RRB Nr. 2028/2009
Anfrage Yves Senn, Winterthur, und Claudio Zanetti, Zollikon, betreffend Dmitri Medwedew, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 309/2009
Sitzung vom 16. Dezember 2009
2028. Anfrage (Dmitri Medwedew) Die Kantonsräte Yves Senn, Winterthur, und Claudio Zanetti, Zollikon, haben am 28. September 2009 folgende Anfrage eingereicht: Am 21. September 2009 ist offenbar Dmitri Medwedew beim Bahnhof Bassersdorf in einen Sonderzug nach Bern gestiegen. Für diesen Transfer wurde der Bahnhof lahmgelegt. Die angrenzenden Geschäfte mussten schliessen und der Kanton Zürich stellte ein riesiges Polizeiaufgebot. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Regierungsrat folgende Fragen:
Erwägungen
1. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen, um eine Stadt für einen Umsteigepassagier abzuriegeln?
2. Wie hoch beliefen sich die Kosten für den Polizeieinsatz?
3. Wie hoch beliefen sich die Kosten für die Umleitung der Bahngäste mit Ersatzbussen?
4. Wer hat die entstandenen Kosten zu tragen?
5. Wie können die Geschäfte den entgangenen Umsatz geltend machen?
6. Betrachtet der Regierungsrat den Einsatz als verhältnismässig?
7. Haben die Verantwortlichen auch in Erwägung gezogen, dem hohen Gast anhand eines konkreten Beispiels zu zeigen, dass wir hier in einer Demokratie leben und wegen eines Präsidenten nicht gleich eine ganze Stadt lahmzulegen ist?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Yves Senn, Winterthur, und Claudio Zanetti, Zollikon, wird wie folgt beantwortet: Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von offiziellen Staatsgästen ergeben sich aus völkerrechtlichen Pflichten, die der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfüllen hat. Die Massnahmen werden im Auftrag des Bundes und in Absprache mit dem Bundessicherheitsdienst getroffen. Die Bundesbehörden beurteilen die Gefährdungsstufe des
Gastes und legen nach nationalem Standard die Massnahmen fest. Den vollziehenden Kantonen ist es aufgrund der örtlichen Verhältnisse überlassen, darüber hinaus Vorkehrungen zur allgemeinen Sicherheit zu treffen. Die Gefährdung von Dmitri Medwedew, dem Präsidenten der Russischen Föderation, wurde von den Bundesbehörden als sehr hoch eingestuft. Entsprechend wurden in allen vom Staatsgast besuchten Kantonen weitreichende Sicherheitsmassnahmen vorgekehrt. Eine Beeinträchtigung des für unser Land wichtigen Gastes hätte den Ruf der Schweiz nachhaltig geschädigt. Zu Frage 1: Gestützt auf Art. 22 und 24 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) sorgt der Bund in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz von Staatsgästen und beauftragt die Kantone mit dem Vollzug der Sicherheitsmassnahmen. Gemäss § 3 des Polizeigesetzes (PolG; LS 550.1) hat die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Sie leistet den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden die notwendige Amts- und Vollzugshilfe (§ 6 PolG). Zu Frage 2: Die Kantonspolizei Zürich leistete den Einsatz anlässlich des Staatsbesuchs von Dmitri Medwedew im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgabenerfüllung zugunsten des Bundes. Dieser entschädigt den Kanton Zürich für solche Aufgaben nach Art. 28 BWIS jährlich mit einem Pauschalbetrag. Entsprechend werden die Leistungen für diese Einsätze nicht im Einzelnen ausgewiesen. Zu Frage 3: Im Fall des Bahnhofs Bassersdorf wurde mit Sicherheitsexperten des Bundes, der Kantonspolizei Zürich und der Bahnbetriebe eine umfangreiche Lagebeurteilung vorgenommen und die notwendigen, verhältnismässigen Massnahmen festgelegt. Zur Umleitung der Bahngäste wurden zwischen 11.45 Uhr und 12.50 Uhr zwei Extrabusse der ATE Bus AG eingesetzt. Ein Bus fuhr die Strecke Bahnhof Kloten–Bassersdorf–Effretikon–Bassersdorf–Flughafen, der zweite Bus fuhr die Strecke Bahnhof Bassersdorf– Flughafen–Bahnhof Bassersdorf. Die Kosten für den Einsatz betrugen pro Bus 410 Franken und damit insgesamt Fr. 820. Zu Frage 4: Die Rechnung über Fr. 820 für den Einsatz der beiden Extrabusse stellte die ATE Bus AG direkt an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Zu Frage 5: Im Falle erlittenen Schadens würden die Grundsätze der eidgenössischen und kantonalen Staatshaftung angewendet. Für das Handeln der Polizei ist auf § 56 PolG zu verweisen, wonach der Staat nach Billigkeit Ersatz leistet, wenn Dritten durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit Schaden entsteht. Zu Fragen 6 und 7: Für Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Staatsgästen bestehen in der Schweiz nationale Standards, die sich aus dem Gefährdungsgrad der zu schützenden Person ergeben. Im vorliegenden Fall wurde die Gefährdung – wie einleitend festgestellt – als sehr hoch eingestuft, was die getroffenen Massnahmen rechtfertigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi