Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 2136/2009

Anfrage Michèle Bättig und Susanne Brunner, Zürich, betreffend Stromstrategie des Kantons Zürich bzw. der EKZ, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 300/2009

Sitzung vom 23. Dezember 2009

2136. Anfrage (Stromstrategie des Kantons Zürich bzw. der EKZ) Die Kantonsrätinnen Michèle Bättig und Susanne Brunner, Zürich, haben am 21. September 2009 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss eidgenössischem Energiegesetz Art. 1 Abs. 3 und 4 ist die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5,4 TWh zu erhöhen. Falls sich ein Nichterreichen der Zubaumengen von 5,4 TWh bis 2030 abzeichnet, kann der Bundesrat den Energieversorgungsunternehmen (EVU) frühestens für das Jahr 2016 verpflichtende Vorgaben für die Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien machen. Angesichts des steigenden Elektrizitätsbedarfs, dem Bedürfnis von Wirtschaft, Industrie und privaten Nutzern nach ausreichender und wettbewerbsverträglich zugänglicher Elektrizität, der Diskussion um neue Atomkraftwerke, Gaskombikraftwerke und der gleichzeitigen Forderung nach und Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien, bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Strategie und welche konkreten Ziele verfolgt der Kanton Zürich bzw. in dessen Auftrag die EKZ, um proaktiv ihren Beitrag zu Zielvorgabe des eidgenössischen Energiegesetzes Art. 1 Abs. 3 und 4 zu leisten?

2. Welche Strategie und welche konkreten Ziele betreffend Lieferantenstrommix (Anteil AKW-Strom, Wasserkraft, erneuerbarer Strom etc.) verfolgt der Kanton bzw. die EKZ bis 2016 und 2030?

3. Welche Strategie und welche konkreten Ziele betreffend Lieferantenstrommix verfolgen der Kanton Zürich und die EKZ als Teilhaberinnen bei der Axpo?

4. Liegen entsprechende, öffentlich zugängliche Grundlagendokumente vor?

5. Nach welchen gesetzlichen Vorlagen und Richtlinien bzw. Vorgaben des Regierungsrates richtet sich eine Stromstrategie des Kantons Zürich bzw. der EKZ?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michèle Bättig und Susanne Brunner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die einheitliche Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien auf Bundes- statt auf Kantonsebene über das eidgenössische Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) hat den Vorteil, dass über die ganze Schweiz die am besten geeigneten Standorte ausgenutzt werden können. Damit können insbesondere Kleinwasserkraftwerke in Regionen mit ausreichendem Gefälle oder Windkraftwerke in Regionen mit ausreichendem und regelmässigem Wind wirkungsvoll gefördert werden. Da der Kanton Zürich über weniger geeignete Standorte verfügt als andere Kantone, würde eine zusätzliche Anstrengung des Kantons Zürich diesem Anspruch nach wirkungsvoller bundesweiter Förderung zuwider laufen. Die ersten Ergebnisse der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) haben gezeigt, dass deren Deckel gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG bereits erreicht wurde. Das Ziel, zusätzlich 5400 Gigawattstunden Strom aus erneuerbaren Energien gemäss Art. 1 Abs. 3 EnG zu fördern, wurde jedoch nicht erreicht. Deshalb wird auf Bundesebene jetzt geprüft, ob der Deckel der KEV angehoben oder das Quotenmodell gemäss Art. 7b EnG eingeführt werden soll. Beides wird die Elektrizitätstarife der Endverbraucher erhöhen. Eine zusätzliche Anstrengung des Kantons zulasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler oder den Endverbraucherinnen und -verbraucher ist aus genannten Gründen nicht angezeigt. Zu Fragen 2 und 3: Gemäss § 6 des EKZ-Gesetzes (LS 732.1) sind die EKZ verpflichtet, ihren Bedarf an elektrischer Energie bei den Nordostschweizerischen Kraftwerken (NOK) zu decken, solange Letztere in der Lage ist, zu annehmbaren Bedingungen zu liefern. Die NOK ist vollständig im Besitz der Axpo Holding AG (Axpo). Der Kanton arbeitet im Rahmen seiner Beteiligungen an der Axpo darauf hin, dass er seinen Verfassungsauftrag für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung erfüllen kann (Art. 106 Abs. 3 Kantonsverfassung, LS 101). Die Nutzung der Kern- und Wasserkraft in der Schweiz über Jahrzehnte hat gezeigt, dass damit eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung gewährleistet werden kann. Zudem wird bei dieser Art der Stromproduktion kaum CO2 aus- gestossen. Da die Beschränkung des CO2-Ausstosses gemäss Energieplanungsbericht 2006 des Regierungsrates (Energieplanungsbericht) ein

vordringliches energiepolitisches Ziel darstellt, soll neben der Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien grundsätzlich an der Stromproduktion aus der Kern- und der Wasserkraft im Inland festgehalten werden. Daneben nützt die Axpo auch gezielt Möglichkeiten zur Strombeschaffung am europäischen Markt aus. Da die Schweiz besonders im Winterhalbjahr auf Stromimporte angewiesen ist, und wegen der sich deutlich abzeichnenden Stromversorgungslücke, wird sie dies noch verstärkt tun müssen. Keinen Einfluss auf den Strommix hat der Kanton bei den zum Markt zugelassenen Endverbraucherinnen und -verbrauchern sowie den Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Gemeinden. Denn diese können nach dem Stromversorgungsgesetz (SR 734.7) ihren Lieferanten und ihren Strommix selber bestimmen. Zu Fragen 4 und 5: Die kantonalen Grundlagen für die Elektrizitätsversorgung bilden Art. 106 Abs. 3 der Kantonsverfassung, das EKZ-Gesetz und der Energieplanungsbericht 2006. Der nächste Energieplanungsbericht folgt 2010. Auf Bundesebene bildet das StromVG die massgebende gesetzliche Grundlage. Dieses ist auf den 1. Januar 2008 teilweise und auf den 1. Januar 2009 vollständig in Kraft gesetzt worden. Aufgrund der ersten Erfahrungen mit dem StromVG hat der Bundesrat am 18. November 2009 angekündigt, dass er bereits Änderungen des Gesetzes prüfe. Der Regierungsrat hat in seinen Legislaturzielen 2007–2011 vorgesehen, die Eigentümerstrategie Strom neu festzulegen (Massnahme 10.2). Die Erarbeitung der Eigentümerstrategie hängt auch von der Entwicklung der Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, insbesondere im StromVG ab. Es ist davon auszugehen, dass der Kanton weiterhin Einfluss auf die Stromproduktion nehmen kann. Er wird aber den Stromkonsumentinnen und -konsumenten nicht vorschreiben können, welche Stromart sie beziehen müssen. Vor diesem Hintergrund wird der Regierungsrat seine Eigentümerstrategie 2010 neu überdenken.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Energiegesetz, Art. 1, Art. 7b und Art. 15b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 15. Mai 2018, 1. Januar 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 15. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Januar 2025, 1. Oktober 2025, 1. Januar 2026 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.