Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 211/2023

Sozialamt, Personen aus dem Asylbereich, Verlängerung des befristeten Betriebs der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich, zusätzliche gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. März 2023

211. Sozialamt, Personen aus dem Asylbereich, Verlängerung des befristeten Betriebs der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich (zusätzliche gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kanton ist in einer ersten Phase für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich verantwortlich (vgl. § 5a Sozialhilfegesetz [SHG, LS 851.1] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Asylfürsorgeverordnung [AfV, LS 851.13]). Dazu betreibt er an verschiedenen Standorten kantonale Asylzentren. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 bewilligte die Sicherheitsdirektion den bis Ende Februar 2023 befristeten Betrieb der Zivilschutzanlage (ZSA) «Katzenschwanz» in Zürich mit einer maximalen Kapazität von 100 Plätzen für Fr. 700 000. Angesichts der weiterhin starken Zuwanderung und der damit zusammenhängenden prognostizierten Auslastung besteht die Notwendigkeit, den Betrieb dieser temporären Unterkunft bis Ende Mai 2023 zu verlängern.

B. Betrieb Asylunterkunft in der ZSA «Katzenschwanz» in Zürich Das Catering soll weiterhin durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ), Zürich, sichergestellt werden, die bereits über die notwendige Erfahrung mit dem Betrieb von Asylzentren verfügt. Aufgrund der Dringlichkeit soll deshalb, gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. d der Submissionsverordnung (LS 720.11), der Betrag der Vergabe an die AOZ für das Catering sowie die Reinigung, Wäscherei und Hauswartung von Fr. 340 000 auf Fr. 730 000 erhöht werden. Diese und die Vergabeerhöhung für die Infrastruktur fallen gestützt auf § 34 der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2) in Verbindung mit § 39 lit. a FCV in die Kompetenz der Sicherheitsdirektion. Die Betreuung der Personen aus dem Asylbereich erfolgt standortübergreifend durch die AOZ gemäss RRB Nr. 1165/2018 und den bestehenden Rahmenverträgen.

C. Finanzielle Auswirkungen Für die Berechnung der zusätzlichen Aufwendungen von März bis Ende Mai 2023 (weitere drei Monate) wird mit einer Auslastung von 100% gerechnet. Gestützt auf die vorgenannten Eckwerte ergeben sich für die ZSA «Katzenschwanz» in Zürich die nachfolgenden zusätzlichen Betriebskosten bis Ende Mai 2023. Aufwendungen (in Franken, einschliesslich MWSt) bis Ende März bis Total Februar 2023 Mai 2023 Bereitstellungskosten (Installation, Anschaffungen, 172 395 172 395 Rückbau; Erfahrungswerte) Infrastrukturkosten (v. a. Mindestvertragsdauer bis 111 970 89 040 201 010 Ende Mai 2023, rund 6½ Monate) Reinigung, Wäscherei, Hauswartung (AOZ, Zürich; 70 000 80 000 150 000 Angebot vom 22. Dezember 2022) Catering (AOZ, Zürich; Angebot vom 22. Dezember 2022) 270 000 310 000 580 000 Unvorhergesehenes/Rundungen 75 635 60 960 136 595 Aufwendungen (Mitte Dezember 2022 700 000 bis Ende Februar 2023) Zusätzliche Aufwendungen (März bis 540 000 Ende Mai 2023) Total Aufwendungen (Mitte Dezember 2022 1 240 000 bis Ende Mai 2023) Die zusätzlichen Aufwendungen von insgesamt Fr. 540 000 für den von März bis Ende Mai 2023 verlängerten befristeten Betrieb der ZSA «Katzenschwanz» in Zürich sind zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (vgl. Art. 27 und 28 Asylgesetz [SR 142.31] sowie § 5a SHG und § 6 AfV) zwingend erforderlich und gelten deshalb als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Die Aufwendungen von insgesamt Fr. 1 240 000 können im Budget 2023 verfügbar gemacht werden. Dieser Betrag wird der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, belastet. Es fallen keine weiteren Folgekosten an.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich wird für den weiteren befristeten Betrieb der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich von März bis Ende Mai 2023 zur Ausgabenbewilligung gemäss Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2022 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 540 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 1 240 000.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Sozialhilfegesetz (SHG) 20, Art. 5a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Asylfürsorgeverordnung, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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