanton und Städte beibehalten, wäre in jedem Fall anstelle der Städte von Gemeinden zu sprechen. Gemeinden mit Fussball- und Eishockeyvereinen der obersten Spielklasse brauchen nicht zwangsläufig unter den Begriff der Stadt zu fallen.

3. Weitere Massnahmen sind notwendig Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen müssen ergänzt werden. Dazu gehören präventive Massnahmen wie eine wirksame Fanarbeit und Fanbetreuung. In der Pflicht stehen nicht zuletzt die Clubs als Veranstalter der Spiele. Die im Konkordat vorgesehene Bewilligungspflicht soll zur Durchsetzung der in der Verantwortung der Clubs liegenden Massnahmen beitragen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktion der Justiz und des Innern, die Volkswirtschaftsdirektion sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Polizeigesetz, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. März 2013, 1. Oktober 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.