Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 2085/2009

Gemeindewesen, Stadt Schlieren, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2085. Gemeindeordnung (Schlieren)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schlieren haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsverfassung. Die Gemeindeordnung bestimmt den Stadtrat als allein zuständiges Organ zur Unterstützung eines Gemeindereferendums sowie eine Bürgerrechtskommission als allein zuständiges Organ zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die notwendige Zahl an Unterschriften zur Unterstützung einer Volksinitiative und eines fakultativen Referendums wird herabgesetzt. Für die Erneuerungswahlen werden neu für alle der an der Urne zu wählenden Behördenmitglieder gedruckte Wahlvorschläge verwendet, für Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen über die stille Wahl. Das Parlament anstelle des Stadtrates ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Polizeiverordnung. Die Schulpflege zählt neu elf, die Sozialbehörde sieben Mitglieder einschliesslich Präsidentin oder Präsident. Die Feuerwehrkommission wird aufgehoben und deren Aufgaben kommen neu einer beratenden Kommission sowie dem Stadtrat zu.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Neu soll § 53 Abs. 1 GO die Delegation von Verwaltungs- und insbesondere von Finanzbefugnissen an die Verwaltung ermöglichen. Dies ist in Parlamentsgemeinden gemäss § 115a Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) grundsätzlich zulässig. Die Praxis erlaubt im Einzelfall eine allgemeine Regelung auf Stufe Gemeindeordnung (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Zürich 2000, § 115a N. 2). Im Weiteren erlaubt die Praxis, dass die konkrete Zuweisung kommunaler Verwaltungsbefugnisse, wie in § 53 Abs. 1 GO vorgesehen, gestützt auf eine Grundlage in einer Verordnung erfolgt, die von einer Exekutivbehörde beschlossen wurde (Verwaltungsreglement oder Geschäftsordnung, vgl. Mustervorschlag «Delegation von Verwaltungsbefugnissen von der Behörde an Verwaltungsangestellte in Parlamentsgemeinden», www.gaz.zh.ch). Im Gegensatz zum Mustervorschlag, der die Delegation von Aufgaben auf in einem Reglement bestimmte Aufgaben beschränkt sowie im Gegensatz zum Wortlaut von § 115a GG, wonach die Gemeindeordnung bloss einzelne Verwaltungsbefugnisse delegieren kann, finden sich in § 53 Abs. 1 GO keine solchen Einschränkungen. Demnach kann § 53 Abs. 1 GO bloss in dem Sinne genehmigt werden, als die damit beabsichtigte Delegation von Verwaltungsbefugnissen bestimmt und beschränkt vorgenommen wird. Welche bestimmten und beschränkten Verwaltungsbefugnisse delegiert werden können, ist im Verwaltungsreglement und in der Geschäftsordnung des Stadtrates zu regeln.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schlieren am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren (E), den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi